Ein Kunde fragt Sie empört: 'Wieso dürfen Sie meine Daten überhaupt speichern? Ich dachte, das sei verboten!' Wie erklären Sie ihm das Prinzip 'Verbot mit Erlaubnisvorbehalt'?
Richtige Antwort: B
Einfache Erklärung
Das Prinzip des "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt" ist der Grundpfeiler des modernen Datenschutzes in der Europäischen Union, verankert in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es bedeutet im Kern: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis oder eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vor. Ohne einen solchen "Erlaubnistatbestand" ist die Datenspeicherung rechtswidrig.
In der Sicherheitsbranche (gemäß § 34a GewO) stützen wir uns meist auf folgende Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO:
1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Der Betroffene erlaubt uns die Speicherung freiwillig.
2. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO): Wir benötigen die Daten, um einen Bewachungsvertrag mit dem Kunden zu erfüllen (z. B. Kontaktdaten für Alarmmeldungen).
3. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Dies ist die wichtigste Grundlage für Sicherheitsdienste. Wir dürfen Daten verarbeiten, wenn unser Interesse (z. B. Schutz des Eigentums durch Videoüberwachung) das Schutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Hierbei muss immer eine sorgfältige Interessenabwägung stattfinden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: "Wir machen, was wir wollen" verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
- Antwort C: Der Datenschutz gilt universell, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden; es gibt keine datenschutzfreien Zonen im Sicherheitsdienst.
- Antwort D: Eine interne Erlaubnis durch den Vorgesetzten ist keine gesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO.
- Antwort E: Es gibt sehr wohl Gesetze, insbesondere die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Antwort F: Heimliche Speicherung verstößt gegen das Transparenzgebot (Art. 5 DSGVO) und ist nur in extremen Ausnahmefällen (z. B. durch Ermittlungsbehörden nach der StPO) zulässig, nicht aber im Regelfall für private Sicherheitsdienste.
