Während einer Großveranstaltung bricht eine Massenpanik aus. Eine Menschenmenge wird gegen einen verschlossenen Sicherheitszaun gedrückt, wodurch akute Lebensgefahr durch Erdrücken besteht. Sie sind als Sicherheitsmitarbeiter vor Ort, besitzen jedoch keinen Schlüssel für das Tor. Wie handeln Sie rechtssicher und pflichtgemäß?
Richtige Antwort: C
In einer Extremsituation wie einer Massenpanik (Massenpsychologie) steht das Leben von Menschen auf dem Spiel. Wenn eine Menschenmenge gegen einen verschlossenen Zaun gedrückt wird, droht der Tod durch Erdrücken oder Ersticken. In diesem Moment kollidieren zwei rechtlich geschützte Interessen: Das Eigentum des Veranstalters am Zaun und das Leben der Besucher. Das Gesetz bietet hier klare Lösungen durch den rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB (Strafgesetzbuch) und den aggressiven Notstand gemäß § 904 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Kernpunkt ist die sogenannte Güterabwägung. Das Rechtsgut "Leben" steht in der Hierarchie unserer Rechtsordnung (Grundgesetz, Art. 2 GG) weit über dem Rechtsgut "Eigentum". Wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben besteht, darf man in das Eigentum eines Dritten eingreifen, um die Gefahr abzuwenden. Das Zerstören des Zauns ist zwar eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB), diese ist jedoch durch § 34 StGB gerechtfertigt, da die Rettung von Menschenleben das wesentlich höherwertige Interesse darstellt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A ist falsch, da das Warten auf den Schlüsselträger in einer akuten Lebensgefahr viel zu lange dauern würde. Hier würde man das Eigentum über das Leben stellen, was juristisch und ethisch falsch ist. Zudem könnte man sich wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafbar machen.
Antwort B ist völlig realitätsfern. In einer Panik nach Zutrittsberechtigungen zu fragen, verkennt die psychologische Ausnahmesituation der Masse (Gefühlsansteckung, Anonymität) und würde die Situation nur verschlimmern.
Antwort D ist falsch, weil Sicherheitsmitarbeiter zwar keine hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei haben, aber die "Jedermannsrechte" (wie Notstand) für sie genauso gelten. Man muss nicht auf die Polizei warten, wenn man selbst sofort Leben retten kann.
Antwort E ist gefährlich. Gegen eine drückende Masse körperliche Gewalt anzuwenden, erhöht den Druck auf die vorderen Personen nur noch mehr und führt zu schwereren Verletzungen.
Antwort F missversteht die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV V1). Zwar ist Eigenschutz wichtig, aber ein komplettes Verlassen der Gefahrenstelle ohne Hilfeleistung, wenn diese (wie das Aufbrechen des Zauns) möglich wäre, ist pflichtwidrig und strafbar.
Zusammenfassend: In einer Notstandslage ist die Rettung von Menschenleben das höchste Ziel. Die Sachbeschädigung ist hier das mildeste wirksame Mittel, da kein Schlüssel vorhanden ist.
