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Anschlussdelikte (Hehlerei & Co.)

Diese Lektion zur §34a Sachkundeprüfung vermittelt wichtiges Wissen über Anschlussdelikte wie Hehlerei und Begünstigung im Strafrecht. Du erfährst hier genau, warum man sich auch nach der eigentlichen Tat durch die Unterstützung des Täters strafbar machen kann.

Lektion 82: Anschlussdelikte (Hehlerei & Co.)

Lernziele: Du weißt, dass man sich auch nach der Tat strafbar machen kann, wenn man dem Täter hilft.

Kerninhalt

Die Tat ist vorbei. Der Dieb hat die Beute. Wer ihm jetzt hilft, begeht eine neue Straftat.

1. Begünstigung (§ 257 StGB)

Wer einem anderen hilft, die Vorteile der Tat zu sichern.

  • Beispiel: Du hilfst dem Dieb, das Geld zu verstecken, damit die Polizei es nicht findet.

2. Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Wer verhindert, dass der Täter bestraft wird.

  • Beispiel: Du wischst die Fingerabdrücke weg oder gibst dem Täter ein falsches Alibi ("Er war bei mir").

3. Hehlerei (§ 259 StGB) - Der Ankauf

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen (oder sonstwie rechtswidrig erlangt) hat, ankauft, sich verschafft oder absetzt (verkauft), um sich zu bereichern.

  • Wichtig: Du musst wissen (oder billigend in Kauf nehmen), dass die Sache geklaut ist.
  • Beispiel: Jemand bietet dir ein neues iPhone für 50 € auf dem Parkplatz an. Du kaufst es. -> Hehlerei! (Bei dem Preis musstest du wissen, dass was faul ist).

Achtung: Täter: "Ich geb dir 100 €, wenn du sagst, du hast nichts gesehen." Wachmann: "Okay." -> Geld nehmen. Strafbarkeit Wachmann:

  1. Strafvereitelung (Falschaussage/Schweigen).
  2. Begünstigung (Sicherung der Beute).
  3. Teilnahme (Beihilfe durch Unterlassen, da Garant). Du machst dich extrem strafbar!

Praxisbeispiel

Situation: Ein Flohmarkthändler kauft Fahrräder, von denen er weiß, dass sie geklaut sind. Er verkauft sie weiter.

Analyse: Er begeht gewerbsmäßige Hehlerei. Der Käufer, der das Rad gutgläubig kauft ("Oh, ein günstiges Rad, sieht legal aus"), begeht keine Hehlerei (Vorsatz fehlt). Er wird aber nicht Eigentümer (an gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erwerben, § 935 BGB). Er muss das Rad zurückgeben und kriegt sein Geld nicht wieder.

Zusammenfassung

  • ✅ Hehlerei = Geklaute Sachen kaufen/verkaufen.
  • ✅ Strafvereitelung = Täter vor Strafe schützen.
  • ✅ Begünstigung = Beute sichern helfen.

Prüfungsfragen zu diesem Thema

Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.

Prüfungsfrage 1

Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?

  • A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
  • B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
  • C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
  • D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
  • E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
  • F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
iErklärung

In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).

Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.

Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.

Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.

Prüfungsfrage 2

Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?

  • A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
  • B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
  • C)Ja, aber mildere Strafe.
  • D)Kommt auf den Richter an.
  • E)Ja, Bewährung.
  • F)Nur Bußgeld.
iErklärung

Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:

  1. Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
  2. Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
  3. Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).

Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

  • Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
  • Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
  • Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
  • Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.

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