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Echte und unechte Unterlassungsdelikte

In dieser Lektion zur §34a Sachkundeprüfung lernst du die entscheidenden Unterschiede zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten im Strafrecht kennen. Du erfährst praxisnah, wie du die allgemeine Hilfspflicht rechtssicher von der spezifischen Garantenpflicht abgrenzt.

Lektion 67: Echte und unechte Unterlassungsdelikte

Lernziele: Du kannst die "Allgemeine Hilfspflicht" von der "Garantenpflicht" unterscheiden.

Kerninhalt

Wir haben gelernt: Unterlassen kann strafbar sein. Aber es gibt zwei Arten.

1. Echte Unterlassungsdelikte ("Jeder muss")

  • Hier steht das Unterlassen direkt im Gesetz.
  • Es gilt für JEDERMANN (nicht nur für Garanten).
  • Wichtigstes Beispiel: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).
    • "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm zuzumuten ist..."
    • Wenn einer auf der Straße umkippt, muss JEDER helfen (Notarzt rufen). Wer einfach weitergeht, begeht eine Straftat.

2. Unechte Unterlassungsdelikte ("Nur der Garant muss")

  • Hier steht das Unterlassen nicht direkt im Tatbestand (z.B. bei Körperverletzung steht nicht "Wer nicht heilt...").
  • Aber über die Brücke § 13 StGB (Garant) wird es zur Straftat.
  • Beispiel: Mutter füttert Baby nicht -> Baby stirbt.
    • Mutter ist Garantin.
    • Tatbestand: Totschlag/Mord durch Unterlassen.

Gegenüberstellung

MerkmalEchte UnterlassungUnechte Unterlassung
TäterJedermannNur der Garant
GesetzSteht explizit da (§ 323c)Konstruiert über § 13 + Tatbestand
StrafeMeist geringer (Geldstrafe/bis 1 Jahr)Wie der Täter (sehr hoch!)

Praxisbeispiel

Situation: Ein Betrunkener fällt in einen See und droht zu ertrinken. A) Ein Passant sieht es und geht weiter. B) Der Bademeister (im Dienst) sieht es und geht weiter.

Strafbarkeit: A (Passant): Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB). Er hätte helfen müssen. Strafe: Bis 1 Jahr oder Geldstrafe. B (Bademeister): Er ist Garant! Er hat den Tod "durch Unterlassen" verursacht. Totschlag durch Unterlassen (§ 212, 13 StGB). Strafe: Min. 5 Jahre Gefängnis.

Zusammenfassung

  • ✅ Echte Unterlassung (z.B. § 323c) trifft jeden.
  • ✅ Unechte Unterlassung (über § 13) trifft nur Garanten.
  • ✅ Garanten werden viel härter bestraft.

Prüfungsfragen zu diesem Thema

Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.

Prüfungsfrage 1

Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?

  • A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
  • B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
  • C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
  • D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
  • E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
  • F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
iErklärung

In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).

Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.

Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.

Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.

Prüfungsfrage 2

Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?

  • A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
  • B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
  • C)Ja, aber mildere Strafe.
  • D)Kommt auf den Richter an.
  • E)Ja, Bewährung.
  • F)Nur Bußgeld.
iErklärung

Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:

  1. Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
  2. Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
  3. Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).

Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

  • Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
  • Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
  • Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
  • Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.

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