Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
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Jetzt startenRichtige Antwort: B
In der Sicherheitsbranche sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nicht bloß Empfehlungen, sondern verbindliches Recht für jeden Versicherten. Die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) bildet hierbei das Fundament. Wenn ein Auftraggeber (Kunde) eine Anweisung erteilt, die offensichtlich gegen diese Vorschriften verstößt, entsteht ein Konflikt zwischen dem Weisungsrecht des Kunden und der gesetzlichen Pflicht zur Arbeitssicherheit. Hier gilt ein klarer Vorrang: Die Sicherheit und die Einhaltung der UVV stehen über den Wünschen des Kunden. Gemäß § 15 SGB VII und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Beschäftigte verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Eine Anweisung, die gegen die UVV verstößt, ist rechtswidrig und darf daher nicht befolgt werden (Remonstrationspflicht bzw. Verweigerungsrecht bei Gefahr). Der Eigenschutz hat oberste Priorität. Würde die Sicherheitskraft die gefährliche Anweisung ausführen, handelte sie grob fahrlässig und könnte im Falle eines Unfalls ihren Versicherungsschutz riskieren oder sogar haftbar gemacht werden. Nach der Verweigerung muss der Vorfall unverzüglich dem eigenen Vorgesetzten oder dem Unternehmer gemeldet werden, da dieser die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz trägt und den Konflikt mit dem Kunden auf vertraglicher Ebene klären muss.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da das Hausrecht (§ 903, § 1004 BGB) niemals geltendes Arbeitsschutzrecht oder Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft setzen kann. Eine spätere Meldung heilt nicht den vorangegangenen Regelverstoß.
- Antwort C ist falsch, da Sicherheitsvorschriften nicht disponibel sind. Ein schriftlicher Haftungsausschluss des Kunden ist rechtlich unwirksam, wenn es um die Verletzung von Leib und Leben oder zwingende gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften geht.
- Antwort D ist falsch, da die Polizei für die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig ist, nicht aber für die Klärung von arbeitssicherheitstechnischen Differenzen zwischen Dienstleister und Kunde vor Ort.
- Antwort E ist falsch, da die Befolgung einer gefährlichen Anweisung bereits zu einem Unfall führen kann. Eine Gefahrenanzeige an das Gewerbeaufsichtsamt ist ein administrativer Schritt, der die unmittelbare Gefahr nicht bannt.
- Antwort F ist falsch, da eigenmächtige Änderungen ohne Information des Vorgesetzten die Meldekette unterbrechen und zu weiteren Missverständnissen oder Sicherheitslücken führen können.
Richtige Antworten: E, F
Der Einsatz von Diensthunden im Bewachungsgewerbe ist ein hochsensibler Bereich, der nicht nur durch die Gewerbeordnung (§ 34a GewO), sondern maßgeblich durch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften geregelt wird. Die wichtigste Norm hierfür ist die DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C3). Diese Vorschrift dient dem Schutz der Versicherten (der Sicherheitsmitarbeiter) und soll Unfälle im Umgang mit dem Tier sowie Gefahren für Dritte minimieren.
Die korrekten Antworten sind E und F, da sie direkt den Wortlaut und den Schutzzweck des § 12 der DGUV Vorschrift 23 wiedergeben. Gemäß § 12 Abs. 1 dürfen nur Hunde eingesetzt werden, deren Eignung durch einen anerkannten Sachverständigen geprüft und nachgewiesen wurde. Dies stellt sicher, dass der Hund über den notwendigen Gehorsam verfügt und in Stresssituationen kontrollierbar bleibt. Gemäß § 12 Abs. 3 muss auch der Hundeführer selbst geeignet und speziell unterwiesen sein. Eine allgemeine Sachkundeprüfung reicht hierfür bei weitem nicht aus.
Richtige Antworten: B, C
Das Führen einer Schusswaffe im Sicherheitsdienst ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben und unterliegt daher extrem strengen Regeln. Diese Regeln finden sich nicht nur im Waffengesetz (WaffG), sondern speziell für Sicherheitsmitarbeiter in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C3).
Gemäß § 18 der DGUV Vorschrift 23 darf ein Unternehmer Schusswaffen nur solchen Personen überlassen und das Führen im Dienst anordnen, die die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen können.
Warum sind die Antworten B und C richtig?
