Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: C, D
Die „Allgemeine Selbsthilfe“ nach § 229 BGB ist ein wichtiges Recht im Sicherheitsgewerbe, um zivilrechtliche Ansprüche (z. B. eine unbezahlte Rechnung oder Schadensersatz) zu sichern, wenn staatliche Hilfe (Polizei) nicht rechtzeitig zur Stelle ist.
Wann darf man Selbsthilfe anwenden?
1. Privatrechtlicher Anspruch: Es muss eine Forderung bestehen (z. B. ein Zechpreller im Restaurant oder jemand, der fremdes Eigentum beschädigt hat).
2. Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar: Die Polizei würde zu spät kommen, um den Anspruch zu sichern.
3. Gefahr der Vereitelung: Ohne sofortiges Handeln besteht die Gefahr, dass der Schuldner flieht oder die Sache verschwindet, sodass man sein Recht später nicht mehr durchsetzen kann.
Was ist erlaubt (Antworten C und D)?
Gemäß § 229 BGB darf man eine Sache wegnehmen (als Pfand), sie zerstören oder beschädigen (wenn nötig) oder den Verpflichteten festnehmen, sofern Fluchtverdacht besteht. Die Festnahme dient jedoch nach § 230 BGB primär der Identitätsfeststellung. Sobald die Personalien bekannt sind, muss die Person sofort freigelassen werden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Wohnungsdurchsuchung): Dies ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte (Art. 13 GG). Nur staatliche Organe (Polizei/Staatsanwaltschaft) dürfen mit richterlichem Beschluss Wohnungen durchsuchen. Die Selbsthilfe erlaubt dies niemals.
- Antwort B (Einsperren über Tage): Dies stellt eine schwere Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB dar. Die Festnahme nach § 229 BGB muss verhältnismäßig sein und darf nur so lange dauern, bis die Identität geklärt ist oder die Polizei übernimmt.
- Antwort E (Körperliche Züchtigung): Gewalt darf nur als notwendiges Mittel zur Durchsetzung der Festnahme oder Wegnahme angewendet werden. Eine „Züchtigung“ (Bestrafung/Prügel) ist eine rechtswidrige Körperverletzung (§ 223 StGB) und durch kein Gesetz gedeckt.
Wichtiger Unterschied: Während die Festnahme nach § 127 StPO eine „frische Straftat“ voraussetzt, genügt bei § 229 BGB ein zivilrechtlicher Anspruch. Das ist besonders wichtig bei Personen, die zwar nicht kriminell handeln (z. B. vergessen zu zahlen), aber dennoch ihre Identität nicht preisgeben wollen.
Richtige Antwort: F
In der privaten Sicherheitsbranche ist es entscheidend, die eigene rechtliche Stellung genau zu kennen. Wenn Sie im Auftrag eines Eigentümers oder Mieters (des Besitzers) ein Objekt bewachen, werden Sie rechtlich als Besitzdiener gemäß § 855 BGB eingestuft.
Ein Besitzdiener ist jemand, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache (oder ein Gebäude) für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist. Das bedeutet: Obwohl Sie vor Ort die Kontrolle ausüben, sind Sie rechtlich gesehen nicht der „Besitzer“ der Räumlichkeiten, sondern lediglich das Werkzeug des Besitzers. Der Auftraggeber bleibt der unmittelbare Besitzer (§ 854 BGB), während Sie seine Rechte (wie das Hausrecht) in seinem Namen durchsetzen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch: Der Eigentümer (§ 903 BGB) ist die Person, der die Sache rechtlich gehört. Durch einen Arbeitsauftrag werden Sie niemals zum Eigentümer des Objekts.
Richtige Antworten: A, B
Die "verbotene Eigenmacht" nach § 858 BGB ist ein zentraler Begriff im bürgerlichen Recht, insbesondere für Sicherheitskräfte. Sie beschreibt einen rechtswidrigen Eingriff in den Besitz einer Person. Damit verbotene Eigenmacht vorliegt, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Der Eingriff erfolgt ohne den Willen des Besitzers und er ist nicht durch das Gesetz gestattet (Widerrechtlichkeit).
