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Geschriebenes und ungeschriebenes Recht

Diese Lektion zur §34a Sachkundeprüfung vermittelt die grundlegenden Unterschiede zwischen geschriebenem und ungeschriebenem Recht im Modul Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Du lernst die verschiedenen Entstehungsformen von Rechtsnormen kennen und erfährst, welche Bedeutung insbesondere das Gewohnheitsrecht in der juristischen Praxis hat.

Lektion 8: Geschriebenes und ungeschriebenes Recht

Lernziele: Du lernst, in welchen Formen "Recht" existieren kann und was Gewohnheitsrecht ist.

Kerninhalt

Recht ist nicht gleich Recht. Wir unterscheiden zwischen zwei großen Kategorien, je nachdem, wo das Recht herkommt.

1. Geschriebenes Recht (Gesetztes Recht)

Das ist das, was wir meistens meinen. Es steht schwarz auf weiß in Gesetzbüchern oder Verordnungen.

  • Beispiele: Grundgesetz (GG), Strafgesetzbuch (StGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gewerbeordnung (GewO).
  • Auch Verträge (z.B. Arbeitsvertrag) sind geschriebenes Recht "im weiteren Sinne", da sie schriftlich festgehalten werden und verbindlich sind.
  • Satzungen: Lokale Regeln einer Gemeinde (z.B. "Kein Lärm nach 22 Uhr").

2. Ungeschriebenes Recht

Hier wird es schwieriger. Das sind Regeln, die nirgendwo explizit stehen, aber trotzdem gelten können.

  • Gewohnheitsrecht: Eine Regel, die schon "ewig" so angewendet wird, dass alle davon ausgehen, dass sie Recht ist.
    • Beispiel: Wegerecht. Ein Bauer fährt seit 100 Jahren über das Grundstück des Nachbarn zum Feld. Das war nie vereinbart, aber wurde immer geduldet. Irgendwann kann daraus ein Recht entstehen.
  • Richterrecht: Urteile von Gerichten. Ein Richter entscheidet einen Fall, und andere Richter orientieren sich daran. Es steht nicht im Gesetz, wird aber wie Gesetz behandelt.

Hinweis: Im Strafrecht gibt es KEIN Gewohnheitsrecht. Eine Strafe muss immer im geschriebenen Gesetz stehen (§ 1 StGB "Keine Strafe ohne Gesetz"). Man kann niemanden aus "Gewohnheit" einsperren.

Begriffserklärungen

BegriffErklärung
SatzungEine Rechtsvorschrift, die von einer Gemeinde oder einem Verein erlassen wird (lokales Recht).
RechtsprechungDie Gesamtheit der Urteile der Gerichte (Judikative).

Praxisbeispiel

Situation: In einer Dienstanweisung steht: "Es ist verboten, im Dienst Alkohol zu trinken."

Einordnung: Das ist geschriebenes Recht (innerbetrieblich). Es ist fixiert und für alle lesbar. Würde es nicht geschrieben stehen, aber "schon immer so gemacht werden", könnte man streiten, ob es Gewohnheitsrecht ist – aber im Sicherheitsdienst verlassen wir uns lieber auf geschriebene Anweisungen!

Zusammenfassung

  • Geschriebenes Recht: Gesetze, Verordnungen, Satzungen (die Regel).
  • Ungeschriebenes Recht: Gewohnheitsrecht, Richterrecht (die Ausnahme).
  • ✅ Im Strafrecht gilt nur das geschriebene Gesetz!

Prüfungsfragen zu diesem Thema

Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.

Prüfungsfrage 1

Was sind Schutzgüter der Öffentlichen Sicherheit?