1. Anordnung durch den Unternehmer (Antwort B): Es reicht nicht aus, dass ein Mitarbeiter eine Waffe besitzen darf oder möchte. Der Arbeitgeber (Unternehmer) muss explizit anordnen, dass für einen bestimmten Auftrag das Führen einer Waffe notwendig ist. Dies geschieht auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 DGUV Vorschrift 1.
2. Waffensachkunde (Antwort B & C): Der Mitarbeiter muss die Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG erfolgreich abgelegt haben. Hierbei wird theoretisches und praktisches Wissen über Waffen, Munition und die rechtlichen Grenzen (Notwehr/Notstand) geprüft.
Richtige Antwort: D
Die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) ist das zentrale Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und stellt das Fundament für den Arbeitsschutz in jedem Betrieb dar. Gemäß § 24 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer (Arbeitgeber) die grundlegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Das bedeutet konkret: Der Chef muss nicht nur Verbandkästen aufhängen, sondern auch dafür sorgen, dass Menschen da sind, die wissen, wie man sie benutzt. Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach § 26 DGUV Vorschrift 1. In Betrieben mit 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Bei mehr als 20 Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 % und in sonstigen Betrieben (wie dem Sicherheitsgewerbe) mindestens 10 % der anwesenden Versicherten als Ersthelfer ausgebildet sein.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A ist falsch, da ein Unternehmer keine Garantie für das Eintreffen eines Notarztes (öffentlicher Rettungsdienst) innerhalb einer festen Zeitspanne wie 5 Minuten geben kann. Dies liegt im Verantwortungsbereich der Kommunen und Länder (Rettungsdienstgesetze). Der Unternehmer ist nur für die innerbetriebliche Organisation verantwortlich.
Richtige Antworten: A, C
Im Sicherheitsgewerbe ist der Umgang mit Schusswaffen ein Bereich mit extrem hohem Gefährdungspotenzial. Daher regelt die DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C7) für Wach- und Sicherungsdienste sehr präzise, wie Schusswaffen zu handhaben sind, insbesondere bei der Übergabe zwischen zwei Sicherheitsmitarbeitern. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind für alle Versicherten und Unternehmer rechtlich bindend.
Warum sind die Antworten A und C korrekt?
Gemäß den Sicherheitsbestimmungen muss eine Schusswaffe bei der Übergabe grundsätzlich entladen sein. Das bedeutet, dass sich keine Patrone im Patronenlager befinden darf. Zudem ist das Magazin zu entnehmen, sofern die Bauart der Waffe (wie bei den meisten modernen Pistolen) dies zulässt (Antwort A). Dies dient der doppelten Sicherheit: Selbst wenn sich versehentlich noch eine Patrone im Lauf befände, könnte kein zweiter Schuss nachgeladen werden. Die zweite essenzielle Regel ist die Sicherheitsrichtung
Richtige Antworten: D, F
Die DGUV Vorschrift 1 mit dem Titel „Grundsätze der Prävention“ ist das zentrale Regelwerk für den Arbeitsschutz in Deutschland. Sie konkretisiert die Pflichten, die ein Unternehmer (Arbeitgeber) erfüllen muss, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. In dieser Frage geht es darum, welche spezifischen operativen Pflichten der Unternehmer laut dieser Vorschrift hat.
Warum sind die Antworten D und F korrekt?
1. Erste Hilfe und Rettung (§ 24 DGUV Vorschrift 1): Der Unternehmer trägt die Gesamtverantwortung für die Sicherheit. Dazu gehört nicht nur das Vermeiden von Unfällen, sondern auch die Planung für den Ernstfall. Gemäß § 24 muss er sicherstellen, dass bei einem Unfall sofort Hilfe geleistet werden kann. Das bedeutet: Er muss Verbandkästen (Sachmittel) bereitstellen, Ersthelfer ausbilden lassen (Personal) und Meldeeinrichtungen (z. B. Notruftelefone) vorhalten. Dies ist eine Kernpflicht des Arbeitgebers.
2. Unterweisung der Versicherten (§ 4 DGUV Vorschrift 1):
Richtige Antworten: B, E
Im Sicherheitsgewerbe ist die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) keine bloße Empfehlung, sondern eine rechtlich bindende Pflicht. Die DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C7) ist hierbei das zentrale Regelwerk für Wach- und Sicherungsdienste. Gemäß § 7 der DGUV Vorschrift 23 ist es Versicherten untersagt, sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden könnten. In der Praxis des Sicherheitsdienstes bedeutet dies faktisch ein striktes Alkoholverbot (0,0 Promille), da die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe naturgemäß mit Gefahren verbunden ist und eine volle Reaktionsfähigkeit erfordert.
