Welche Aussagen beschreiben die rechtlichen Befugnisse von privaten Sicherheitsmitarbeitern zutreffend?
Richtige Antworten: A, B
Einfache Erklärung
In der privaten Sicherheit ist ein Grundsatz besonders wichtig: Private Sicherheitsmitarbeiter haben keine polizeilichen Sonderrechte. Sie sind rechtlich gesehen normale Bürger und handeln auf der Basis von Rechten, die jedem Bürger zustehen, sowie auf Basis von Rechten, die ihnen vom Auftraggeber übertragen wurden. Der Staat hat das sogenannte Gewaltmonopol.
Warum die Antworten A und B richtig sind:
- Antwort A ist richtig: Sicherheitsmitarbeiter handeln auf Grundlage der sogenannten "Jedermannsrechte". Dazu gehören die Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB), der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB, § 228 BGB, § 904 BGB) und das Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO). Zusätzlich üben sie vertraglich übertragene Selbsthilferechte aus, wie zum Beispiel das Hausrecht (§§ 858 ff., 903 BGB), welches ihnen vom Eigentümer oder Besitzer (z.B. dem Veranstalter oder Supermarktbetreiber) übertragen wurde.
- Antwort B ist richtig: Egal welches Recht (welchen Rechtfertigungsgrund) ein Sicherheitsmitarbeiter anwendet, er muss immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet: Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Man darf beispielsweise nicht auf jemanden schießen, nur weil dieser einen Kaugummi gestohlen hat. Das mildeste, aber noch wirksame Mittel ist stets zu wählen.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
- Antwort C ist falsch: Sicherheitsmitarbeiter dürfen Personen nicht einfach grundlos und ohne deren Einwilligung durchsuchen. Eine Taschenkontrolle (z.B. am Stadioneinlass) basiert immer auf der Freiwilligkeit des Besuchers im Rahmen des Hausrechts. Willigt der Besucher nicht ein, darf er nicht durchsucht werden – ihm kann dann lediglich der Zutritt verwehrt werden. Zwangsweise Durchsuchungen sind eine hoheitliche Maßnahme und der Polizei vorbehalten.
- Antwort D ist falsch: Private Sicherheitsmitarbeiter haben niemals die gleichen Befugnisse wie Polizeibeamte. Die Polizei hat hoheitliche Befugnisse (z.B. Identitätsfeststellung unter Zwang, Beschlagnahmung), die dem privaten Sicherheitsgewerbe strengstens untersagt sind.
- Antwort E ist falsch: Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. das Ausstellen von rechtsverbindlichen Strafzetteln im öffentlichen Raum) ist eine rein staatliche Aufgabe. Sie obliegt den Ordnungsbehörden (Ordnungsamt) oder der Polizei, nicht aber privaten Sicherheitsdiensten.
- Antwort F ist falsch: Ein Platzverweis im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. auf einer öffentlichen Straße oder einem Marktplatz) ist eine hoheitliche Maßnahme nach dem Polizeirecht. Private Sicherheitsmitarbeiter können nur auf Privatgelände (z.B. im Einkaufszentrum) ein Hausverbot aussprechen, da hier das private Hausrecht gilt. Im öffentlichen Raum haben sie diese Befugnis nicht.
