Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
Lektion 70: Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
Lernziele: Du lernst den "Joker" kennen, der dir erlaubt, Gesetze zu brechen, um etwas Wichtigeres zu retten.
Kerninhalt
Was, wenn KEIN Angriff vorliegt (keine Notwehr), aber trotzdem Gefahr droht? Beispiel: Ein Haus brennt. Niemand greift an. Aber du musst handeln.
Definition (§ 34 StGB)
"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum... eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig..."
Die Voraussetzungen
- Gefahr: Für irgendein Rechtsgut.
- Nicht anders abwendbar: Es gibt keinen anderen Weg (z.B. Polizei rufen geht nicht mehr).
- Interessenabwägung (Das Herzstück!):
- Das geschützte Interesse (was ich rette) muss das beeinträchtigte Interesse (was ich kaputt mache) wesentlich überwiegen.
- Leben > Eigentum.
- Körper > Freiheit.
Was erlaubt der § 34 StGB?
Er erlaubt fast alles: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung (Fesseln), Körperverletzung (in engen Grenzen). Nur Töten ist verboten. (Leben gegen Leben darf nie abgewogen werden).
Tipp: Der § 34 StGB ist der "große Bruder". Er gilt im Strafrecht und sorgt dafür, dass du nicht bestraft wirst (Rechtfertigungsgrund). Die §§ 228/904 BGB regeln im Zivilrecht, ob du Schadenersatz zahlen musst. Meist prüft man beides parallel.
Praxisbeispiel
Situation: Ein Betrunkener randaliert auf dem Bahnsteig und droht ins Gleis zu fallen (Lebensgefahr). Er greift niemanden an (keine Notwehr). Du sperrst ihn gegen seinen Willen in einen Raum ein, bis die Polizei kommt.
Prüfung § 34 StGB:
- Gefahr? Ja (Leben).
- Tat? Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
- Abwägung? Du opferst seine Freiheit (kurzfristig), um sein Leben zu retten. Leben > Freiheit. -> Gerechtfertigt. DU wirst nicht bestraft.
Zusammenfassung
- ✅ Notstand rechtfertigt Taten bei Gefahr.
- ✅ Kern ist die Güterabwägung (Leben > Eigentum).
- ✅ Das gerettete Gut muss "wesentlich überwiegen".
Prüfungsfragen zu diesem Thema
Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.
Prüfungsfrage 1
Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?
- A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
- B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
- C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
- D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
- E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
- F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).
Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.
Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.
Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.
Prüfungsfrage 2
Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?
- A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
- B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
- C)Ja, aber mildere Strafe.
- D)Kommt auf den Richter an.
- E)Ja, Bewährung.
- F)Nur Bußgeld.
Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:
- Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
- Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
- Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).
Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
- Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
- Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
- Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.
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