Das Gesetz unterscheidet gemäß § 858 Abs. 1 BGB zwei Varianten:
1. Besitzentzug (Antwort A): Dem Besitzer wird die tatsächliche Gewalt über eine Sache vollständig entzogen. Die Sache ist danach weg. Beispiel: Ein Diebstahl (§ 242 StGB) oder wenn ein Fahrzeug unbefugt weggeschoben oder abgeschleppt wird.
2. Besitzstörung (Antwort B): Der Besitzer behält die Sache zwar, wird aber in der Ausübung seiner Herrschaft behindert oder eingeschränkt. Beispiel: Jemand parkt eine private Grundstücksausfahrt zu, blockiert einen Zugang oder beschmiert eine Hauswand mit Graffiti.
Richtige Antwort: E
Das Recht zur Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB ist eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen für Sicherheitskräfte im Objektschutz oder im Einzelhandel. Dieses Recht erlaubt es dem Besitzer (oder dem Besitzdiener gemäß § 855 BGB, wie z. B. einem Wachmann), Gewalt anzuwenden, um seinen Besitz zu schützen oder zurückzuerlangen.
Die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 859 BGB ist das Vorliegen von verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB). Verbotene Eigenmacht bedeutet, dass jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern dies nicht gesetzlich gestattet ist.
Man unterscheidet zwei Formen:
1. Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB): Hierbei darf sich der Besitzer gegen eine aktuelle Störung oder eine drohende Wegnahme mit Gewalt wehren. Beispiel: Ein Sicherheitsmitarbeiter hindert jemanden aktiv daran, unbefugt ein Gebäude zu betreten.
Richtige Antwort: B
Die Notwehr ist eines der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Sicherheitsgewerbe und im täglichen Leben. Geregelt ist sie im § 227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie inhaltsgleich im § 32 StGB (Strafgesetzbuch). Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig und muss daher weder Schadensersatz leisten noch eine Strafe befürchten.
Damit eine Handlung als Notwehr gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Notwehrlage:
- Angriff: Es muss eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (z. B. Leben, Körper, Eigentum, Ehre) vorliegen. Wichtig: Ein Angriff im Sinne der Notwehr geht immer von einem Menschen aus.
- Gegenwärtig: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Sobald der Angreifer flüchtet oder aufhört, ist der Angriff beendet. Rache oder Vergeltung sind niemals durch Notwehr gedeckt.
Richtige Antwort: F
In diesem Fall geht es um das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Obwohl der Detektiv eine Straftat (Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB) beobachtet hat, darf er die Person nicht festnehmen. Eine vorläufige Festnahme durch Privatpersonen ist nämlich nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden UND es muss ein Festnahmegrund vorliegen. Ein Festnahmegrund liegt vor, wenn der Täter flüchtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Da der Detektiv den Kunden namentlich kennt, ist seine Identität bereits bekannt. Somit fehlt eine zwingende Voraussetzung für die Festnahme. Würde der Detektiv ihn trotzdem festhalten, könnte er sich selbst wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar machen. Im Kontext der Lektion: Der Detektiv und der Kunde sind natürliche Personen (§ 1 BGB), während das geschädigte Geschäft oft eine juristische Person (z. B. eine GmbH) ist.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, weil ein Fluchtverdacht allein nicht ausreicht, wenn die Identität bereits zweifelsfrei feststeht; die Festnahme dient primär der Sicherung der Identität für das Strafverfahren.
Richtige Antwort: D
Die Notwehr ist eines der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im deutschen Recht und wird in § 227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie nahezu wortgleich in § 32 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Sie erlaubt es einer Person, sich gegen einen Angriff zu verteidigen, ohne dafür rechtlich belangt zu werden (weder zivilrechtlich auf Schadensersatz noch strafrechtlich).
Damit eine Handlung als Notwehr gilt, müssen drei Voraussetzungen für die sogenannte Notwehrlage erfüllt sein:
1. Angriff eines Menschen: Es muss eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (wie Leben, Körper, Eigentum oder Ehre) vorliegen. Wichtig: Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen. Ein Angriff durch ein Tier ist nur dann Notwehr, wenn das Tier von einem Menschen als „Werkzeug“ (z. B. Hetzen eines Hundes) benutzt wird. Ansonsten greift der Notstand (§ 228 BGB).
