Datenschutz-Einstellungen

Notwendige Cookies sichern die Grundfunktionen. Optionale PostHog-Analyse hilft uns, Website und Lern-App zu verbessern. Deine Auswahl gilt für beide Angebote. Mehr zum Datenschutz

Offizial- und Antragsdelikte

Diese Lektion zur §34a Sachkundeprüfung erläutert fundiert den wichtigen Unterschied zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten im Strafverfahrensrecht. Du erfährst praxisnah, wann Behörden von Amts wegen ermitteln müssen und in welchen Fällen ein formeller Strafantrag für die Strafverfolgung zwingend erforderlich ist.

Lektion 65: Offizial- und Antragsdelikte

Lernziele: Du weißt, wann die Polizei von sich aus ermittelt und wann der Chef erst einen Strafantrag unterschreiben muss.

Kerninhalt

Nicht jede Straftat wird automatisch verfolgt.

1. Offizialdelikte (Die Regel)

  • Grundsatz: Der Staat (Staatsanwaltschaft) muss ermitteln, sobald er davon erfährt (Legalitätsprinzip).
  • Es ist egal, ob das Opfer das will.
  • Beispiele: Raub, Mord, Gefährliche Körperverletzung, Brandstiftung.
  • Szenario: Du siehst einen Raub. Du rufst die Polizei. Das Opfer sagt: "Ach lass mal." -> Egal, die Polizei muss ermitteln.

2. Antragsdelikte (Die Ausnahme)

  • Grundsatz: Der Staat ermittelt nur, wenn das Opfer (der Verletzte) einen Strafantrag stellt.
  • Das sind meist leichtere Taten im persönlichen Bereich.
  • Frist: 3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
  • Beispiele:
    • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Wenn der Chef keinen Antrag stellt, passiert nichts.
    • Beleidigung (§ 185 StGB).
    • Einfache Körperverletzung (oft relatives Antragsdelikt).
    • Diebstahl geringwertiger Sachen (Haus- und Familiendiebstahl).

Wichtig:

  • Strafanzeige: "Ich melde der Polizei, dass was passiert ist." (Kann jeder machen).
  • Strafantrag: "Ich will, dass der Täter bestraft wird." (Kann nur das Opfer/der Chef machen). Bei Antragsdelikten braucht man den Antrag. Die Anzeige allein reicht nicht zur Verurteilung.

Praxisbeispiel

Situation: Du erwischst einen Jugendlichen beim Sprayen (Sachbeschädigung = Antragsdelikt, wenn privat). Der Chef sagt: "Lass den Jungen laufen, ich will keinen Papierkram."

Ergebnis: Du musst ihn laufen lassen (Identität feststellen für zivile Ansprüche ist okay, aber Polizei rufen bringt nichts, wenn der Chef keinen Antrag will). Wäre es ein Raub (Offizialdelikt) gewesen, hättest du die Polizei rufen müssen (bzw. sollen), egal was der Chef sagt.

Zusammenfassung

  • ✅ Offizialdelikte: Staat muss verfolgen (Raub, Mord).
  • ✅ Antragsdelikte: Verfolgung nur auf Antrag des Opfers (Hausfriedensbruch, Beleidigung).
  • ✅ Frist für Strafantrag: 3 Monate.

Prüfungsfragen zu diesem Thema

Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.

Prüfungsfrage 1

Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?

  • A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
  • B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
  • C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
  • D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
  • E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
  • F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
iErklärung

In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).

Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.

Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.

Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.

Prüfungsfrage 2

Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?

  • A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
  • B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
  • C)Ja, aber mildere Strafe.
  • D)Kommt auf den Richter an.
  • E)Ja, Bewährung.
  • F)Nur Bußgeld.
iErklärung

Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:

  1. Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
  2. Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
  3. Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).

Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

  • Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
  • Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
  • Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
  • Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.

Diese Lektion in der App durcharbeiten

Mit interaktiven Fragen, Fortschrittsanzeige und Prüfungssimulation. Basis-Zugang gratis.

Jetzt in der App lernen

Weitere Lektionen in Straf- und Strafverfahrensrecht

Bereit, die §34a-Prüfung zu bestehen?

Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.

Jetzt starten
Keine Registrierung erforderlich
Basis-Zugang gratis – keine Kreditkarte nötig
Sofort starten — kein Download nötig