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Auskunfts- und Nachschaupflicht § 29 GewO

In dieser Lektion zur §34a Sachkundeprüfung lernst du die wesentlichen Inhalte der Auskunfts- und Nachschaupflicht gemäß § 29 GewO im Modul Gewerberecht kennen. Erfahre, welche Kontrollrechte die Behörden gegenüber Gewerbetreibenden haben und welche gesetzlichen Verpflichtungen bei einer Betriebsprüfung bestehen.

Lektion 24: Auskunfts- und Nachschaupflicht § 29 GewO

Lernziele: Du weißt, welche Rechte die Behörden haben, wenn sie deinen Betrieb kontrollieren wollen.

Kerninhalt

Die Behörden müssen kontrollieren können, ob sich Gewerbetreibende an die Regeln halten. Dafür gibt es den § 29 GewO. Er gibt den Beamten zwei wichtige Rechte:

1. Auskunftspflicht

Der Gewerbetreibende muss den Behörden auf Verlangen Auskunft erteilen.

  • Beispiel: "Wie viele Mitarbeiter haben Sie?", "Zeigen Sie mir die Dienstpläne."
  • Diese Auskünfte müssen wahrheitsgemäß und fristgerecht gegeben werden.

2. Nachschaupflicht (Betretungsrecht)

Die Beauftragten der Behörde dürfen:

  • Die Geschäftsräume betreten (während der üblichen Geschäftszeiten).
  • Grundstücke besichtigen.
  • Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

Achtung: Dieses Recht schränkt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein! Das ist gesetzlich erlaubt, weil es im § 29 GewO steht. Aber: Es gilt nur für Geschäftsräume, nicht für das private Schlafzimmer des Chefs (außer bei Gefahr im Verzug oder Durchsuchungsbeschluss).

Verweigerungsrecht

Man muss sich nicht selbst belasten. Wenn eine Auskunft einen selbst oder Angehörige einer Straftat beschuldigen würde, darf man die Aussage verweigern (wie bei der Polizei).

Begriffserklärungen

BegriffErklärung
AuskunftspflichtigerDer Gewerbetreibende (Chef). Angestellte müssen in der Regel keine Auskunft geben, sie verweisen auf den Chef.
GeschäftszeitenDie Zeiten, in denen der Betrieb normalerweise geöffnet ist oder arbeitet.

Praxisbeispiel

Situation: Zwei Beamte vom Ordnungsamt stehen im Büro der Sicherheitsfirma und wollen die Akten sehen. Der Chef sagt: "Nein, das ist mein Eigentum, verschwinden Sie!"

Rechtslage: Der Chef handelt rechtswidrig. Nach § 29 GewO muss er den Zutritt dulden und die Unterlagen vorlegen. Weigert er sich, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und kann gezwungen werden.

Zusammenfassung

  • ✅ Behörden dürfen kontrollieren (§ 29 GewO).
  • ✅ Der Gewerbetreibende muss Auskunft geben und Zutritt gewähren.
  • ✅ Zutrittsrecht nur zu Geschäftsräumen und zu üblichen Zeiten.
  • ✅ Verweigerung nur bei Gefahr der Selbstbelastung (Straftat).

Prüfungsfragen zu diesem Thema

Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.

Prüfungsfrage 1

Welches Merkmal gehört NICHT zur Definition eines Gewerbes?

  • A)Selbstständigkeit.
  • B)Gewinnerzielungsabsicht.
  • C)Dauerhaftigkeit.
  • D)Gemeinnützigkeit (Ideeller Zweck).
  • E)Erlaubtes Tun.
  • F)Nach außen erkennbar.
iErklärung

Um zu verstehen, was ein Gewerbe ist, müssen wir uns die Definition aus dem Gewerberecht (insbesondere abgeleitet aus der Gewerbeordnung, GewO) ansehen. Grundsätzlich gilt in Deutschland nach § 1 GewO die Gewerbefreiheit. Ein Gewerbe liegt rechtlich dann vor, wenn bestimmte Merkmale erfüllt sind. Das wichtigste Merkmal ist die Gewinnerzielungsabsicht, also das Ziel, Geld zu verdienen. Die Gemeinnützigkeit (ein ideeller Zweck, wie bei einem gemeinnützigen Verein) ist das genaue Gegenteil davon. Wer aus reiner Nächstenliebe oder für einen guten Zweck ohne Gewinnabsicht handelt, betreibt kein Gewerbe. Daher ist Antwort D die richtige Lösung für die Frage, was NICHT zu den Merkmalen gehört.

