Wann ist ein Datenschutzbeauftragter zwingend zu benennen?
Richtige Antworten: B, D
Einfache Erklärung
Im Datenschutzrecht gibt es klare gesetzliche Vorgaben, wann ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten (DSB) offiziell benennen muss. Dies ist kein freiwilliges Angebot, sondern eine gesetzliche Pflicht, deren Missachtung hohe Bußgelder nach sich ziehen kann.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Art. 37 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit § 38 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
Ein Datenschutzbeauftragter ist in folgenden Fällen zwingend erforderlich:
1. Die 20-Personen-Regel (§ 38 Abs. 1 BDSG): Sobald in einem Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte oder Auszubildende handelt, solange sie Zugriff auf die Daten haben.
2. Besondere Risiken / DSFA (Art. 35 & 37 DSGVO): Unabhängig von der Mitarbeiterzahl muss ein DSB benannt werden, wenn Verarbeitungen vorgenommen werden, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erfordern. Das ist meist dann der Fall, wenn besonders sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten zur Identifizierung oder politische Meinungen) in großem Umfang verarbeitet werden oder eine systematische Überwachung (z. B. Videoüberwachung im öffentlichen Raum) stattfindet.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Immer): Das Gesetz sieht Schwellenwerte vor. Kleinstbetriebe, die nur wenige Daten verarbeiten, sind von der Benennungspflicht befreit, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten.
- Antwort C (Wenn der Chef es will): Ein Chef kann zwar freiwillig jemanden benennen, aber die Frage zielt auf die *gesetzliche Pflicht* (zwingend) ab.
- Antwort E (Nur bei staatlichen Stellen): Zwar müssen staatliche Stellen fast immer einen DSB haben, aber die Pflicht gilt eben auch für private Sicherheitsunternehmen unter den oben genannten Bedingungen.
- Antwort F (Niemals): Dies widerspricht direkt der DSGVO und dem BDSG.
Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Regeln, berät die Geschäftsführung und ist Ansprechpartner für Betroffene, die ihre Rechte (z. B. Auskunft nach Art. 15 DSGVO oder Löschung nach Art. 17 DSGVO) geltend machen wollen.
