Das Grundgesetz - Grundrechte verstehen
Lektion 16: Das Grundgesetz - Grundrechte verstehen
Lernziele: Du verstehst, was Grundrechte sind, wen sie schützen und wie sie eingeteilt werden.
Kerninhalt
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es steht über allen anderen Gesetzen (BGB, StGB, etc.). Kein Gesetz darf dem Grundgesetz widersprechen.
Die ersten Artikel (1 bis 19) enthalten die Grundrechte. Sie haben zwei Funktionen:
- Abwehrrechte gegen den Staat: Sie schützen den Bürger davor, dass der Staat zu mächtig wird (z.B. Meinungsfreiheit - der Staat darf keine Zensur betreiben).
- Drittwirkung: Sie strahlen auch auf das Zivilrecht aus und bestimmen, wie Bürger miteinander umgehen müssen.
Menschenrechte vs. Bürgerrechte
Wir unterscheiden im Grundgesetz zwei Gruppen von Rechten, je nachdem, wer sie hat:
-
Menschenrechte ("Jedermann-Rechte")
- Stehen jedem Menschen zu, egal welche Nationalität er hat.
- Erkennbar an Formulierungen wie: "Jeder hat das Recht...", "Niemand darf...", "Alle Menschen...".
- Beispiel: Art. 1 (Würde), Art. 2 (Leben).
-
Bürgerrechte ("Deutschen-Rechte")
- Stehen nur deutschen Staatsbürgern zu (im Sinne des Art. 116 GG).
- Erkennbar an Formulierungen wie: "Alle Deutschen haben das Recht...".
- Beispiel: Art. 8 (Versammlungsfreiheit), Art. 12 (Berufsfreiheit).
Hinweis: Auch wenn ein Ausländer kein "Bürgerrecht" nach GG hat, darf er natürlich trotzdem demonstrieren oder einen Beruf wählen. Das wird dann aber über andere Gesetze erlaubt, nicht direkt über das Bürgerrecht im GG.
Begriffserklärungen
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Verfassung | Das höchste Gesetz eines Staates. In DE "Grundgesetz" genannt. |
| Drittwirkung | Die indirekte Wirkung von Grundrechten zwischen Privatpersonen (nicht nur Staat-Bürger). |
Praxisbeispiel
Situation: Ein Text im Grundgesetz beginnt mit "Alle Deutschen haben das Recht...".
Analyse: Es handelt sich um ein Bürgerrecht.
Ein anderer Text beginnt mit "Die Würde des Menschen ist unantastbar."
Analyse: Es handelt sich um ein Menschenrecht (gilt für jeden auf der Welt).
Zusammenfassung
- ✅ Das Grundgesetz steht über allem.
- ✅ Art. 1-19 sind die Grundrechte.
- ✅ Menschenrechte gelten für alle ("Jeder").
- ✅ Bürgerrechte gelten für Staatsangehörige ("Alle Deutschen").
Prüfungsfragen zu diesem Thema
Teste dein Wissen – richtige Antworten sind grün markiert.
Prüfungsfrage 1
Was sind Schutzgüter der Öffentlichen Sicherheit?
- A)Die Unversehrtheit der Rechtsordnung, also die Einhaltung aller Gesetze.
- B)Die Einhaltung der guten Sitten und ungeschriebenen Regeln.
- C)Der Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Eigentum.
- D)Der persönliche Modegeschmack einzelner Personen.
- E)Der Schutz religiöser Gefühle unabhängig von gesetzlichen Regelungen.
- F)Das Wetter und dessen Veränderungen.
Die Öffentliche Sicherheit ist ein zentraler Begriff im Polizei- und Ordnungsrecht. Sie umfasst drei Hauptschutzgüter:
- Die Unversehrtheit der Rechtsordnung: Das bedeutet, dass alle geschriebenen Gesetze eingehalten werden müssen. Jeder Gesetzesverstoß ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit.
- Die Individualrechtsgüter: Dazu zählen Rechte wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum jedes Einzelnen.
- Der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates: Hierzu gehören staatliche Einrichtungen und die Verfassung.
Richtige Antworten:
- A: Die Unversehrtheit der Rechtsordnung ist ein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit.
- C: Der Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Eigentum gehört ebenfalls dazu.
Falsche Antworten:
- B: Die guten Sitten gehören zur Öffentlichen Ordnung, nicht zur Öffentlichen Sicherheit.
- D: Der Modegeschmack ist kein rechtlich geschütztes Gut.
- E: Religiöse Gefühle sind nicht als solche ein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit, sondern werden durch spezielle Gesetze oder die Religionsfreiheit geschützt.
- F: Das Wetter ist kein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit.
Prüfungsfrage 2
Welche zwei Schutzgüter gehören zur Öffentlichen Sicherheit?
- A)Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Gesetze).
- B)Moralische Vorstellungen.
- C)Bestand des Staates und seiner Einrichtungen.
- D)Gute Sitten.
- E)Anstand.
- F)Etikette.
Im Recht der Gefahrenabwehr wird streng zwischen der "Öffentlichen Sicherheit" und der "Öffentlichen Ordnung" unterschieden. Für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist es extrem wichtig, diese beiden Begriffe exakt trennen zu können.
Die Öffentliche Sicherheit ist der wichtigere und greifbarere Begriff. Sie umfasst drei große Schutzgüter:
- Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung: Das bedeutet, dass alle geschriebenen Gesetze (wie das Strafgesetzbuch - StGB, das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB oder das Grundgesetz - GG) eingehalten werden. Jeder Gesetzesverstoß (z.B. eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB) ist automatisch eine Störung der öffentlichen Sicherheit.
- Den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen: Hierzu gehört der Schutz der staatlichen Ordnung, der Behörden und der Verfassung.
- Die Rechtsgüter des Einzelnen: Dazu zählen Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum der Bürger.
Daher sind die Antworten A (Unverletzlichkeit der Rechtsordnung) und C (Bestand des Staates und seiner Einrichtungen) absolut richtig. Sie sind zentrale Säulen der Öffentlichen Sicherheit.
Warum sind die anderen Antworten falsch? Die Antworten B (Moralische Vorstellungen), D (Gute Sitten), E (Anstand) und F (Etikette) sind falsch, weil sie zur Öffentlichen Ordnung gehören, nicht zur Öffentlichen Sicherheit. Die Öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Es handelt sich um Verhaltensweisen, die nicht zwingend in einem Gesetz stehen, deren Einhaltung aber nach den herrschenden moralischen und ethischen Ansichten für ein friedliches Miteinander erwartet wird (z.B. lautes Rülpsen im Restaurant oder Vordrängeln in einer Schlange). Da heute fast alle wichtigen Regeln in Gesetzen niedergeschrieben sind, verliert der Begriff der Öffentlichen Ordnung zunehmend an Bedeutung.
Wichtig für private Sicherheitskräfte: Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind ausschließlich die staatliche Polizei und die Ordnungsbehörden zuständig. Private Sicherheitsdienste haben hier keine besonderen Befugnisse, sondern handeln nur auf Basis der sogenannten Jedermannsrechte (z.B. Notwehr nach § 227 BGB oder vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO) oder im Rahmen der übertragenen Hausrechte ihrer Auftraggeber.
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