Gewerberecht
Prüfungsrelevante Einstiege
Wichtige Lektionen in diesem Modul
Diese Einstiege greifen Themen auf, nach denen aktuell besonders häufig gesucht wird.
Alle Lektionen in diesem Modul
- 01Gewerbefreiheit und Gewerbemerkmale
- 02Das Bewacherregister § 11b GewO
- 03Anzeigepflicht § 14 GewO
- 04Auskunfts- und Nachschaupflicht § 29 GewO
- 05Definition Bewachungsgewerbe § 34a
- 06Voraussetzungen für die Bewachungserlaubnis
- 0740-stündige Unterrichtung vs. Sachkundeprüfung
- 08Tätigkeiten mit Sachkundepflicht
- 09Bewachungsverordnung - Überblick
- 10Haftpflichtversicherung § 14 BewachV
- 11Dienstausweis und Namensschild
- 12Dienstanweisung und Buchführungspflichten
- 13Zusammenfassung Modul 3 (Gewerberecht)
Gewerberecht in der App lernen
9 Prüfungsfragen zu diesem Thema – üben mit Fortschrittsanzeige. Basis-Inhalte gratis.
Jetzt in der App übenBeispielfragen aus der Prüfung
So sehen prüfungsnahe Übungsfragen zu diesem Thema aus. Die richtigen Antworten sind grün markiert.
Beispielfrage 1
Welches Merkmal gehört NICHT zur Definition eines Gewerbes?
- A)Selbstständigkeit.
- B)Gewinnerzielungsabsicht.
- C)Dauerhaftigkeit.
- D)Gemeinnützigkeit (Ideeller Zweck).
- E)Erlaubtes Tun.
- F)Nach außen erkennbar.
Um zu verstehen, was ein Gewerbe ist, müssen wir uns die Definition aus dem Gewerberecht (insbesondere abgeleitet aus der Gewerbeordnung, GewO) ansehen. Grundsätzlich gilt in Deutschland nach § 1 GewO die Gewerbefreiheit. Ein Gewerbe liegt rechtlich dann vor, wenn bestimmte Merkmale erfüllt sind. Das wichtigste Merkmal ist die Gewinnerzielungsabsicht, also das Ziel, Geld zu verdienen. Die Gemeinnützigkeit (ein ideeller Zweck, wie bei einem gemeinnützigen Verein) ist das genaue Gegenteil davon. Wer aus reiner Nächstenliebe oder für einen guten Zweck ohne Gewinnabsicht handelt, betreibt kein Gewerbe. Daher ist Antwort D die richtige Lösung für die Frage, was NICHT zu den Merkmalen gehört.
Warum die anderen Antworten falsch sind (da sie tatsächliche Merkmale eines Gewerbes sind und die Frage nach dem Ausschlusskriterium sucht):
- Antwort A (Selbstständigkeit): Dies ist ein zwingendes Merkmal. Ein Gewerbetreibender handelt auf eigene Rechnung und Gefahr, im Gegensatz zu einem Angestellten (z. B. einem angestellten Wachmann).
- Antwort B (Gewinnerzielungsabsicht): Ein Gewerbe muss darauf ausgerichtet sein, einen finanziellen Überschuss (Gewinn) zu erwirtschaften.
- Antwort C (Dauerhaftigkeit): Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Wer nur einmalig das Auto des Nachbarn wäscht, betreibt kein Gewerbe.
- Antwort E (Erlaubtes Tun): Im klassischen Gewerberecht muss die Tätigkeit grundsätzlich erlaubt und nicht gesetzlich verboten sein (wie z. B. Drogenhandel), um als anmeldepflichtiges Gewerbe im Sinne der GewO zu gelten.
- Antwort F (Nach außen erkennbar): Das Gewerbe muss für Dritte sichtbar sein, beispielsweise durch Werbung, ein Firmenschild oder das Anbieten von Dienstleistungen auf dem Markt.
Zusammenfassend: Ein Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO ist immer selbstständig, dauerhaft, auf Gewinn ausgerichtet, nach außen erkennbar und eine erlaubte Tätigkeit. Gemeinnützigkeit schließt ein Gewerbe aus.
Beispielfrage 2
Was ist das Bewacherregister?
- A)Es ist nicht definiert.
- B)Das Register gibt es nicht.
- C)Eine Kundenliste.
- D)Eine Waffenliste.
- E)Eine Fahrzeugliste.
- F)Ein zentrales Register für Sicherheitsfirmen und -mitarbeiter.