Zusätzlich regelt § 6 der DGUV Vorschrift 23 die Eignung des Personals. Ein Mitarbeiter, der nach Alkohol riecht und unsicher auf den Beinen wirkt, ist offensichtlich nicht geeignet, seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten. Der Unternehmer (oder in Vertretung der Schichtleiter) darf eine solche Person nicht einsetzen. Würde er es dennoch tun, verstieße er gegen seine Fürsorgepflicht und gegen die UVV, was im Falle eines Unfalls zum Verlust des Versicherungsschutzes durch die Berufsgenossenschaft führen kann. Auch zivilrechtliche Haftungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie strafrechtliche Konsequenzen bei Fahrlässigkeit gemäß Strafgesetzbuch (StGB) stehen im Raum, sollte unter Alkoholeinfluss ein Schaden entstehen.
Richtige Antwort: E
Die DGUV Vorschrift 23 (früher BGV C3) ist das zentrale Regelwerk für die Sicherheit im Bewachungsgewerbe. In § 19 Abs. 4 dieser Vorschrift ist unmissverständlich festgelegt, dass das Führen von Schreckschuss-, Gas- oder Reizstoffwaffen im Dienst verboten ist. Warum ist das so? Der Hauptgrund liegt in der sogenannten Eskalationsgefahr. Diese Waffen sehen echten Schusswaffen oft täuschend ähnlich (sogenannte Anscheinswaffen). Wenn ein Sicherheitsmitarbeiter in einer kritischen Situation eine solche Waffe zieht, kann ein Gegenüber – sei es ein Krimineller oder sogar die Polizei – davon ausgehen, dass es sich um eine echte, tödliche Waffe handelt. Die Folge könnte sein, dass das Gegenüber mit einer scharfen Waffe das Feuer eröffnet. Damit bringt sich der Mitarbeiter in Lebensgefahr, ohne sich effektiv verteidigen zu können. Zudem vermitteln diese Waffen eine trügerische Sicherheit (Scheinsicherheit). Man fühlt sich bewaffnet, ist es aber im Ernstfall nicht.
Schauen wir uns die falschen Antwortmöglichkeiten an:
Antwort A ist falsch, da der Unternehmer an die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gebunden ist. Er hat zwar eine Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB, darf aber nicht gegen geltendes Recht der Berufsgenossenschaft verstoßen.
Richtige Antwort: C
In der Sicherheitsbranche sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nicht bloß Empfehlungen, sondern verbindliches Recht. Die DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C7) ist die spezielle Fachvorschrift für Wach- und Sicherungsdienstleistungen. Sie ergänzt die allgemeine DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention). Gemäß § 15 der DGUV Vorschrift 1 sowie den spezifischen Regelungen der DGUV Vorschrift 23 hat das Wachpersonal eine klare Mitwirkungspflicht: Die vom Arbeitgeber (Unternehmer) kostenlos zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung (PSA) – wie zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Warnwesten oder Gehörschutz – muss zwingend und bestimmungsgemäß benutzt werden. Dies dient dem Eigenschutz und ist eine arbeitsrechtliche Pflicht. Wer die PSA ignoriert, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern auch seinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft (BG) und arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Schusswaffen unterliegen dem Waffengesetz (WaffG) und strengen internen Dienstanweisungen. Das Reinigen von Dienstwaffen in der Privatwohnung ist streng untersagt, da dort die sichere Verwahrung und der Ausschluss des Zugriffs Unbefugter nicht gewährleistet werden kann.
Richtige Antwort: B
In der Sicherheitsbranche ist die Unfallverhütung kein bloßer Vorschlag, sondern eine rechtlich bindende Pflicht, die sowohl den Arbeitgeber als auch dich als Arbeitnehmer betrifft. Wenn du während eines Kontrollgangs eine ungesicherte Gefahrenstelle wie eine offene Bodenluke entdeckst, greifen sofort die Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Die wichtigste Grundlage hierfür ist die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) sowie die spezialisierte DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste). Gemäß § 15 und § 16 der DGUV Vorschrift 1 hast du als Versicherter die Pflicht, nach deinen Möglichkeiten für deine Sicherheit und die Sicherheit derjenigen zu sorgen, die von deinen Handlungen betroffen sind. Das bedeutet konkret: Du darfst eine Gefahr nicht einfach ignorieren.
