Gemäß § 17 der DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienstleistungen) ist der Unternehmer verpflichtet, eine schriftliche Dienstanweisung zu erlassen. Welche zwei der folgenden Punkte müssen zwingend in dieser Dienstanweisung enthalten sein?
Richtige Antworten: A, C
Einfache Erklärung
Die DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C7) ist die spezifische Unfallverhütungsvorschrift (UVV) für das Wach- und Sicherungsgewerbe. Sie konkretisiert die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten aus der DGUV Vorschrift 1 und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) speziell für die Gefahren im Sicherheitsdienst. Gemäß § 17 der DGUV Vorschrift 23 ist der Unternehmer (Arbeitgeber) verpflichtet, für jedes Objekt oder jeden Auftrag eine schriftliche Dienstanweisung zu erlassen. Diese Dienstanweisung ist kein bloßes Organisationsmittel, sondern ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes.
Die korrekten Antworten sind A und C, da sie direkt die Sicherheit und Gesundheit des Personals betreffen. Punkt A (Regelungen zum Verhalten bei Gefahren und Überfällen sowie zur Eigensicherung) ist essenziell, da Sicherheitsmitarbeiter einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Gewalt zu werden. Hier muss genau festgelegt sein, wie man sich deeskalierend verhält oder wann der Rückzug zur Eigensicherung Vorrang vor dem Sachschutz hat. Dies steht im Einklang mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Punkt C (Festlegung der Meldewege bei Mängeln) ist ebenfalls zwingend vorgeschrieben. Wenn beispielsweise eine Außenbeleuchtung defekt ist oder ein Funkgerät nicht funktioniert, stellt dies ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Der Mitarbeiter muss wissen, wem er diesen Mangel sofort melden muss, damit die Gefahr beseitigt werden kann (§ 15 DGUV V1).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort B (Urlaubs- und Schichtplanung) gehört zum allgemeinen Arbeitsrecht und zur Personalverwaltung, hat aber nichts mit der Unfallverhütung zu tun. Antwort D (Auflistung von Fremdfirmenmitarbeitern) kann zwar für die Objektsicherheit relevant sein, ist aber kein zwingender Bestandteil einer UVV-Dienstanweisung nach § 17 DGUV V23. Antwort E (Vergütungshöhe) ist rein privatrechtlicher Natur und wird im Arbeitsvertrag oder durch Tarifverträge geregelt, nicht in einer Sicherheitsanweisung. Antwort F (Allgemeine Hausordnung) regelt das Verhalten von Dritten (Besuchern), während die Dienstanweisung nach UVV das Verhalten und den Schutz des Sicherheitspersonals selbst zum Gegenstand hat.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann schwerwiegende Folgen haben: Der Unternehmer riskiert Bußgelder durch die Berufsgenossenschaft (BG) oder im Falle eines Unfalls Regressansprüche, falls keine ordnungsgemäße Unterweisung auf Basis der Dienstanweisung stattgefunden hat. Für dich als Sicherheitskraft bedeutet die Dienstanweisung Rechtssicherheit: Wenn du dich an die dort festgelegten Schutzmaßnahmen hältst, bist du über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Die rechtliche Grundlage bildet hierbei auch § 34a der Gewerbeordnung (GewO), der die Zuverlässigkeit und Sachkunde im Bewachungsgewerbe fordert, wozu auch die Kenntnis dieser Unfallverhütungsvorschriften gehört.
