Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
Themenbereich
Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antwort: B
Das Prinzip des "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt" ist der Grundpfeiler des modernen Datenschutzes in der Europäischen Union, verankert in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es bedeutet im Kern: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis oder eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vor. Ohne einen solchen "Erlaubnistatbestand" ist die Datenspeicherung rechtswidrig.
In der Sicherheitsbranche (gemäß § 34a GewO) stützen wir uns meist auf folgende Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO:
1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Der Betroffene erlaubt uns die Speicherung freiwillig.
2. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO): Wir benötigen die Daten, um einen Bewachungsvertrag mit dem Kunden zu erfüllen (z. B. Kontaktdaten für Alarmmeldungen).
3. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Dies ist die wichtigste Grundlage für Sicherheitsdienste. Wir dürfen Daten verarbeiten, wenn unser Interesse (z. B. Schutz des Eigentums durch Videoüberwachung) das Schutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Hierbei muss immer eine sorgfältige Interessenabwägung stattfinden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: "Wir machen, was wir wollen" verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
- Antwort C: Der Datenschutz gilt universell, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden; es gibt keine datenschutzfreien Zonen im Sicherheitsdienst.
- Antwort D: Eine interne Erlaubnis durch den Vorgesetzten ist keine gesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO.
- Antwort E: Es gibt sehr wohl Gesetze, insbesondere die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Antwort F: Heimliche Speicherung verstößt gegen das Transparenzgebot (Art. 5 DSGVO) und ist nur in extremen Ausnahmefällen (z. B. durch Ermittlungsbehörden nach der StPO) zulässig, nicht aber im Regelfall für private Sicherheitsdienste.
Richtige Antwort: B
Im Datenschutzrecht gilt der fundamentale Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (wie das Erstellen, Speichern oder Nutzen eines Fotos) grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung vor. Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Wenn Sie einen Besucher fotografieren, um einen Besucherausweis zu erstellen, stützen Sie sich primär auf die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Der Besucher muss also freiwillig und informiert zustimmen, dass sein Bild angefertigt und für diesen Zweck gespeichert wird. Da es im privaten Sicherheitsgewerbe (gemäß § 34a GewO) meist keine gesetzliche Pflicht gibt, Besucher zu fotografieren, ist die Einwilligung der sicherste Weg.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antworten: A, C
Im Falle einer Datenschutzverletzung (Data Breach) regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehr genau, wie Unternehmen und Sicherheitsdienstleister reagieren müssen. Eine Datenschutzpanne liegt vor, wenn personenbezogene Daten verloren gehen, gestohlen werden oder unbefugte Dritte Zugriff darauf erhalten (z. B. Verlust eines Dienst-Tablets oder Diebstahl von Kundenlisten).
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen sind:
1. Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO): Sobald der Verantwortliche (z. B. der Sicherheitsunternehmer) von einer Verletzung erfährt, muss er diese unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden, der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Dies gilt immer dann, wenn die Panne voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
2. Benachrichtigung der betroffenen Personen (Art. 34 DSGVO): Wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko
Richtige Antwort: B
Wenn eine Person (der sogenannte Betroffene) wissen möchte, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über sie gespeichert hat, macht sie von ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) Gebrauch. Dieses Recht ist eines der zentralen Instrumente der DSGVO, um Transparenz zu schaffen und dem Bürger die Kontrolle über seine eigenen Daten zu ermöglichen.
Was beinhaltet dieses Recht genau?
