Wer ist primärer Adressat der Regelungen der DSGVO im privaten Sicherheitsgewerbe?
Richtige Antwort: B
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das zentrale Regelwerk der Europäischen Union, das den Schutz personenbezogener Daten sicherstellt. Im privaten Sicherheitsgewerbe sind primär die Sicherheitsunternehmen selbst die Adressaten dieser Regeln. Juristisch werden sie als „nicht-öffentliche Stellen“ bezeichnet (§ 2 BDSG). Da Sicherheitsdienste im Rahmen ihrer täglichen Arbeit massenhaft personenbezogene Daten verarbeiten – zum Beispiel durch das Führen von Besucherlisten an einer Pforte, die Auswertung von Videoüberwachungsanlagen oder das Erstellen von Ereignisprotokollen –, müssen sie die strengen Vorgaben der DSGVO und des ergänzenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zwingend einhalten.
Das Ziel des Datenschutzes ist der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts. Dies leitet sich aus dem Grundgesetz (GG) ab, insbesondere aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Mensch soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wer welche Daten über ihn speichert und verwendet.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ausländische Geheimdienste unterliegen anderen völkerrechtlichen und staatlichen Regelungen, nicht primär der DSGVO für das private Gewerbe.
- Antwort C: Die DSGVO findet gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (sog. Haushaltsausnahme).
- Antwort D: Die DSGVO gilt zwar auch für staatliche Stellen, aber eben nicht „ausschließlich“. Private Sicherheitsunternehmen sind als nicht-öffentliche Stellen vollumfänglich betroffen.
- Antwort E: Software-Hersteller müssen zwar Datenschutz durch Technikgestaltung („Privacy by Design“) bieten, aber der primäre Adressat, der für die rechtmäßige Anwendung und Einhaltung gegenüber den Betroffenen verantwortlich ist, ist der Anwender (das Sicherheitsunternehmen).
- Antwort F: Es gibt keine Mindestgröße von 500 Mitarbeitern für die Gültigkeit der DSGVO. Jedes Unternehmen, das Daten verarbeitet, muss die Regeln beachten, unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
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