Schusswaffen im Dienst (UVV)
Lektion 99: Schusswaffen im Dienst (UVV)
Lernziele: Du weißt, wie du dich verhältst, damit du dich nicht selbst ins Bein schießt.
Kerninhalt
Die DGUV V23 (§§ 18-23) regelt den sicheren Umgang mit Schusswaffen. Das Waffengesetz regelt das Rechtliche ("Darf ich haben?"), die UVV regelt das Praktische ("Wie trage ich sie sicher?").
Wichtige Regeln
- Nur bei Auftrag: Schusswaffen dürfen nur geführt werden, wenn der Auftraggeber es ausdrücklich verlangt (§ 18).
- Zustand: Die Waffe muss technisch einwandfrei und geprüft sein.
- Trageweise (§ 19):
- Waffen sind ungeladen zu führen.
- Ausnahme: Bei unmittelbarer Gefahr (Geldtransport!). Hier darf fertiggeladen (Patrone im Lauf) geführt werden, wenn es die Sicherheitslage erfordert.
- Die Waffe muss in einem sicheren Holster getragen werden, das gegen Herausfallen und Wegnahme gesichert ist.
Übergabe (§ 20)
- Waffen werden immer ungeladen und mit geöffnetem Verschluss (oder ausgeklappter Trommel) übergeben.
- Blick in den Lauf und ins Patronenlager ("Sicherheitsüberprüfung").
Aus- und Fortbildung
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Waffenträger regelmäßig an Waffenübungen teilnehmen (Schießtraining). Wer nicht übt, darf keine Waffe tragen.
Praxisbeispiel
Situation: Schichtwechsel beim Geldtransport. Kollege A gibt Kollege B den Revolver. Er ist geladen und zugeklappt.
Fehler: Verstoß gegen UVV. Richtig: Trommel ausschwenken, Patronen raus, leere Waffe übergeben. Kollege B prüft, lädt neu und steckt sie ins Holster. (Nur so wird verhindert, dass sich beim Fummeln ein Schuss löst).
Zusammenfassung
- ✅ Nur führen, wenn beauftragt.
- ✅ Übergabe immer entladen und geöffnet.
- ✅ Regelmäßiges Schießtraining ist Pflicht.
- ✅ Holster muss sicher sein.
Prüfungsfragen zu diesem Thema
Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.
Prüfungsfrage 1
Wer ist gemäß SGB VII kraft Gesetzes Mitglied der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung?
- A)Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als versicherte Personen gemäß § 2 SGB VII.
- B)Der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Berufsgenossenschaft sachlich zuständig ist (§ 150 Abs. 1 SGB VII).
- C)Die zuständige Behörde für Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium.
- D)Die jeweiligen Unternehmen (Arbeitgeber) der entsprechenden Branchen.
- E)Ausschließlich staatliche Institutionen und Behörden des öffentlichen Dienstes.
- F)Sämtliche Personen, die eine private Unfallversicherung zur Absicherung des Arbeitsweges abgeschlossen haben.
In der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), die im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) umfassend geregelt ist, gibt es eine fundamentale rechtliche Unterscheidung zwischen der „Mitgliedschaft“ und dem „Versicherungsschutz“. Diese Unterscheidung ist für die Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO von zentraler Bedeutung.
Gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer (Arbeitgeber) kraft Gesetzes Mitglieder der Berufsgenossenschaften (BG). Ein Unternehmer ist im juristischen Sinne jede Person oder Organisation, für deren Rechnung ein Unternehmen betrieben wird. Da die Berufsgenossenschaften die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Privatwirtschaft sind, sind die jeweiligen Unternehmen der entsprechenden Branchen (hier: das Bewachungsgewerbe) die gesetzlichen Mitglieder. Für Sicherheitsmitarbeiter ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Daher sind die Antworten B und D korrekt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Dies ist die häufigste Falle in der Prüfung. Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind zwar gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII „versicherte Personen“, aber sie sind keine „Mitglieder“. Die Mitgliedschaft ist an die Unternehmereigenschaft geknüpft. Der Arbeitnehmer genießt den Schutz, ohne selbst Mitglied zu sein.
- Antwort C: Die staatlichen Behörden für Arbeitsschutz (z. B. Gewerbeaufsichtsämter) sind Aufsichtsorgane des Staates. Sie überwachen die Einhaltung von Gesetzen, sind aber keine Mitglieder der Versicherungsträger.
