Der Versuch einer Straftat
Lektion 63: Der Versuch einer Straftat
Lernziele: Du weißt, ab wann man sich strafbar macht, auch wenn "nichts passiert ist".
Kerninhalt
Eine Straftat durchläuft verschiedene Stadien.
- Idee: "Ich könnte die Bank überfallen." (Straffrei).
- Vorbereitung: Maske kaufen, Plan zeichnen. (Meist straffrei, außer bei schweren Verbrechen).
- Versuch: Zur Bank gehen, Waffe ziehen... (Strafbar!).
- Vollendung: Geld geraubt.
Wann beginnt der Versuch? (§ 22 StGB)
Wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
- Er hat die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschritten.
- Beispiel: Der Einbrecher setzt das Brecheisen an die Tür an. (Versuch). Nur im Garten rumschleichen ist oft erst Vorbereitung.
Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 StGB)
- Verbrechen: Versuch ist immer strafbar. (Versuchter Mord, versuchter Raub).
- Vergehen: Versuch ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
- Diebstahl? Ja, § 242 Abs. 2: "Der Versuch ist strafbar."
- Körperverletzung? Ja.
- Hausfriedensbruch? Nein! Der Versuch, in eine Wohnung einzudringen, ist (noch) nicht strafbar. Erst wenn man drin ist (oder ein Bein drin hat), ist es vollendet.
Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
Der Täter kann straffrei ausgehen, wenn er freiwillig aufgibt.
- Er setzt das Brecheisen an, denkt an seine Oma, kriegt ein schlechtes Gewissen und geht nach Hause. -> Straffrei.
- Er setzt an, hört die Polizeisirene und haut ab. -> NICHT freiwillig. -> Strafbar wegen versuchtem Einbruch.
Begriffserklärungen
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Unmittelbares Ansetzen | Der Moment, in dem die Tat aus Sicht des Täters beginnt und ohne wesentliche Zwischenschritte zur Vollendung führen soll. |
| Vollendung | Alle Merkmale des Gesetzes sind erfüllt. |
Praxisbeispiel
Situation: Ein Dieb steckt im Supermarkt eine Flasche Whiskey in den Mantel. An der Kasse zahlt er nur Kaugummi. Hinter der Kasse spricht ihn der Detektiv an.
Analyse: War das Versuch oder Vollendung? Durch das Einstecken (Gewahrsamsbruch) war der Diebstahl schon vollendet (in der Tasche hast du die Herrschaft über die Flasche, nicht mehr der Supermarkt). Wäre er erwischt worden, während er die Hand ausstreckt (aber noch nicht berührt): Versuch. Beides ist strafbar.
Zusammenfassung
- ✅ Versuch = Unmittelbares Ansetzen.
- ✅ Verbrechen-Versuch immer strafbar.
- ✅ Vergehen-Versuch nur strafbar, wenn es im Gesetz steht.
- ✅ Rücktritt muss freiwillig sein ("Goldene Brücke").
Prüfungsfragen zu diesem Thema
Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.
Prüfungsfrage 1
Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?
- A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
- B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
- C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
- D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
- E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
- F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).
Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.
Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.
Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.
Prüfungsfrage 2
Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?
- A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
- B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
- C)Ja, aber mildere Strafe.
- D)Kommt auf den Richter an.
- E)Ja, Bewährung.
- F)Nur Bußgeld.
Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:
- Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
- Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
- Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).
Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
- Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
- Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
- Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.
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