Aufbau eines Staates
Lektion 7: Aufbau eines Staates
Lernziele: Du lernst, was einen Staat ausmacht (die Drei-Elemente-Lehre) und wie Deutschland definiert ist.
Kerninhalt
Was ist eigentlich ein Staat? In der Prüfung (und in der Politikwissenschaft) wird das durch die sogenannte Drei-Elemente-Lehre definiert. Ein Staat existiert nur, wenn drei Dinge vorhanden sind.
Die drei Elemente eines Staates

-
Das Staatsvolk
- Alle Menschen, die dauerhaft unter dem Schutz des Staates leben (Staatsangehörige).
- Hinweis: Auch Touristen müssen sich an die Gesetze halten, gehören aber nicht zum "Staatsvolk" im engeren Sinne.
-
Das Staatsgebiet
- Der geographisch abgegrenzte Raum (die Fläche des Landes).
- Dazu gehören auch der Luftraum darüber und (bei Küstenstaaten) ein Teil des Meeres.
-
Die Staatsgewalt
- Die Macht, im Staat zu herrschen und Recht durchzusetzen (Regierung, Polizei, Justiz).
- Man nennt das auch Souveränität.
Tipp: Volk + Gebiet + Gewalt = Staat. Wenn eines fehlt, gibt es keinen Staat.
Begriffserklärungen
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Souveränität | Die Unabhängigkeit eines Staates. Er bestimmt selbst über seine Gesetze und lässt sich von außen nichts befehlen. |
| Exekutive | "Ausführende Gewalt" (z.B. Polizei), Teil der Staatsgewalt. |
Praxisbeispiel
Situation: Eine Gruppe ruft auf einer Insel ihren eigenen Staat "Fantasia" aus.
Analyse:
- Haben sie ein Gebiet? Ja (die Insel).
- Haben sie ein Volk? Ja (die Gruppenmitglieder).
- Haben sie die Staatsgewalt? Nein, denn wahrscheinlich kommt bald die Polizei des echten Landes (z.B. Italien) und verhaftet sie. Solange sie ihre Regeln nicht gegen andere durchsetzen können, haben sie keine Staatsgewalt und sind kein Staat.
Zusammenfassung
- ✅ Ein Staat besteht aus Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt.
- ✅ Staatsgewalt bedeutet die Herrschaftsmacht über Volk und Gebiet.
- ✅ Deutschland ist ein souveräner Staat mit diesen drei Elementen.
Prüfungsfragen zu diesem Thema
Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.
Prüfungsfrage 1
Was sind Schutzgüter der Öffentlichen Sicherheit?
- A)Die Unversehrtheit der Rechtsordnung, also die Einhaltung aller Gesetze.
- B)Die Einhaltung der guten Sitten und ungeschriebenen Regeln.
- C)Der Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Eigentum.
- D)Der persönliche Modegeschmack einzelner Personen.
- E)Der Schutz religiöser Gefühle unabhängig von gesetzlichen Regelungen.
- F)Das Wetter und dessen Veränderungen.
Die Öffentliche Sicherheit ist ein zentraler Begriff im Polizei- und Ordnungsrecht. Sie umfasst drei Hauptschutzgüter:
- Die Unversehrtheit der Rechtsordnung: Das bedeutet, dass alle geschriebenen Gesetze eingehalten werden müssen. Jeder Gesetzesverstoß ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit.
- Die Individualrechtsgüter: Dazu zählen Rechte wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum jedes Einzelnen.
- Der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates: Hierzu gehören staatliche Einrichtungen und die Verfassung.
Richtige Antworten:
- A: Die Unversehrtheit der Rechtsordnung ist ein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit.
- C: Der Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Eigentum gehört ebenfalls dazu.
Falsche Antworten:
- B: Die guten Sitten gehören zur Öffentlichen Ordnung, nicht zur Öffentlichen Sicherheit.
- D: Der Modegeschmack ist kein rechtlich geschütztes Gut.
- E: Religiöse Gefühle sind nicht als solche ein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit, sondern werden durch spezielle Gesetze oder die Religionsfreiheit geschützt.
- F: Das Wetter ist kein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit.
Prüfungsfrage 2
Welche zwei Schutzgüter gehören zur Öffentlichen Sicherheit?
- A)Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Gesetze).
- B)Moralische Vorstellungen.
- C)Bestand des Staates und seiner Einrichtungen.
- D)Gute Sitten.
- E)Anstand.
- F)Etikette.
Im Recht der Gefahrenabwehr wird streng zwischen der "Öffentlichen Sicherheit" und der "Öffentlichen Ordnung" unterschieden. Für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist es extrem wichtig, diese beiden Begriffe exakt trennen zu können.
Die Öffentliche Sicherheit ist der wichtigere und greifbarere Begriff. Sie umfasst drei große Schutzgüter:
- Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung: Das bedeutet, dass alle geschriebenen Gesetze (wie das Strafgesetzbuch - StGB, das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB oder das Grundgesetz - GG) eingehalten werden. Jeder Gesetzesverstoß (z.B. eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB) ist automatisch eine Störung der öffentlichen Sicherheit.
- Den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen: Hierzu gehört der Schutz der staatlichen Ordnung, der Behörden und der Verfassung.
- Die Rechtsgüter des Einzelnen: Dazu zählen Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum der Bürger.
Daher sind die Antworten A (Unverletzlichkeit der Rechtsordnung) und C (Bestand des Staates und seiner Einrichtungen) absolut richtig. Sie sind zentrale Säulen der Öffentlichen Sicherheit.
Warum sind die anderen Antworten falsch? Die Antworten B (Moralische Vorstellungen), D (Gute Sitten), E (Anstand) und F (Etikette) sind falsch, weil sie zur Öffentlichen Ordnung gehören, nicht zur Öffentlichen Sicherheit. Die Öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Es handelt sich um Verhaltensweisen, die nicht zwingend in einem Gesetz stehen, deren Einhaltung aber nach den herrschenden moralischen und ethischen Ansichten für ein friedliches Miteinander erwartet wird (z.B. lautes Rülpsen im Restaurant oder Vordrängeln in einer Schlange). Da heute fast alle wichtigen Regeln in Gesetzen niedergeschrieben sind, verliert der Begriff der Öffentlichen Ordnung zunehmend an Bedeutung.
Wichtig für private Sicherheitskräfte: Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind ausschließlich die staatliche Polizei und die Ordnungsbehörden zuständig. Private Sicherheitsdienste haben hier keine besonderen Befugnisse, sondern handeln nur auf Basis der sogenannten Jedermannsrechte (z.B. Notwehr nach § 227 BGB oder vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO) oder im Rahmen der übertragenen Hausrechte ihrer Auftraggeber.
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