Welche der folgenden Festlegungen müssen gemäß § 17 DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) zwingend in die objektspezifische Dienstanweisung aufgenommen werden?
Richtige Antworten: B, D
Einfache Erklärung
In der Sicherheitsbranche ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C3) das zentrale Regelwerk für den Schutz der Beschäftigten im Wach- und Sicherungsdienst. Gemäß § 17 dieser Vorschrift ist der Unternehmer (Arbeitgeber) verpflichtet, für jedes Bewachungsobjekt eine spezifische Dienstanweisung zu erstellen. Diese Anweisung ist kein allgemeiner Leitfaden, sondern ein verbindliches Dokument, das auf die individuellen Gefahren und Gegebenheiten des jeweiligen Einsatzortes zugeschnitten ist.
Warum sind die Antworten B und D korrekt?
Antwort B bezieht sich auf das Verhalten bei Überfällen sowie bei sonstigen besonderen Vorkommnissen. Dies ist ein Kernbestandteil der UVV, da Sicherheitsmitarbeiter einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Gewaltstraftaten zu werden. Die Dienstanweisung muss klare Handlungsanweisungen geben, um das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen (z. B. Deeskalation, Alarmierungsketten, kein unnötiges Risiko eingehen).
Antwort D betrifft die Verpflichtung, festgestellte Mängel und Gefahren unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden. Dies korrespondiert mit der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Versicherten aus § 15 der DGUV Vorschrift 1. Nur wenn Mängel (z. B. defekte Zäune, mangelhafte Beleuchtung, defekte Funkgeräte) unverzüglich gemeldet werden, kann der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und die Gefahren beseitigen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A (private Handynutzung) und Antwort E (Urlaubs- und Schichtplanung) sind rein organisatorische oder arbeitsrechtliche Regelungen. Sie haben keinen direkten Bezug zur Arbeitssicherheit im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Solche Details gehören in den Arbeitsvertrag oder allgemeine Betriebsvereinbarungen, nicht in die sicherheitsrelevante objektspezifische Dienstanweisung.
Antwort C ist juristisch gefährlich und falsch. Die DGUV Vorschrift 23 kann keine Gesetze wie die Straßenverkehrsordnung (StVO) außer Kraft setzen. Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerechte (§ 38 StVO) sind an extrem enge Voraussetzungen geknüpft und gelten primär für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste. Eine „generelle Erlaubnis“ zur Geschwindigkeitsüberschreitung für private Sicherheitsdienste wäre rechtswidrig.
Antwort F verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechtsordnung. Körperlicher Zwang darf nur als letztes Mittel im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB), des Notstands (§ 34 StGB, § 228 BGB, § 904 BGB) oder der Selbsthilfe (§ 229 BGB, § 859 BGB) angewendet werden. Eine pauschale Anweisung, bei jedem Eindringen sofort körperliche Gewalt anzuwenden, würde den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen und ist daher niemals Bestandteil einer rechtmäßigen Dienstanweisung nach § 34a GewO.
