Welche Vorschrift gilt für den Dienstausweis (Bewacherausweis) von Sicherheitsmitarbeitern?
Richtige Antworten: D, F
Einfache Erklärung
Der Dienstausweis (auch Bewacherausweis genannt) ist eines der wichtigsten Dokumente für eine Sicherheitskraft im Dienst. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich primär in der Bewachungsverordnung (BewachV), insbesondere in § 11 BewachV. Dieser Paragraph regelt detailliert, wie der Ausweis beschaffen sein muss und wie mit ihm umzugehen ist.
Warum sind die Antworten D und F richtig?
- Mitführpflicht (Antwort F): Gemäß § 11 Abs. 1 BewachV ist jede Wachperson verpflichtet, den Dienstausweis während des Wachdienstes ständig mitzuführen. Dies gilt für alle Arten von Bewachungstätigkeiten nach § 34a GewO, nicht nur für spezielle Dienste.
- Vorzeigepflicht (Antwort D): Nach § 11 Abs. 2 BewachV muss der Ausweis auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden (z. B. Polizei, Ordnungsamt oder Zoll) jederzeit vorgezeigt werden. Gegenüber anderen Personen (z. B. Bürgern) besteht die Vorzeigepflicht ebenfalls, es sei denn, die Sicherheit der Wachperson wäre dadurch gefährdet.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Die Pflicht zum Mitführen gilt für alle Sicherheitsmitarbeiter, unabhängig davon, ob sie bewaffnet sind oder nicht. Eine Beschränkung auf bewaffnete Dienste gibt es im Gesetz nicht.
- Antwort B: Der Ausweis wird vom Gewerbetreibenden (Arbeitgeber) ausgestellt und bleibt in der Regel beim Mitarbeiter oder wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurückgegeben. Die Polizei ist für die Verwahrung nach Dienstende nicht zuständig.
- Antwort C: Hier muss man zwischen dem Dienstausweis und dem Namensschild unterscheiden. Während das Namensschild (oder eine Kennnummer) gemäß § 11 Abs. 3 BewachV gut sichtbar getragen werden muss, muss der Dienstausweis lediglich mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Zudem sind Ladendetektive von der Pflicht zum offenen Tragen des Namensschildes befreit, um ihre verdeckte Arbeit nicht zu gefährden.
- Antwort E: Das Gegenteil ist der Fall. § 11 Abs. 1 Nr. 3 BewachV schreibt zwingend vor, dass der Ausweis ein Lichtbild (Foto) der Wachperson enthalten muss, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen.
Zusammenfassend muss der Ausweis folgende Merkmale enthalten: Vor- und Zuname der Wachperson, Lichtbild, Name und Anschrift des Gewerbebetriebs, die Bewacher-ID sowie die Unterschriften beider Parteien.