Die Antwort B ist korrekt, weil sie die zwei notwendigen Schritte kombiniert: Sichern und Melden. Die provisorische Absicherung (z. B. durch Absperrband, Aufstellen von Warnkegeln oder das Schließen der Luke, sofern gefahrlos möglich) verhindert einen unmittelbaren Unfall. Die Meldung an die zuständige Stelle (Revierzentrale oder Objektverantwortlicher) stellt sicher, dass eine dauerhafte Behebung des Mangels veranlasst wird. Dies entspricht auch deiner vertraglichen Schutzpflicht gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen des § 34a GewO.
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Der Einsatz privater Hunde ist grundsätzlich problematisch. Ein Hund wird erst durch die Sachverständigenprüfung zum Diensthund. Die bloße Leinenlänge von 1,5 Metern ist keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit.
- Antwort B: Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist eine gewerberechtliche Grundvoraussetzung für die Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe, beinhaltet aber keine qualifizierte Ausbildung zum Hundeführer. Die UVV verlangt eine gesonderte, fachspezifische Unterweisung.
- Antwort C: Eine zivile Begleithundeprüfung (z. B. vom VDH) ist eine sportliche Qualifikation. Sie erfüllt nicht die strengen Anforderungen der Berufsgenossenschaft an einen Diensthund im Sicherheitsdienst, da hier spezifische Belastungen und Gehorsamsszenarien geprüft werden müssen.
- Antwort D: Diensthunde dürfen nicht nur zur Eigensicherung oder nur bei Dunkelheit eingesetzt werden. Ihr Einsatz ist vielfältiger (z. B. Streifendienst, Objektschutz), muss aber immer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 DGUV Vorschrift 1 und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Werden diese Vorschriften missachtet, drohen dem Unternehmer Bußgelder und im Falle eines Beißvorfalls der Regress (Rückforderung der Kosten) durch die Berufsgenossenschaft. Zudem können zivilrechtliche Haftungsansprüche nach § 833 BGB (Tierhalterhaftung) entstehen, wenn Personen durch einen nicht ordnungsgemäß geprüften Hund zu Schaden kommen.
3. Zuverlässigkeit und Eignung (Antwort C): Die Behörden prüfen die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) – also ob die Person vorbestraft ist – und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG), was die körperliche und geistige Gesundheit einschließt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Das bloße Alter von 18 Jahren und eine allgemeine Unterweisung reichen bei weitem nicht aus. Das Waffengesetz setzt für bestimmte Erlaubnisse sogar ein höheres Alter (21 oder 25 Jahre) voraus, und die Sachkunde ist zwingend.
- Antwort D: Ob eine Waffe offen oder verdeckt getragen wird, ist eine taktische oder vertragliche Entscheidung, aber keine rechtliche Grundvoraussetzung für die Erlaubnis, überhaupt eine Waffe zu führen.
- Antwort E: Ein privater Waffenschein (für Privatpersonen extrem selten) berechtigt nicht automatisch zum Führen einer Waffe im gewerblichen Sicherheitsdienst. Hierfür ist eine behördliche Bestätigung im Rahmen des Bewachungsgewerbes (§ 28 WaffG) erforderlich. Zudem ist das subjektive Gefühl der Unsicherheit keine rechtliche Grundlage.
- Antwort F: Der Auftraggeber kann viel verlangen, aber der Unternehmer darf die Waffe nur ausgeben, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen (Sachkunde, Eignung) beim Mitarbeiter vorliegen. Die Sicherheit und das Recht stehen über dem Kundenwunsch.
Werden diese Vorschriften missachtet, drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch der Verlust des Versicherungsschutzes durch die Berufsgenossenschaft (BG) und hohe Bußgelder für den Unternehmer und den Mitarbeiter.
Antwort B ist falsch, da die Pflichten des Arbeitgebers an der Betriebsstätte enden. Ein Erste-Hilfe-Set für den privaten Heimweg ist eine nette Geste, aber keine gesetzliche Pflicht nach DGUV V1.
