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Hausfriedensbruch § 123 StGB

Diese Lektion vermittelt dir die entscheidenden Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB für die gezielte Vorbereitung auf deine § 34a Sachkundeprüfung. Du lernst praxisnah, wie das Hausrecht strafrechtlich geschützt wird und welche formalen Schritte für eine rechtssichere Anzeige notwendig sind.

Lektion 73: Hausfriedensbruch § 123 StGB

Lernziele: Du kennst die Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs und weißt, wie man ihn anzeigt.

Kerninhalt

Der § 123 StGB schützt das Hausrecht. Er ist das strafrechtliche Gegenstück zum zivilrechtlichen Hausverbot.

Die Tatbestandsmerkmale

Wer bestraft werden soll, muss eines von zwei Dingen tun:

  1. Eindringen: Gegen den Willen des Berechtigten betreten (Einbruch, über den Zaun klettern, durch die Tür gehen obwohl "Zutritt verboten" steht).
  2. Verweilen: Jemand ist friedlich reingekommen (z.B. in den Supermarkt), wird aber aufgefordert zu gehen ("Hausverbot") und entfernt sich nicht.

Geschützte Orte

  • Wohnungen.
  • Geschäftsräume (Laden, Büro).
  • Befriedetes Besitztum (eingezäuntes Grundstück, Hof).
  • Abgeschlossene Dienst- oder Betriebsräume (Behörden, Busse).

Besonderheit: Antragsdelikt

Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verolgt (§ 123 Abs. 2). Die Polizei kommt zwar, nimmt die Personalien auf, aber der Staatsanwalt klagt nur an, wenn der Chef (Hausrechtsinhaber) den Strafantrag (schriftlich) stellt. Frist: 3 Monate.

Tipp: Wenn sich eine Menschenmenge (viele Leute) zusammenrottet und gewaltsam eindringt, ist es ein Offizialdelikt (kein Antrag nötig) und die Strafe ist höher (bis 2 Jahre).

Praxisbeispiel

Situation: Ein Obdachloser schläft im Treppenhaus. Du weckst ihn und sagst: "Raus hier." Er bleibt liegen.

Analyse:

  1. Er ist friedlich reingekommen (Tür war offen). -> Kein Eindringen (strittig, aber meist "Verweilen").
  2. Aufforderung: "Raus."
  3. Handlung: Er entfernt sich nicht. -> Strafbar nach § 123 StGB (Verweilen trotz Aufforderung). Du kannst ihn jetzt mit Gewalt rausbringen (Besitzwehr) und die Polizei rufen (für die Anzeige).

Zusammenfassung

  • ✅ Eindringen oder nicht Entfernen trotz Aufforderung.
  • ✅ Nur auf Strafantrag verfolgbar.
  • ✅ Schützt Wohnung, Geschäft und umzäuntes Gelände.

Prüfungsfragen zu diesem Thema

Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.

Prüfungsfrage 1

Jemand begeht eine Tat, die heute legal ist. Morgen wird ein neues Gesetz verabschiedet, das diese Tat unter Strafe stellt. Darf er rückwirkend bestraft werden?

  • A)Ja, wenn es im Gesetz ausdrücklich so angeordnet ist.
  • B)Ja, wenn die Tat besonders grausam oder schwerwiegend war.
  • C)Nein, Bestrafung nur, wenn Gesetz VOR der Tat existierte.
  • D)Ja, aber nur bei Verbrechen gegen das Leben.
  • E)Ja, das liegt im freien Ermessen des zuständigen Richters.
  • F)Nein, es sei denn, es handelt sich um schwere Steuerhinterziehung.
iErklärung

In einem Rechtsstaat wie Deutschland gilt ein fundamentaler Grundsatz, der im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) festgeschrieben ist: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dieser lateinische Fachbegriff lautet Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).

Das bedeutet konkret: Wenn Sie heute etwas tun, das nach aktuellem Recht erlaubt ist, darf der Staat Sie dafür niemals nachträglich bestrafen, selbst wenn er morgen ein Gesetz verabschiedet, das genau diese Handlung verbietet. Dies nennt man das Rückwirkungsverbot. Es dient dem Vertrauensschutz der Bürger. Jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass sein heutiges Handeln nicht morgen plötzlich zur Straftat erklärt wird. Ohne dieses Prinzip könnte der Staat willkürlich Bürger ins Gefängnis werfen, indem er Gesetze einfach rückwirkend ändert.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

Die Antworten A, B, D und F sind falsch, weil es im deutschen Strafrecht keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gibt. Weder die Grausamkeit einer Tat (B), noch die Art des Verbrechens wie Mord (D) oder Steuerhinterziehung (F) können diesen Verfassungsgrundsatz aushebeln. Selbst wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Geltung anordnen würde (A), wäre dies verfassungswidrig und damit nichtig. Das Rückwirkungsverbot ist absolut.

Antwort E ist ebenfalls falsch, da ein Richter keinerlei Ermessensspielraum hat, über die zeitliche Geltung von Strafgesetzen zu entscheiden. Er ist strikt an das Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn zum Zeitpunkt der Tat kein Gesetz existierte, das die Handlung unter Strafe stellte, muss der Richter das Verfahren einstellen oder den Angeklagten freisprechen.

Zusammenfassend ist nur Antwort C korrekt, da sie das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht korrekt wiedergibt.

Prüfungsfrage 2

Jemand verletzt ein Gesetz, hat aber einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Ist er strafbar?

  • A)Ja, Gesetz ist Gesetz.
  • B)Nein, die Rechtswidrigkeit entfällt.
  • C)Ja, aber mildere Strafe.
  • D)Kommt auf den Richter an.
  • E)Ja, Bewährung.
  • F)Nur Bußgeld.
iErklärung

Im deutschen Strafrecht wird eine Tat immer in einem dreistufigen Schema geprüft, um festzustellen, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese drei Stufen sind:

  1. Tatbestand: Hier wird geprüft, ob die Handlung die Merkmale eines Gesetzes erfüllt (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB).
  2. Rechtswidrigkeit: Hier wird geprüft, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Wenn jemand in Notwehr (§ 32 StGB) handelt, ist die Tat zwar tatbestandsmäßig (man hat jemanden verletzt), aber sie ist nicht rechtswidrig. Das Gesetz erlaubt die Handlung in diesem speziellen Moment, um sich zu schützen. Auch im Zivilrecht ist dies in § 227 BGB verankert.
  3. Schuld: Hier wird geprüft, ob der Täter persönlich für sein Unrecht verantwortlich ist (z. B. Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB).

Da im Fall der Frage ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, entfällt die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Ohne Rechtswidrigkeit gibt es keine Straftat und somit keine Strafe.

Warum sind die anderen Antworten falsch?

  • Antwort A: Ist falsch, weil das Gesetz selbst Ausnahmen (Rechtfertigungsgründe) vorsieht. Wer gerechtfertigt handelt, bricht das Gesetz nicht im strafbaren Sinne.
  • Antwort C: Eine mildere Strafe gibt es nur, wenn die Tat rechtswidrig und schuldhaft war, aber Milderungsgründe vorliegen. Bei Notwehr entfällt die Strafe komplett.
  • Antwort D: Der Richter ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Notwehr vorliegt, darf er nicht nach eigenem Ermessen dennoch bestrafen.
  • Antwort E & F: Bewährung oder Bußgelder setzen voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.

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