Nach Art. 15 DSGVO muss das Unternehmen dem Anfragenden nicht nur bestätigen, ob Daten verarbeitet werden, sondern auch detaillierte Informationen liefern über:
1. Die Verarbeitungszwecke (Warum speichern wir das?).
2. Die Kategorien der Daten (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum).
3. Die Empfänger, an die die Daten weitergegeben wurden.
4. Die geplante Speicherdauer.
Richtige Antwort: D
Die Videoüberwachung (Videoüberwachung) stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen dar, welches durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt ist. Daher ist sie im öffentlichen Raum streng reglementiert. Die wichtigste Rechtsgrundlage für private Sicherheitsdienste ist hierbei § 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
Gemäß § 4 Abs. 2 BDSG ist der Umstand der Beobachtung und der Name sowie die Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Das bedeutet in der Praxis: Es besteht eine zwingende Kennzeichnungspflicht. Ein Hinweisschild (Piktogramm einer Kamera) muss so platziert werden, dass ein Besucher bereits vor dem Betreten des überwachten Bereichs entscheiden kann, ob er diesen betreten möchte oder nicht. Zusätzlich müssen nach Art. 13 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) weitere Informationen bereitgestellt werden, wie der Zweck der Überwachung, die Speicherdauer (in der Regel 48 bis 72 Stunden) und die Rechte der Betroffenen (Auskunft, Löschung).
Richtige Antwort: B
Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist in Deutschland streng durch den § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) geregelt. Grundsätzlich ist eine Überwachung nur zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dient (z. B. Schutz von Eigentum oder Wahrnehmung des Hausrechts gemäß § 903 BGB) und wenn die Interessen des Betreibers schwerer wiegen als die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen.
In diesem Fall greift jedoch ein absolutes Verbot: Es gibt sogenannte Intimbereiche oder Tabu-Zonen. Dazu gehören Toiletten, Umkleidekabinen, Schlafräume und eben auch deren direkte Vorräume. In diesen Bereichen überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (geschützt durch Art. 1 und 2 Grundgesetz - GG) und die Intimsphäre der Menschen absolut. Eine Abwägung findet hier kaum noch statt, da der Eingriff in die Privatsphäre als zu massiv erachtet wird. Selbst wenn dort Diebstähle passieren könnten, rechtfertigt dies keine Kamera.
Richtige Antwort: E
Die Videoüberwachung (optisch-elektronische Überwachung) stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welches aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) abgeleitet wird. Daher ist der Umgang mit den aufgezeichneten Daten streng reglementiert.
Gemäß § 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nur zulässig, wenn sie einem konkreten Zweck dient (z. B. Schutz von Eigentum oder Wahrnehmung des Hausrechts). Sobald dieser Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann, müssen die Daten gelöscht werden. Die Rechtsprechung und die Datenschutzbehörden haben hierfür eine Regelfrist von 48 bis 72 Stunden (2 bis 3 Tage) festgelegt. Dieser Zeitraum wird als angemessen erachtet, um beispielsweise nach einem Wochenende einen Einbruch oder Vandalismus festzustellen und die entsprechenden Sequenzen zu sichern.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antwort: A
In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es strikte Regeln für die Speicherung von Daten. Die Aussage Ihres Chefs verstößt gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Dieser besagt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Sobald dieser Zweck erfüllt ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z. B. aus dem Steuerrecht) mehr bestehen, müssen die Daten gelöscht werden. Ergänzend zu den EU-Regeln konkretisiert das deutsche Recht in § 35 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) die Pflichten zur Löschung von Daten. Auch der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verbietet das unnötige Horten von Daten.
Warum die anderen Antworten nicht korrekt sind:
- Antwort B ist falsch, da jede Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage nach
Richtige Antworten: A, C
Im Datenschutzrecht ist genau geregelt, was passiert, wenn personenbezogene Daten verloren gehen, gestohlen werden oder unbefugte Dritte Zugriff darauf erhalten. Dies nennt man eine Datenschutzverletzung (oder umgangssprachlich Datenpanne). Wenn ein solches Ereignis eintritt, sieht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klare Meldewege vor.
1. Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO): Sobald eine Datenpanne bekannt wird, muss der Verantwortliche (in der Regel Ihr Arbeitgeber) dies der zuständigen Aufsichtsbehörde (dem Landesdatenschutzbeauftragten) melden. Dies muss unverzüglich geschehen, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Panne voraussichtlich zu keinem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt (z. B. wenn die Daten auf einem verlorenen USB-Stick so stark verschlüsselt sind, dass niemand sie lesen kann).
