Ein Sicherheitsmitarbeiter leidet nach 20-jähriger Tätigkeit im Nachtdienst unter chronischen Schlafstörungen. Unter welchen Voraussetzungen kann diese Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden?
Richtige Antwort: B
Einfache Erklärung
In der privaten Sicherheitsbranche sind Nachtschichten und unregelmäßige Arbeitszeiten an der Tagesordnung. Wenn ein Mitarbeiter nach vielen Jahren, wie hier im Beispiel nach 20 Jahren Nachtdienst, an chronischen Schlafstörungen leidet, stellt sich die Frage der rechtlichen Anerkennung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Grundsätzlich regelt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten (BK) solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet. Diese Liste findet sich in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Warum ist Antwort B richtig? Eine Erkrankung kann nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie entweder explizit in dieser Liste (BK-Liste) aufgeführt ist oder wenn sie nach § 9 Abs. 2 SGB VII als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ eingestuft wird. Letzteres ist möglich, wenn nach neuen medizinischen Erkenntnissen eine bestimmte Personengruppe durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die die Krankheit verursachen. Da chronische Schlafstörungen durch Nachtarbeit aktuell nicht als eigenständige Ziffer in der BK-Liste stehen, bleibt nur der schwere Weg über den Nachweis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach § 9 Abs. 2 SGB VII.
Lassen Sie uns die falschen Antworten analysieren:
Antwort A ist falsch, da es im deutschen Sozialrecht keine „Automatik“ für die Anerkennung nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren gibt. Jede Erkrankung muss individuell geprüft werden.
Antwort C ist falsch, weil die Bestätigung eines Facharztes allein nicht ausreicht. Die rechtliche Einordnung obliegt dem Versicherungsträger (z. B. der VBG) auf Basis der gesetzlichen Vorgaben des SGB VII und der BKV.
Antwort D ist falsch, da psychische oder psychosomatische Erkrankungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind; sie sind lediglich schwer nachzuweisen und selten in der Liste enthalten, gehören aber nicht pauschal zum „allgemeinen Lebensrisiko“.
Antwort E ist falsch, da ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zwar arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben kann, dies aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist.
Antwort F beschreibt fälschlicherweise die Definition eines Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII („zeitlich begrenzt, plötzliches Ereignis“). Eine Berufskrankheit entsteht hingegen gerade nicht durch ein plötzliches Ereignis, sondern durch langfristige, schädigende Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit.