Das Bewacherregister ist ein zentrales, elektronisches Register, das seit 2019 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt wird. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 11b der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 34a GewO. In diesem Register werden bundesweit alle Daten von Sicherheitsunternehmen (Gewerbetreibenden) und deren Sicherheitsmitarbeitern (Wachpersonen) erfasst.
Jeder Mitarbeiter erhält bei der Anmeldung eine individuelle Identifikationsnummer, die sogenannte Bewacher-ID. Bevor eine Sicherheitskraft ihren Dienst antreten darf, muss der Arbeitgeber sie in diesem Register anmelden. Die zuständige Behörde prüft dann die Zuverlässigkeit (z. B. Abfrage von Vorstrafen bei der Polizei) und die Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtung). Erst wenn die behördliche Freigabe im System vorliegt, darf die Person arbeiten. Ein Verstoß gegen dieses Arbeitsverbot ist illegal und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Daher ist Antwort F völlig korrekt: Es handelt sich um ein zentrales Register für Sicherheitsfirmen und -mitarbeiter.
Warum sind die anderen Antworten falsch? Antwort A ist falsch, da das Bewacherregister im Gesetz (§ 11b GewO) sehr genau und detailliert definiert ist. Antwort B ist falsch, weil das Register seit dem Jahr 2019 real existiert und für das gesamte Bewachungsgewerbe zwingend vorgeschrieben ist. Antwort C ist falsch, da das Register keine Kunden oder Auftraggeber der Sicherheitsfirmen erfasst, sondern nur das Sicherheitspersonal und die Unternehmen selbst. Antwort D ist falsch, weil Schusswaffen in einem völlig anderen System, dem Nationalen Waffenregister (NWR), registriert werden und nicht im Bewacherregister. Antwort E ist falsch, da Dienstfahrzeuge über die Zulassungsstellen und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erfasst werden, nicht jedoch in der Datenbank für das Bewachungspersonal.
Beispielfrage 3
Ein neuer Mitarbeiter hat die Sachkundeprüfung bestanden. Der Chef sagt: 'Du kannst heute Abend anfangen, die Anmeldung beim Amt mache ich morgen.' Ist das erlaubt?
- A)Ja, Prüfung ist bestanden.
- B)Ja, Anmeldung kann nachgereicht werden.
- C)Nein, Einsatz erst nach Meldung und Freigabe durch Behörde.
- D)Ja, für Probezeit.
- E)Ja, wenn er nicht allein ist.
- F)Kommt auf den Kunden an.
Nach den strengen Vorgaben des Gewerberechts, insbesondere § 11b GewO (Bewacherregister) und § 34a GewO, ist es absolut verboten, als Sicherheitskraft zu arbeiten, bevor eine offizielle Freigabe der zuständigen Behörde vorliegt. Das Bestehen der Sachkundeprüfung ist zwar eine wichtige Grundvoraussetzung, reicht aber allein nicht aus. Der Arbeitgeber muss den neuen Mitarbeiter zwingend vor dem ersten Arbeitseinsatz im digitalen Bewacherregister (BWR) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anmelden. Daraufhin prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit (Zuverlässigkeitsüberprüfung) durch Abfragen bei der Polizei und dem Verfassungsschutz. Erst wenn das Register die offizielle Freigabe erteilt und eine Bewacher-ID vergeben wurde, darf die Arbeit aufgenommen werden. Daher ist Antwort C die einzig richtige Lösung. Ein Einsatz ohne diese Freigabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit extrem hohen Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro für den Arbeitgeber und auch für den Arbeitnehmer geahndet werden kann.
Die anderen Antworten sind aus folgenden rechtlichen Gründen falsch: Antwort A ist falsch, weil die bestandene Prüfung die zwingend vorgeschriebene behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht ersetzt. Antwort B ist falsch, da eine nachträgliche Anmeldung strikt illegal ist; die Meldung und Freigabe müssen zwingend vor der ersten Sekunde des Einsatzes erfolgen. Antwort D ist falsch, weil das Gesetz keine Ausnahmen oder Schonfristen für eine Probezeit kennt. Antwort E ist falsch, da auch das Begleiten eines erfahrenen Kollegen als Arbeitsausübung im Bewachungsgewerbe gilt und ohne behördliche Freigabe verboten ist. Antwort F ist falsch, weil gesetzliche Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) zwingend sind und niemals von den Wünschen oder Vorgaben eines Kunden abhängen.
Weitere Prüfungsthemen
Bereit, die §34a-Prüfung zu bestehen?
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt starten