2. Benachrichtigung der betroffenen Personen (Art. 34 DSGVO): Wenn die Datenpanne voraussichtlich ein
Richtige Antwort: C
Im Datenschutzrecht wird strikt zwischen gewöhnlichen personenbezogenen Daten und besonders sensiblen Daten unterschieden. Biometrische Daten gehören gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zu den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“, da sie tief in die Privatsphäre eingreifen.
Die gesetzliche Definition findet sich in Art. 4 Nr. 14 DSGVO. Demnach sind biometrische Daten Informationen, die mit speziellen technischen Verfahren aus den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person gewonnen wurden und die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen. Ein Irisscan oder ein Fingerabdruck (Antwort C) sind klassische Beispiele hierfür, da sie unverwechselbare körperliche Merkmale nutzen, um eine Person zweifelsfrei zu identifizieren.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Ein Passwort (A) und eine PIN-Nummer (D): Diese Identifikationsmittel basieren auf „Wissen“. Sie sind nicht untrennbar mit dem Körper verbunden und können an Dritte weitergegeben werden. Sie fallen daher nicht unter die Definition von Art. 4 Nr. 14 DSGVO.
Themenbereich
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Für Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe gemäß § 34a GewO bedeutet dies in der Praxis: Jede Datenpanne muss sofort dem Vorgesetzten gemeldet werden, damit das Unternehmen die gesetzlichen Fristen einhalten kann.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Recht auf Vergessenwerden / Art. 17 DSGVO): Hierbei geht es um die endgültige Löschung von Daten, nicht um die bloße Information darüber. Der Kunde im Beispiel möchte erst einmal nur wissen, *was* da ist.
- Antwort C (Recht auf Berichtigung / Art. 16 DSGVO): Dieses Recht greift erst, wenn Daten nachweislich falsch oder unvollständig sind und korrigiert werden müssen.
- Antwort D (Widerspruchsrecht / Art. 21 DSGVO): Dies erlaubt es einer Person, einer bestimmten Datenverarbeitung (z. B. für Werbezwecke) zu widersprechen.
- Antwort E (Recht auf Datenübertragbarkeit / Art. 20 DSGVO): Dies ist das Recht, seine Daten in einem maschinenlesbaren Format zu erhalten, um sie zu einem anderen Anbieter mitzunehmen (z. B. beim Wechsel der Versicherung).
- Antwort F (Recht auf Einschränkung / Art. 18 DSGVO): Hierbei wird die Verarbeitung der Daten vorübergehend gestoppt (gesperrt), etwa wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird.
In der Praxis des Sicherheitsgewerbes (gemäß § 34a GewO) ist es wichtig, solche Anfragen sofort an den Datenschutzbeauftragten oder die Geschäftsleitung weiterzuleiten, da für die Beantwortung gesetzliche Fristen (in der Regel ein Monat) gelten. Ein Ignorieren dieser Anfrage kann zu hohen Bußgeldern führen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A: Diebstahlprävention ist zwar ein Grund für Kameras, darf aber niemals die Intimsphäre verletzen. Es ist eben nicht „überall“ erlaubt.
- C: Ein Hinweisschild ist zwar nach § 4 Abs. 2 BDSG Pflicht, macht aber eine an sich unzulässige Überwachung (in der Toilette) nicht rechtmäßig.
- D: Auch Kamera-Attrappen können unzulässig sein, wenn sie einen sogenannten „Überwachungsdruck“ erzeugen, aber die Frage zielt auf die generelle Zulässigkeit der Überwachung ab.
- E: Die Uhrzeit spielt keine Rolle; das Schutzbedürfnis der Intimsphäre gilt rund um die Uhr.
- F: Sicherheitsmitarbeiter müssen das Gesetz kennen und umsetzen, sie stehen aber nicht über dem Datenschutzrecht.