Antwort C ist falsch, da die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine mehrmonatige Fachausbildung ist. Die DGUV V1 verlangt lediglich eine Ausbildung zum Ersthelfer (Erste-Hilfe-Kurs, meist 9 Unterrichtseinheiten), die alle zwei Jahre aufgefrischt werden muss. Eine jährliche Ausbildung zum Sanitäter wäre wirtschaftlich und organisatorisch nicht verhältnismäßig.
Antwort E ist falsch, da der Besitz eines Führerscheins nichts mit den spezifischen Pflichten zur Ersten Hilfe gemäß DGUV Vorschrift 1 zu tun hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Unternehmer im Rahmen seiner Organisationsverantwortung und der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 DGUV V1) sicherstellen muss, dass im Notfall sofort wirksame Hilfe geleistet werden kann. Dies umfasst die Bereitstellung von Material (z. B. Verbandkästen nach DIN 13157 oder 13169) und die Benennung sowie Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern. Verstößt ein Unternehmer gegen diese Pflichten, kann dies im Falle eines Unfalls zu Bußgeldern oder sogar zu Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft führen, falls durch mangelnde Organisation Folgeschäden entstanden sind.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B (Zeitdruck): Zeitdruck ist eine der häufigsten Ursachen für Unfälle. Die UVV und die DGUV Vorschrift 1 (§ 15) verpflichten den Mitarbeiter zur Sorgfalt. Hektik führt zu Flüchtigkeitsfehlern, die im Umgang mit Waffen tödlich sein können.
- Antwort D (Fertiggeladen/Entsichert): Dies ist grob fahrlässig und ein direkter Verstoß gegen die UVV. Eine Waffe darf nur im unmittelbaren Einsatzfall oder unter spezifischen Befehlen fertiggeladen sein, niemals jedoch bei einer routinemäßigen Übergabe.
- Antwort E (Finger am Abzug): Der Zeigefinger gehört grundsätzlich an das Gehäuse der Waffe (den sogenannten „langen Finger“ machen) und niemals an den Abzug, außer unmittelbar vor der Schussabgabe. Die „Druckpunktnahme“ während einer Übergabe provoziert eine Schussauslösung durch Schreck- oder Greifreflexe.
- Antwort F (Geschlossene Räume/Ohne Vorgesetzte): Es gibt keine Vorschrift, die die Anwesenheit von Vorgesetzten verbietet. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 DGUV Vorschrift 1 eine Aufsichtspflicht und muss die Einhaltung der Sicherheitsregeln kontrollieren.
Rechtlich gesehen führt ein Verstoß gegen diese Vorschriften nicht nur zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung/Kündigung), sondern kann bei Unfällen auch dazu führen, dass die Berufsgenossenschaft Regressansprüche gegen den Verursacher geltend macht. Zudem ist die Sachkunde gemäß § 7 Waffengesetz (WaffG) und die Zuverlässigkeit nach § 34a GewO gefährdet, wenn Sicherheitsregeln missachtet werden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Unternehmer ist für die Organisation der Sicherheit (Erste Hilfe) und die Weitergabe von Wissen (Unterweisung) verantwortlich. Diese Pflichten ergeben sich direkt aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und werden in der DGUV Vorschrift 1 für die Praxis verbindlich definiert.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Ein Bier ist erlaubt) ist falsch, da im Sicherheitsdienst aufgrund der hohen Verantwortung und Gefährdungslage keine Toleranzgrenze für Alkohol existiert.
- Antwort C (Kaugummi) ist falsch, da Kaugummi zwar den Geruch überdecken mag, aber die neurologischen Beeinträchtigungen (Reaktionszeit, Gleichgewicht) nicht behebt. Die rechtliche Ungeeignetheit bleibt bestehen.
- Antwort D (0,5 Promille-Grenze) ist falsch, da diese Grenze aus dem Straßenverkehrsrecht (§ 24a StVG) stammt und nicht auf den Arbeitsschutz im Sicherheitsdienst übertragbar ist. Hier gilt die UVV.
- Antwort F (Privatsache) ist falsch, da der Zustand beim Dienstantritt unmittelbar die Arbeitssicherheit und die Vertragspflichten gegenüber dem Kunden berührt. Sobald die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist, endet der private Bereich.
Zusammenfassend: Wer den Dienst antritt, muss nüchtern sein (Antwort E) und darf während des Dienstes keinen Alkohol konsumieren (Antwort B). Dies dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit (§ 2 GG) sowie der Sicherung des Objekts.