Warum die anderen Antworten falsch sind (da sie tatsächliche Merkmale eines Gewerbes sind und die Frage nach dem Ausschlusskriterium sucht):

  • Antwort A (Selbstständigkeit): Dies ist ein zwingendes Merkmal. Ein Gewerbetreibender handelt auf eigene Rechnung und Gefahr, im Gegensatz zu einem Angestellten (z. B. einem angestellten Wachmann).
  • Antwort B (Gewinnerzielungsabsicht): Ein Gewerbe muss darauf ausgerichtet sein, einen finanziellen Überschuss (Gewinn) zu erwirtschaften.
  • Antwort C (Dauerhaftigkeit): Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Wer nur einmalig das Auto des Nachbarn wäscht, betreibt kein Gewerbe.
  • Antwort E (Erlaubtes Tun): Im klassischen Gewerberecht muss die Tätigkeit grundsätzlich erlaubt und nicht gesetzlich verboten sein (wie z. B. Drogenhandel), um als anmeldepflichtiges Gewerbe im Sinne der GewO zu gelten.
  • Antwort F (Nach außen erkennbar): Das Gewerbe muss für Dritte sichtbar sein, beispielsweise durch Werbung, ein Firmenschild oder das Anbieten von Dienstleistungen auf dem Markt.

Zusammenfassend: Ein Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO ist immer selbstständig, dauerhaft, auf Gewinn ausgerichtet, nach außen erkennbar und eine erlaubte Tätigkeit. Gemeinnützigkeit schließt ein Gewerbe aus.

Prüfungsfrage 2

Was ist das Bewacherregister?

  • A)Es ist nicht definiert.
  • B)Das Register gibt es nicht.
  • C)Eine Kundenliste.
  • D)Eine Waffenliste.
  • E)Eine Fahrzeugliste.
  • F)Ein zentrales Register für Sicherheitsfirmen und -mitarbeiter.
iErklärung

Das Bewacherregister ist ein zentrales, elektronisches Register, das seit 2019 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt wird. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 11b der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 34a GewO. In diesem Register werden bundesweit alle Daten von Sicherheitsunternehmen (Gewerbetreibenden) und deren Sicherheitsmitarbeitern (Wachpersonen) erfasst.

Jeder Mitarbeiter erhält bei der Anmeldung eine individuelle Identifikationsnummer, die sogenannte Bewacher-ID. Bevor eine Sicherheitskraft ihren Dienst antreten darf, muss der Arbeitgeber sie in diesem Register anmelden. Die zuständige Behörde prüft dann die Zuverlässigkeit (z. B. Abfrage von Vorstrafen bei der Polizei) und die Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtung). Erst wenn die behördliche Freigabe im System vorliegt, darf die Person arbeiten. Ein Verstoß gegen dieses Arbeitsverbot ist illegal und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Daher ist Antwort F völlig korrekt: Es handelt sich um ein zentrales Register für Sicherheitsfirmen und -mitarbeiter.

Warum sind die anderen Antworten falsch? Antwort A ist falsch, da das Bewacherregister im Gesetz (§ 11b GewO) sehr genau und detailliert definiert ist. Antwort B ist falsch, weil das Register seit dem Jahr 2019 real existiert und für das gesamte Bewachungsgewerbe zwingend vorgeschrieben ist. Antwort C ist falsch, da das Register keine Kunden oder Auftraggeber der Sicherheitsfirmen erfasst, sondern nur das Sicherheitspersonal und die Unternehmen selbst. Antwort D ist falsch, weil Schusswaffen in einem völlig anderen System, dem Nationalen Waffenregister (NWR), registriert werden und nicht im Bewacherregister. Antwort E ist falsch, da Dienstfahrzeuge über die Zulassungsstellen und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erfasst werden, nicht jedoch in der Datenbank für das Bewachungspersonal.

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