Freiheitsberaubung § 239 StGB
Lektion 76: Freiheitsberaubung § 239 StGB
Lernziele: Du weißt, dass das Einsperren von Menschen verboten ist, wenn es nicht durch § 127 StPO gedeckt ist.
Kerninhalt
Die Freiheit der Person ist ein hohes Gut. Wer sie einschränkt, macht sich strafbar.
Tatbestand (§ 239 StGB)
- Einsperren: Das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen (Tür abschließen).
- Auf andere Weise der Freiheit berauben: Fesseln, Festhalten, Betäuben, Rollstuhl wegnehmen.
- Wichtig: Das Opfer muss seinen Fortbewegungswillen nicht mehr ausüben können. (Wer schläft und eingeschlossen wird, ist erst beraubt, wenn er aufwacht und raus will - strittig, aber im Zweifel reicht die objektive Lage).
Rechtswidrigkeit
Die Tat ist nur strafbar, wenn sie rechtswidrig ist. Rechtfertigungsgründe können sein:
- § 127 StPO (Vorläufige Festnahme): Wenn du einen Straftäter auf frischer Tat erwischst. -> Erlaubt.
- § 229 BGB (Selbsthilfe): Wenn ein Zechpreller fliehen will. -> Erlaubt.
- § 34 StGB (Notstand): Betrunkenen zum Schutz vor Zug einsperren. -> Erlaubt.
- Einwilligung: "Sperr mich ein." -> Erlaubt.
Fehlt einer dieser Gründe, ist es eine Straftat!
Achtung: Ein Ladendetektiv bittet den Verdächtigen ins Büro. Sagt er: "Kommen Sie bitte mit?" (Freiwillig) -> Alles okay. Sagt er: "Mitkommen oder ich zwinge Sie!" und der Verdächtige hat gar nichts geklaut -> Freiheitsberaubung + Nötigung. Wenn sich später herausstellt, dass er unschuldig war, hast du ein Problem (wenn du keinen dringenden Tatverdacht hattest).
Praxisbeispiel
Situation: Du schließt abends das Kaufhaus ab. Du übersiehst einen Kunden auf der Toilette. Er ist die ganze Nacht eingesperrt.
Analyse: Hast du ihn eingesperrt? Ja. War es Vorsatz? Nein (übersehen). Freiheitsberaubung ist nur vorsätzlich strafbar. (Fahrlässige Freiheitsberaubung gibt es im StGB nicht, evtl. fahrlässige Körperverletzung, wenn er friert). Du hast Glück gehabt (strafrechtlich). Zivilrechtlich (Schadenersatz) haftest du trotzdem (§ 823 BGB).
Zusammenfassung
- ✅ Einsperren oder Festhalten gegen den Willen.
- ✅ Nur vorsätzlich strafbar.
- ✅ Gerechtfertigt meist durch § 127 StPO.
Prüfungsfragen zu diesem Thema
Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.
Prüfungsfrage 1
Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?
- A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
- B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
- C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
- D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
- E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
- F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).
Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.
Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.
Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.
Prüfungsfrage 2
Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?
- A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
- B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
- C)Ja, aber mildere Strafe.
- D)Kommt auf den Richter an.
- E)Ja, Bewährung.
- F)Nur Bußgeld.
Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:
- Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
- Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
- Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).
Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
- Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
- Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
- Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.
Diese Lektion in der App durcharbeiten
Mit interaktiven Fragen, Fortschrittsanzeige und Prüfungssimulation. Basis-Zugang gratis.
Jetzt in der App lernenWeitere Lektionen in Straf- und Strafverfahrensrecht
Bereit, die §34a-Prüfung zu bestehen?
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt starten