Antwort B ist falsch, da das Verbot absolut ist. Ob offen oder verdeckt getragen, spielt keine Rolle; die UVV untersagt das Führen generell.
Antwort C ist falsch, da Schreckschusswaffen niemals ein Ersatz für scharfe Waffen sind. Für Geld- und Werttransporte gelten besonders strenge Regeln nach § 25 DGUV V23, und Schreckschusswaffen erhöhen dort nur das Risiko eines Überfalls mit tödlichem Ausgang.
Antwort D ist falsch, da sie keine Pflichtausrüstung sind, sondern ein massives Sicherheitsrisiko darstellen.
Antwort F ist ein häufiger Irrtum: Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt zwar privat zum Führen bestimmter Waffen gemäß Waffengesetz (WaffG), aber im Rahmen der Berufsausübung im Bewachungsgewerbe verbietet die UVV dies explizit aus Gründen des Arbeitsschutzes. Die UVV ist hier als autonomes Satzungsrecht für den Versicherten bindend.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann schwerwiegende Folgen haben. Gemäß § 209 SGB VII können Bußgelder verhängt werden. Zudem riskiert der Mitarbeiter seinen Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft, falls es zu einem Unfall im Zusammenhang mit der unzulässigen Waffe kommt. Der Arbeitgeber ist nach § 3 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, für die Sicherheit der Beschäftigten zu sorgen, was den Ausschluss solcher Gefahrenquellen zwingend einschließt. Auch der Mitarbeiter selbst muss gemäß § 15 DGUV V1 eigenverantwortlich handeln und darf solche Waffen nicht eigenmächtig mitführen.
- Antwort B: Sicherheitsschuhe sind Teil der PSA, die aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 DGUV V1) festgelegt wurde. Das Wetter entbindet nicht von der Tragepflicht. Ein Unfall ohne PSA bei Hitze bleibt ein vermeidbarer Unfall.
- Antwort D: Ausrüstung muss individuell passen, um Schutz zu bieten. Ein Helm, der zu groß ist, oder Schuhe, die drücken, erfüllen ihren Zweck nicht und können sogar neue Gefahrenquellen darstellen.
- Antwort E: Die PSA wird für die berufliche Tätigkeit bereitgestellt. Eine private Nutzung ist in der Regel untersagt und kann zu unnötigem Verschleiß führen, für den der Arbeitgeber nicht aufkommen muss.
- Antwort F: Mängel müssen gemäß § 15 Abs. 2 DGUV V1 unverzüglich gemeldet werden. Wer mit einer defekten Taschenlampe oder einer beschädigten Schutzweste bis zum Monatsende wartet, gefährdet sich und seine Kollegen massiv. Der Arbeitgeber muss sofort die Möglichkeit zur Instandsetzung oder zum Austausch haben, um seiner Fürsorgepflicht nach § 618 BGB nachzukommen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist zudem ein wesentlicher Bestandteil der Zuverlässigkeit im Sinne des § 34a GewO.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Eine bloße Dokumentation im Wachbuch reicht nicht aus. Die Gefahr besteht weiterhin, und bis die Tagesschicht das Buch liest, könnte bereits jemand verunglückt sein. Dies könnte als fahrlässige Pflichtverletzung gewertet werden.
- Antwort C: Die Ermittlung des Verursachers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist zweitrangig. Deine primäre Aufgabe ist die Gefahrenabwehr, nicht die juristische Beweisaufnahme zur Haftung während einer akuten Gefahrensituation.
- Antwort D: Du bist als Wachperson nicht für bauliche Instandsetzungen ausgebildet. Eigenmächtige Reparaturen können die Gefahr sogar vergrößern und führen zu Haftungsproblemen, falls die Reparatur unsachgemäß ausgeführt wird.
- Antwort E: Das weiträumige Umgehen unterlässt die notwendige Hilfeleistung und Gefahrenabwehr. Da du eine Garantenstellung für das Objekt hast, bist du verpflichtet, Schäden von Personen und Sachwerten abzuwenden.
- Antwort F: Die Polizei (110) ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Strafverfolgung zuständig. Eine offene Bodenluke in einem privaten oder gewerblichen Objekt ist ein betriebsinterner Mangel und kein Fall für den polizeilichen Notruf, es sei denn, es liegt eine Straftat vor (z. B. Sabotage).