  • A)Die Unversehrtheit der Rechtsordnung, also die Einhaltung aller Gesetze.
  • B)Die Einhaltung der guten Sitten und ungeschriebenen Regeln.
  • C)Der Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Eigentum.
  • D)Der persönliche Modegeschmack einzelner Personen.
  • E)Der Schutz religiöser Gefühle unabhängig von gesetzlichen Regelungen.
  • F)Das Wetter und dessen Veränderungen.
iErklärung

Die Öffentliche Sicherheit ist ein zentraler Begriff im Polizei- und Ordnungsrecht. Sie umfasst drei Hauptschutzgüter:

  1. Die Unversehrtheit der Rechtsordnung: Das bedeutet, dass alle geschriebenen Gesetze eingehalten werden müssen. Jeder Gesetzesverstoß ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit.
  2. Die Individualrechtsgüter: Dazu zählen Rechte wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum jedes Einzelnen.
  3. Der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates: Hierzu gehören staatliche Einrichtungen und die Verfassung.

Richtige Antworten:

  • A: Die Unversehrtheit der Rechtsordnung ist ein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit.
  • C: Der Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Eigentum gehört ebenfalls dazu.

Falsche Antworten:

  • B: Die guten Sitten gehören zur Öffentlichen Ordnung, nicht zur Öffentlichen Sicherheit.
  • D: Der Modegeschmack ist kein rechtlich geschütztes Gut.
  • E: Religiöse Gefühle sind nicht als solche ein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit, sondern werden durch spezielle Gesetze oder die Religionsfreiheit geschützt.
  • F: Das Wetter ist kein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit.

Prüfungsfrage 2

Welche zwei Schutzgüter gehören zur Öffentlichen Sicherheit?

  • A)Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Gesetze).
  • B)Moralische Vorstellungen.
  • C)Bestand des Staates und seiner Einrichtungen.
  • D)Gute Sitten.
  • E)Anstand.
  • F)Etikette.
iErklärung

Im Recht der Gefahrenabwehr wird streng zwischen der "Öffentlichen Sicherheit" und der "Öffentlichen Ordnung" unterschieden. Für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist es extrem wichtig, diese beiden Begriffe exakt trennen zu können.

Die Öffentliche Sicherheit ist der wichtigere und greifbarere Begriff. Sie umfasst drei große Schutzgüter:

  1. Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung: Das bedeutet, dass alle geschriebenen Gesetze (wie das Strafgesetzbuch - StGB, das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB oder das Grundgesetz - GG) eingehalten werden. Jeder Gesetzesverstoß (z.B. eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB) ist automatisch eine Störung der öffentlichen Sicherheit.
  2. Den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen: Hierzu gehört der Schutz der staatlichen Ordnung, der Behörden und der Verfassung.
  3. Die Rechtsgüter des Einzelnen: Dazu zählen Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum der Bürger.

Daher sind die Antworten A (Unverletzlichkeit der Rechtsordnung) und C (Bestand des Staates und seiner Einrichtungen) absolut richtig. Sie sind zentrale Säulen der Öffentlichen Sicherheit.

Warum sind die anderen Antworten falsch? Die Antworten B (Moralische Vorstellungen), D (Gute Sitten), E (Anstand) und F (Etikette) sind falsch, weil sie zur Öffentlichen Ordnung gehören, nicht zur Öffentlichen Sicherheit. Die Öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Es handelt sich um Verhaltensweisen, die nicht zwingend in einem Gesetz stehen, deren Einhaltung aber nach den herrschenden moralischen und ethischen Ansichten für ein friedliches Miteinander erwartet wird (z.B. lautes Rülpsen im Restaurant oder Vordrängeln in einer Schlange). Da heute fast alle wichtigen Regeln in Gesetzen niedergeschrieben sind, verliert der Begriff der Öffentlichen Ordnung zunehmend an Bedeutung.

Wichtig für private Sicherheitskräfte: Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind ausschließlich die staatliche Polizei und die Ordnungsbehörden zuständig. Private Sicherheitsdienste haben hier keine besonderen Befugnisse, sondern handeln nur auf Basis der sogenannten Jedermannsrechte (z.B. Notwehr nach § 227 BGB oder vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO) oder im Rahmen der übertragenen Hausrechte ihrer Auftraggeber.

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