Ein Bewerber für den Waffenschein wurde letztes Jahr wegen Raubüberfalls (Verbrechen) verurteilt. Bekommt er den Schein?
Richtige Antwort: B
Um in Deutschland eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erhalten, wie zum Beispiel einen Waffenschein (zum Führen einer Waffe) oder eine Waffenbesitzkarte (zum Besitzen einer Waffe), müssen bestimmte Voraussetzungen nach dem Waffengesetz (WaffG) zwingend erfüllt sein. Gemäß § 4 WaffG sind dies insbesondere das Mindestalter von 18 Jahren, die erforderliche Sachkunde, das Bedürfnis, die persönliche Eignung und – ganz entscheidend für diesen Fall – die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG).
Die Zuverlässigkeit ist das Herzstück der waffenrechtlichen Prüfung. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der „absoluten Unzuverlässigkeit“ (§ 5 Abs. 1 WaffG) und der „Regelunzuverlässigkeit“ (§ 5 Abs. 2 WaffG). Im vorliegenden Fall wurde der Bewerber wegen eines Raubüberfalls verurteilt. Ein Raub (§ 249 StGB) ist im deutschen Strafrecht immer als Verbrechen eingestuft, da er mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (siehe Definition Verbrechen in § 12 Abs. 1 StGB).
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind. Dies gilt absolut, das heißt, die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum. Wenn die Verurteilung weniger als 10 Jahre zurückliegt (Eintragung im Bundeszentralregister), muss der Antrag zwingend abgelehnt werden. Da die Verurteilung erst „letztes Jahr“ erfolgte, ist die gesetzliche 10-Jahres-Frist noch lange nicht abgelaufen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A („Jeder hat eine 2. Chance“) ist zwar ein schöner moralischer Gedanke, hat aber im strengen Sicherheitsrecht des Waffengesetzes keinen Platz. Der Schutz der Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit gehen hier vor.
Antwort C („Ja, nach Prüfung“) ist falsch, weil die Prüfung eben genau zu dem Ergebnis führt, dass die Zuverlässigkeit fehlt. Es gibt keinen positiven Ausgang dieser Prüfung bei einem Verbrechen innerhalb der Frist.
Antwort D („Vielleicht“) ist juristisch unzutreffend, da das Gesetz bei Verbrechen eine klare „Muss-Vorschrift“ zur Ablehnung enthält.
Antwort E („Nur Kleinen Waffenschein“) ist ebenfalls falsch. Auch für den Kleinen Waffenschein (zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) ist die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG eine zwingende Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Wer als unzuverlässig gilt, bekommt gar keine waffenrechtliche Erlaubnis.
Antwort F („Wenn er nett fragt“) ist offensichtlich falsch, da Behördenentscheidungen auf Gesetzen (WaffG, VwVfG) basieren und nicht auf Höflichkeit.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer schwere Straftaten (Verbrechen) begeht, zeigt damit, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, mit Waffen verantwortungsbewusst umzugehen. Dies dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie auch im Grundgesetz (GG) als Staatsziel verankert ist. Für Sicherheitsmitarbeiter im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO ist diese Zuverlässigkeit doppelt wichtig, da sie oft die Grundlage für die Berufsausübung darstellt.
Fortschritt speichern und gezielt weiterüben?
In der Lernplattform weiterlernen