Während eines Geld- und Werttransports gerät das Spezialfahrzeug in einen sommerbedingten Verkehrsstau. Aufgrund der hohen Innentemperatur möchte das Personal die Seitenfenster zur Belüftung öffnen. Wie ist dies gemäß DGUV Vorschrift 25 (Überfallprävention) zu bewerten?
Richtige Antwort: C
Einfache Erklärung
In der Sicherheitsbranche, insbesondere beim Geld- und Werttransport (GWT), sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nicht bloß Empfehlungen, sondern bindendes Recht. Die wichtigste Rechtsgrundlage für diesen Bereich ist die DGUV Vorschrift 25 (früher BGV C3), welche sich spezifisch mit der Überfallprävention befasst. Gemäß § 24 Abs. 1 DGUV V 25 müssen Türen und Fenster während der gesamten Beförderung ständig von innen verriegelt bleiben. Dies gilt ausnahmslos, also auch bei hohen Temperaturen im Sommer oder im Falle eines Verkehrsstaus. Der Grund hierfür ist die Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des gepanzerten Spezialfahrzeugs. Ein gepanzertes Fahrzeug ist als „geschlossenes System“ konzipiert; sobald ein Fenster auch nur einen Spalt geöffnet wird, ist die Durchschusshemmung und der Schutz gegen das Einleiten von Reizgasen oder das Eindringen von Tätern nicht mehr gewährleistet.
Warum sind die anderen Antwortmöglichkeiten falsch?
Antwort A ist falsch, da eine Gefährdung im öffentlichen Straßenraum niemals sicher ausgeschlossen werden kann; ein Stau ist sogar ein klassisches Szenario für einen geplanten Überfall.
Antwort B bezieht sich auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Zwar muss der Arbeitgeber für ein erträgliches Arbeitsklima sorgen (z. B. durch eine funktionierende Klimaanlage), jedoch darf dies niemals zu Lasten der elementaren Sicherheit gehen. Eine defekte Klimaanlage rechtfertigt keinen Verstoß gegen die UVV.
Antwort D ist falsch, da auch Lamellen oder Gitter keinen vollwertigen Schutz gegen moderne Angriffsmittel bieten und die UVV eine vollständige Verriegelung vorschreibt.
Antwort E ist rechtlich irrelevant, da das Fahrzeug im Stau weiterhin Teil des fließenden Verkehrs ist und die „Beförderung“ im Sinne der Vorschrift erst mit der sicheren Übergabe der Werte endet.
Antwort F ist hochgefährlich und rechtlich unzulässig: Das Sichern mit der Schusswaffe im öffentlichen Raum ohne unmittelbaren rechtswidrigen Angriff verstößt gegen das Waffengesetz und die Eigensicherungsregeln.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Sicherheit der Besatzung und der Werte hat oberste Priorität. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann nicht nur den Versicherungsschutz gefährden, sondern stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Rahmen der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO als schwerwiegendes Fehlverhalten gewertet wird. Die einzige rechtlich korrekte Reaktion auf Hitze im Fahrzeug ist die Nutzung der Klimaanlage oder, falls diese ausfällt, das Einlegen von Pausen an gesicherten Orten (z. B. Polizeidienststellen oder gesicherten Betriebshöfen), aber niemals das Öffnen der Fenster während der Fahrt oder im Stau.
