Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Dieb greift nach Ihrer Tasche. Sie schlagen ihm auf die Hand, sodass er loslässt. Handelt es sich um Besitzwehr oder Besitzkehr?
Richtige Antwort: B
In dieser Situation handelt es sich um Besitzwehr gemäß § 859 Abs. 1 BGB.
Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt der Handlung: Der Dieb greift nach der Tasche, hat sie aber noch nicht vollständig entwendet bzw. der Besitzverlust ist noch im Gange. Wenn Sie sich gegen eine laufende verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) – also eine Störung oder Entziehung des Besitzes ohne Ihren Willen – mit Gewalt wehren, nennt man das Besitzwehr. Der Schlag auf die Hand ist hier das Mittel, um den Angriff sofort zu beenden und den Besitz zu erhalten.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Besitzkehr): Die Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 BGB) tritt erst ein, wenn die Sache bereits weggenommen wurde. Man holt sie sich dann vom Täter zurück (auf frischer Tat). Da der Dieb hier noch nicht mit der Tasche entkommen ist, sondern der Zugriff gerade erst erfolgt, ist es noch Abwehr (Besitzwehr).
- Antwort C (Aggressivnotstand § 904 BGB): Dieser Paragraph erlaubt es, auf Sachen eines unbeteiligten Dritten einzuwirken, um eine Gefahr abzuwenden. Hier wehren Sie sich aber direkt gegen den Angreifer, nicht gegen eine unbeteiligte Sache.
- Antwort D (Allgemeine Selbsthilfe § 229 BGB): Die allgemeine Selbsthilfe dient der Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. wenn ein Schuldner flüchten will), nicht der unmittelbaren Abwehr eines Diebstahls. § 859 BGB ist hier die speziellere und passendere Norm.
- Antwort E (Schikaneverbot § 226 BGB): Das Schikaneverbot besagt, dass man ein Recht nicht nur deshalb ausüben darf, um einem anderen Schaden zuzufügen. Die Verteidigung des eigenen Eigentums ist jedoch ein legitimes Ziel und keine Schikane.
- Antwort F (Verbotene Eigenmacht § 858 BGB): Dies ist keine Rechtfertigung, sondern die Beschreibung der rechtswidrigen Tat des Diebes. Sie selbst üben keine verbotene Eigenmacht aus, sondern wehren diese rechtmäßig ab.
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