- Antwort E: Berufsgenossenschaften sind speziell für die gewerbliche Wirtschaft (Privatwirtschaft) da. Für staatliche Institutionen und den öffentlichen Dienst gibt es eigene Träger, wie zum Beispiel die Unfallkassen der Länder oder des Bundes.
- Antwort F: Eine private Unfallversicherung ist eine freiwillige, privatrechtliche Absicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung hingegen ist eine Pflichtversicherung, die automatisch („kraft Gesetzes“) besteht, sobald eine Beschäftigung aufgenommen wird.
Ein wesentlicher Grund für diese Konstruktion ist die sogenannte „Ablösung der Unternehmerhaftung“ (Haftungsprivileg). Da der Unternehmer allein die Beiträge zur BG zahlt (§ 150 SGB VII), wird er von der Haftung gegenüber seinen Mitarbeitern bei Arbeitsunfällen freigestellt. Das bedeutet: Wenn Sie sich im Dienst verletzen, zahlt die BG Ihre Heilbehandlung, Rehabilitation und ggf. eine Rente. Sie können Ihren Chef jedoch nicht auf Schmerzensgeld verklagen (außer bei Vorsatz), da die BG als Versicherung eintritt. Dies sichert den sozialen Frieden im Betrieb und garantiert dem Arbeitnehmer schnelle Hilfe ohne langwierige Gerichtsprozesse über die Schuldfrage.
Prüfungsfrage 2
Wer ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Beitragszahlung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet?
- A)Der Arbeitnehmer durch direkten Abzug von seinem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt (§ 28e SGB IV).
- B)Die öffentliche Hand durch zweckgebundene Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt.
- C)Ausschließlich der Unternehmer (§ 150 Abs. 1 SGB VII).
- D)Die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
- E)Der Arbeitgeber als alleiniger Träger der Beiträge im Wege des Umlageverfahrens.
- F)Die Versichertengemeinschaft durch eine pauschale jährliche Umlage.
In Deutschland ist die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) eine der fünf Säulen des Sozialversicherungssystems. Im Gegensatz zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gibt es hier eine entscheidende Besonderheit bei der Finanzierung: Die Beiträge werden ausschließlich von den Arbeitgebern (Unternehmern) getragen. Dies ist in § 150 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) eindeutig geregelt. Dort heißt es: „Die Mittel für die Versicherung der Beschäftigten [...] werden durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht.“
Warum ist das so? Dies liegt am sogenannten „Haftungsprivileg“ oder der „Ablösung der Unternehmerhaftung“. Da der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufsgenossenschaft (BG) alleine zahlt, wird er im Gegenzug von der zivilrechtlichen Haftung gegenüber seinen Mitarbeitern befreit. Wenn Sie also im Dienst einen Arbeitsunfall erleiden, können Sie Ihren Chef nicht auf Schmerzensgeld verklagen (außer bei vorsätzlichem Handeln), da die Berufsgenossenschaft für die Heilbehandlung, Rehabilitation und eventuelle Rentenzahlungen aufkommt. Für das Bewachungsgewerbe ist speziell die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.
Die Finanzierung erfolgt im sogenannten Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die Berufsgenossenschaft am Ende eines Jahres berechnet, welche Kosten durch Unfälle und Berufskrankheiten entstanden sind, und diese Kosten dann auf alle Mitgliedsunternehmen (Unternehmer) umlegt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da der Arbeitnehmer (Versicherte) keinen Cent zur Unfallversicherung beisteuert. Ein Abzug vom Bruttolohn findet hier nicht statt (§ 28e SGB IV bezieht sich auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, klammert die Unfallversicherung aber in der Beitragstragung durch den Arbeitnehmer aus).
- Antwort B ist falsch, da die GUV keine steuerfinanzierte Leistung aus dem Bundeshaushalt ist, sondern eine reine Versicherung der Wirtschaft für die Wirtschaft.
- Antwort D ist falsch, da die Krankenkassen zwar als Einzugsstelle für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenbeiträge fungieren, die Beiträge zur Unfallversicherung jedoch in der Regel direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft (wie die VBG) gezahlt werden.
- Antwort F ist falsch, da die „Versichertengemeinschaft“ (die Arbeitnehmer) eben nicht zur Kasse gebeten wird. Die Solidargemeinschaft besteht hier auf der Ebene der Unternehmer.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Der Versicherungsschutz entsteht kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII) automatisch mit Aufnahme der Tätigkeit, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bereits Beiträge gezahlt hat. Die Pflicht zur Beitragszahlung liegt jedoch allein beim Unternehmer (§ 150 SGB VII).
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