Schuld und Schuldfähigkeit
Lektion 68: Schuld und Schuldfähigkeit
Lernziele: Du weißt, wann ein Täter nicht bestraft werden kann, weil er "nichts dafür kann" (im rechtlichen Sinne).
Kerninhalt
Im Strafrecht gilt: "Keine Strafe ohne Schuld." Ein Täter muss geistig in der Lage gewesen sein, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln.
1. Kinder (§ 19 StGB)
- Schuldunfähig: Kinder unter 14 Jahren.
- Sie werden strafrechtlich nie bestraft. (Im Zivilrecht haften sie ab 7 Jahren für Schadenersatz, aber ins Gefängnis kommen sie nicht!).
- Ab 14 bis 18 (Jugendliche): Bedingt schuldfähig (Jugendrichter entscheidet nach Reife).
- Ab 18 bis 21 (Heranwachsender): Meist schuldfähig (Jugendrecht oder Erwachsenenrecht möglich).
- Ab 21 (Erwachsener): Voll schuldfähig.
2. Seelische Störungen (§ 20 StGB)
- Wer wegen einer krankhaften seelischen Störung (Wahnvorstellungen) oder tiefgreifenden Bewusstseinsstörung das Unrecht nicht einsehen kann, handelt ohne Schuld. Er wird nicht bestraft (kommt aber evt. in die Psychiatrie).
3. Alkohol / Rausch
- Vollrausch: Wer so betrunken ist (meist ab 3,0 Promille), dass er "weggetreten" ist, ist schuldunfähig § 20 StGB.
- Achtung: Damit man nicht einfach saufen und morden kann, gibt es den § 323a StGB (Vollrausch): Wer sich vorsätzlich sinnlos betrinkt und dann eine Tat begeht, wird wegen des Rausches bestraft (bis 5 Jahre Haft).
- Vermindert schuldfähig (§ 21 StGB): Bei viel Alkohol (z.B. 2,0 Promille). Strafe kann gemildert werden.
4. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
- Wenn der Täter nicht wusste, dass es verboten ist.
- Das zählt aber nur, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
- "Ich wusste nicht, dass Diebstahl verboten ist" glaubt einem keiner.
- "Ich (Ausländer) wusste nicht, dass dieser spezielle deutsche Verwaltungsakt strafbar ist" -> könnte funktionieren. Dann Straffreiheit oder Milderung.
Begriffserklärungen
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Kinder | Strafrecht: 0 bis 13 Jahre (einschließlich). 14. Geburtstag = Beginn Strafmündigkeit. |
| Jugendliche | 14 bis 17 Jahre. |
| Heranwachsende | 18 bis 20 Jahre. |
Praxisbeispiel
Situation: Ein 13-Jähriger sticht im Streit einen Mitschüler nieder. Ein 14-Jähriger macht das gleiche.
Folge: 13-Jähriger: § 19 StGB schuldunfähig. Keine Strafe (aber Jugendamt greift ein). 14-Jähriger: Strafmündig. Jugendstrafrecht greift. Verfahren wird eröffnet.
Zusammenfassung
- ✅ Unter 14 Jahre: Schuldunfähig.
- ✅ Krank/Vollrausch: Evtl. Schuldunfähig (§ 20).
- ✅ Ohne Schuld keine Strafe.
Prüfungsfragen zu diesem Thema
Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.
Prüfungsfrage 1
Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?
- A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
- B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
- C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
- D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
- E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
- F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).
Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.
Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.
Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.
Prüfungsfrage 2
Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?
- A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
- B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
- C)Ja, aber mildere Strafe.
- D)Kommt auf den Richter an.
- E)Ja, Bewährung.
- F)Nur Bußgeld.
Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:
- Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
- Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
- Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).
Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
- Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
- Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
- Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.
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