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Straf- und Strafverfahrensrecht

Straftaten und rechtmäßiges HandelnDie gesetzlichen Bestimmungen zu Notwehr, Notstand, dem Jedermanns-Festnahmerecht (§127 StPO) und relevanten Straftatbeständen.19 Prüfungsfragen · 27 Lektionen · Basis-Zugang gratis

Prüfungsrelevante Einstiege

Wichtige Lektionen in diesem Modul

Diese Einstiege greifen Themen auf, nach denen aktuell besonders häufig gesucht wird.

Alle Lektionen in diesem Modul

  1. 01Einführung ins Strafrecht
  2. 02Ordnungswidrigkeiten, Vergehen und Verbrechen
  3. 03Der Versuch einer Straftat
  4. 04Täterschaft und Teilnahme
  5. 05Offizial- und Antragsdelikte
  6. 06Die Garantenpflicht § 13 StGB
  7. 07Echte und unechte Unterlassungsdelikte
  8. 08Schuld und Schuldfähigkeit
  9. 09Notwehr § 32 StGB
  10. 10Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
  11. 11Notwehrexzess § 33 StGB
  12. 12Entschuldigender Notstand § 35 StGB
  13. 13Hausfriedensbruch § 123 StGB
  14. 14Amtsanmaßung und Missbrauch von Titeln
  15. 15Körperverletzungsdelikte
  16. 16Freiheitsberaubung § 239 StGB
  17. 17Nötigung und Bedrohung
  18. 18Diebstahl § 242 StGB
  19. 19Besonders schwerer Diebstahl
  20. 20Raub und räuberischer Diebstahl
  21. 21Erpressung und Räuberische Erpressung
  22. 22Anschlussdelikte (Hehlerei & Co.)
  23. 23Betrug und Erschleichen von Leistungen
  24. 24Sachbeschädigung und Brandstiftung
  25. 25Vorläufige Festnahme § 127 StPO
  26. 26Zusammenfassung Modul 6 (Strafrecht)
  27. 27Zeuge im Strafverfahren

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Beispielfragen aus der Prüfung

So sehen prüfungsnahe Übungsfragen zu diesem Thema aus. Die richtigen Antworten sind grün markiert.

Beispielfrage 1

Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?

  • A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
  • B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
  • C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
  • D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
  • E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
  • F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
iErklärung

In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).

Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.

Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.

Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.

Beispielfrage 2

Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?

  • A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
  • B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
  • C)Ja, aber mildere Strafe.
  • D)Kommt auf den Richter an.
  • E)Ja, Bewährung.
  • F)Nur Bußgeld.
iErklärung

Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:

  1. Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
  2. Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
  3. Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).

Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

  • Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
  • Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
  • Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
  • Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.

Beispielfrage 3

Ein Kollege behauptet: 'Ein Diebstahl ist immer ein Verbrechen.' Hat er Recht?

  • A)Ja, Diebstahl ist eine schwere Straftat und somit immer ein Verbrechen.
  • B)Ja, alle Taten, die im Strafgesetzbuch stehen, sind automatisch Verbrechen.
  • C)Nein, Diebstahl ist ein Vergehen (Mindeststrafe < 1 Jahr)
  • D)Nein, nur Raub und Erpressung gelten gesetzlich als Verbrechen.
  • E)Nein, beim einfachen Diebstahl handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.
  • F)Das hängt allein vom Alter und der Vorstrafenliste des Täters ab.
iErklärung

Nein, der Kollege hat nicht recht. Im deutschen Strafrecht gibt es eine klare Trennung zwischen verschiedenen Arten von Rechtsverstößen, die in § 12 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert ist.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen:

  1. Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB): Das sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (z. B. Raub, Mord).
  2. Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB): Das sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (unter einem Jahr) oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Schaut man sich den Paragrafen für Diebstahl an (§ 242 StGB), sieht man dort die Strafandrohung: „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“. Da hier ausdrücklich eine Geldstrafe als Alternative zur Freiheitsstrafe möglich ist, liegt das Mindestmaß unter einem Jahr. Somit ist Diebstahl rechtlich gesehen ein Vergehen und kein Verbrechen.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

  • Antwort A & B: Nicht jede Tat im StGB ist ein Verbrechen. Die Unterscheidung hängt allein von der gesetzlich angedrohten Mindeststrafe ab.
  • Antwort D: Diese Aussage ist unvollständig und begründet nicht korrekt, warum Diebstahl kein Verbrechen ist. Zudem ist einfache Erpressung (§ 253 StGB) ebenfalls ein Vergehen, während räuberische Erpressung ein Verbrechen ist.
  • Antwort E: Ein Diebstahl ist niemals nur eine Ordnungswidrigkeit (OWi). Eine OWi ist eine bloße Verletzung der Verwaltungsvorschriften (z. B. Parkverstoß), während Diebstahl eine Straftat ist.
  • Antwort F: Die Einordnung als Vergehen oder Verbrechen ist eine gesetzliche Definition der Tat an sich. Das Alter oder die Vorstrafen des Täters beeinflussen zwar das konkrete Urteil des Richters (Strafmaß), ändern aber nichts an der rechtlichen Einstufung der Tat im Gesetzbuch.

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