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Entschuldigender Notstand § 35 StGB

Diese Lektion vermittelt dir das prüfungsrelevante Wissen zum entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO. Du lernst die entscheidende Abgrenzung zum rechtfertigenden Notstand kennen und erfährst, wie die Rechtslage bei einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben bewertet wird.

Lektion 72: Entschuldigender Notstand § 35 StGB

Lernziele: Du lernst den Unterschied zum rechtfertigenden Notstand (§ 34). Hier geht es um "Leben gegen Leben".

Kerninhalt

Wir erinnern uns an § 34: "Leben > Eigentum" (Abwägung). Was aber, wenn Gefahr für MEIN Leben droht, und ich kann mich nur retten, indem ich jemanden töte oder verletze? Beispiel: Das sinkende Schiff. Nur ein Platz im Rettungsboot. Ich schubse den anderen raus, damit ich überlebe. Hier gibt es keine Güterabwägung (Leben = Leben). Die Tat ist rechtswidrig. Aber der Gesetzgeber hat Mitleid: In höchster Not handelt man ohne Schuld.

Definition § 35 StGB

"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld."

Die Einschränkungen

  1. Nur bestimmte Rechtsgüter: Leben, Leib, Freiheit. (Nicht Ehre oder Eigentum! Du darfst niemanden töten, um dein Auto zu retten!).
  2. Nur für bestimmte Personen: Dich selbst, Familie oder enge Freunde. (Nicht für Fremde!).
  3. Zumutbarkeit: Wenn du die Gefahr selbst verursacht hast (z.B. als Brandstifter) oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stehst (Soldat/Polizist/Wachmann), musst du die Gefahr länger aushalten als Otto Normalverbraucher.

Rechtsfolge

Du handelst rechtswidrig, wirst aber nicht bestraft (Entschuldigungsgrund).

Tipp:

  • § 34 (Rechtfertigend): Für jedermann (auch Fremde). Güterabwägung (Eigentum vs. Leben). Tat ist erlaubt.
  • § 35 (Entschuldigend): Nur für mich/Familie. Keine Abwägung (Leben vs. Leben). Tat ist verboten, aber straffrei.

Praxisbeispiel

Situation: Es brennt im Club. Panik. Du (Türsteher) schubst Gäste zur Seite, um dich selbst zuerst zu retten, obwohl es dein Job wäre, zu helfen.

Analyse: Gefahr für dein Leben? Ja. Rettung deiner selbst? Ja. ABER: Du bist Garant (Sicherheitsmitarbeiter) und hast eine Gefahrtragungspflicht ("Zumutbarkeit"). Du darfst dich nicht einfach verdrücken, wenn Gäste sterben. § 35 greift hier evtl. nicht oder nur gemindert! Du würdest bestraft werden.

Zusammenfassung

  • ✅ § 35 ist der "Egoisten-Paragraf" (Rettung der eigenen Haut).
  • ✅ Nur bei Gefahr für Leben, Leib, Freiheit.
  • ✅ Tat bleibt rechtswidrig, aber straffrei.
  • ✅ Sicherheitskräfte haben höhere Zumutbarkeitsgrenzen.

Prüfungsfragen zu diesem Thema

Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.

Prüfungsfrage 1

Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?

  • A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
  • B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
  • C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
  • D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
  • E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
  • F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
iErklärung

In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).

Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.

Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.

Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.

Prüfungsfrage 2

Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?

  • A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
  • B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
  • C)Ja, aber mildere Strafe.
  • D)Kommt auf den Richter an.
  • E)Ja, Bewährung.
  • F)Nur Bußgeld.
iErklärung

Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:

  1. Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
  2. Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
  3. Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).

Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

  • Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
  • Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
  • Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
  • Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.

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