- A (Mindestens ein Jahr): Dies würde gegen den Grundsatz der Datenminimierung und Speicherbegrenzung verstoßen. Eine so lange Speicherung ohne konkreten Anlass ist rechtswidrig.
- B (Nur wenige Sekunden): Eine Speicherung von nur wenigen Sekunden wäre zwecklos, da Sicherheitsmitarbeiter oder Eigentümer keine Zeit hätten, Vorfälle zu sichten oder zu sichern.
- C (Unbegrenzt): Eine zeitlich unbegrenzte Speicherung ist im deutschen Datenschutzrecht absolut unzulässig.
- D & F (Keine Vorgaben/Fristen): Das Gesetz schreibt zwar keine sekundengenaue Frist vor, verlangt aber die „unverzügliche“ Löschung, sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind. Die 48-72 Stunden haben sich als rechtssicherer Standard etabliert.
Zusammenfassend gilt: Eine Speicherung „auf Vorrat“ ist verboten. Nur wenn ein konkreter Vorfall (z. B. eine Straftat nach dem StGB) dokumentiert wurde, dürfen diese spezifischen Aufnahmen als Beweismittel länger aufbewahrt werden, bis sie den Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft gemäß StPO) übergeben wurden.
- Antwort C ist falsch, da der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO sowohl die automatisierte Verarbeitung (Datenbanken) als auch nicht-automatisierte Daten in Dateisystemen (Papierakten) umfasst.
- Antwort D ist falsch, da Verantwortliche gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO proaktiv zur Löschung verpflichtet sind, wenn die Daten für die Zwecke nicht mehr notwendig sind; ein Antrag des Betroffenen ist dafür nicht zwingend erforderlich.
- Antwort E ist falsch, da die Weitergabe oder der Verkauf von Daten ohne entsprechende Rechtsgrundlage gegen die Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) verstößt.
- Antwort F ist falsch, da eine Speicherdauer von 100 Jahren bei Besucherdaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Speicherbegrenzung massiv verletzt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Die lokale Zeitung (B): Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Presse zu informieren. Dies würde oft eher den Ruf des Unternehmens schädigen, ohne den Betroffenen direkt zu helfen.
- Der Hausmeister (D): Er hat keine datenschutzrechtliche Funktion oder Entscheidungsbefugnis in diesem Prozess.
- Die Feuerwehr (E): Diese ist für die Gefahrenabwehr bei Bränden oder Unfällen zuständig, nicht für digitale oder dokumentenbasierte Datenpannen.
- Der Papst (F): Dies ist eine rein private oder religiöse Instanz ohne jede juristische Relevanz im deutschen Datenschutzrecht.
Als Sicherheitsmitarbeiter gemäß § 34a GewO ist es Ihre Pflicht, solche Vorfälle sofort Ihrem Vorgesetzten zu melden, damit dieser die gesetzlichen Fristen der DSGVO einhalten kann.
- Ein RFID-Chip (B): Dies ist ein Identifikationsmittel auf Basis von „Besitz“. Der Chip ist ein externer Gegenstand und kein körperliches Merkmal.
- Eine Unterschrift auf Papier (E): Eine einfache Unterschrift auf Papier gilt meist nicht als biometrisches Datum, da hier kein spezielles technisches Verfahren zur Analyse von Verhaltensmerkmalen (wie Druck oder Schreibgeschwindigkeit) angewendet wird. Es handelt sich lediglich um ein statisches Schriftbild.
- Ein Barcode (F): Ein Barcode ist lediglich ein optischer Datenträger für Informationen (z. B. eine Kundennummer) und besitzt keinen Bezug zu körperlichen Merkmalen.
Da die Verarbeitung dieser Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt ist, benötigt ein Sicherheitsunternehmen für deren Nutzung (z. B. Biometrie-Scanner am Werkstor) fast immer eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung der betroffenen Person gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder eine spezifische gesetzliche Grundlage wie § 26 Abs. 3 BDSG im Beschäftigtenverhältnis.