2. Gegenwärtigkeit: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Sobald der Angreifer flüchtet oder aufhört, ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig. Rache im Nachhinein ist niemals Notwehr.
Richtige Antwort: D
In dieser Situation handelt der Wachmann (S) rechtmäßig, da er sich auf den Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB berufen kann.
Um die Situation juristisch richtig einzuordnen, muss man zwischen zwei Arten des Notstandes im BGB unterscheiden:
1. Defensiver Notstand (§ 228 BGB): Hier geht die Gefahr von einer Sache (oder einem Tier) aus, und man beschädigt genau diese Sache/dieses Tier. Würde der Wachmann den Hund schlagen, wäre das § 228 BGB.
2. Aggressiver Notstand (§ 904 BGB): Hier geht die Gefahr von einer Quelle aus (dem Hund), aber man greift in das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (dem Handwerker) ein, um die Gefahr abzuwehren. Da die Schaufel nicht die Ursache der Gefahr ist, handelt es sich um einen Eingriff in fremdes Eigentum zur Gefahrenabwehr.
Warum ist Antwort D richtig?
Richtige Antwort: F
In diesem Fall geht es um die rechtliche Bewertung eines sogenannten „Flitzers“, der unbefugt das Spielfeld betritt. Um die richtige Antwort zu finden, muss man zwischen dem Strafrecht und dem Zivilrecht unterscheiden. Die Frage fragt explizit nach dem zivilrechtlichen Tatbestand.
Das Fußballstadion und insbesondere das Spielfeld sind ein befriedetes Besitztum. Der Veranstalter ist der Besitzer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aus diesem Besitz leitet sich das Hausrecht ab. Wer ohne Erlaubnis das Spielfeld betritt, handelt gegen den Willen des Besitzers. Dies stellt im Zivilrecht eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar. Eine verbotene Eigenmacht liegt immer dann vor, wenn dem Besitzer der Besitz ganz oder teilweise entzogen wird oder er im Besitz gestört wird (Besitzstörung), ohne dass das Gesetz dies gestattet.
Der Sicherheitsdienst handelt hier als Besitzdiener
Richtige Antworten: B, D
Im deutschen Recht ist das Eigentum ein sehr starkes Recht. Gemäß § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das bedeutet: Normalerweise entscheidest du ganz allein, wer dein Auto anfasst oder dein Grundstück betritt. Es gibt jedoch Situationen, in denen das Gesetz dich zwingt, eine Einwirkung zu dulden. Das nennt man Duldungspflicht.
Warum sind die Antworten B und D richtig?
1. Aggressivnotstand (§ 904 BGB): Dies ist eine der wichtigsten zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe. Ein Eigentümer muss die Einwirkung auf seine Sache dulden, wenn die Einwirkung notwendig ist, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der drohende Schaden unverhältnismäßig groß gegenüber dem Schaden ist, der dem Eigentümer durch die Einwirkung entsteht.
Themenbereich
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
- Antwort B ist falsch: Sicherheitsmitarbeiter sind Privatpersonen und keine Polizeibeamten. Sie haben keine hoheitlichen Befugnisse, sondern agieren auf Basis von Privatrecht (Jedermannsrechte und übertragenes Hausrecht).
- Antwort C ist falsch: Der unmittelbare Besitzer (§ 854 BGB) ist in diesem Fall der Auftraggeber (z. B. der Ladeninhaber). Da Sie weisungsgebunden sind, sind Sie nur Besitzdiener, kein eigenständiger Besitzer.
- Antwort D ist falsch: Es gibt im Sicherheitsgewerbe keine Sonderrechte, die einen über das Gesetz stellen. Sie müssen sich strikt an die gesetzlichen Rahmenbedingungen (BGB, StGB etc.) halten.
- Antwort E ist falsch: Die Position eines Richters ist ein staatliches Amt. Private Sicherheitskräfte dürfen keine Strafen verhängen; dies obliegt allein dem Staat.
Zusammenfassend: Als Besitzdiener dürfen Sie das Hausrecht ausüben und bei Störungen sogenannte Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) anwenden, um den Willen des Besitzers durchzusetzen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Das Vorliegen von verbotener Eigenmacht ist die zwingende Voraussetzung (der "Auslöser") dafür, dass man Gewalt im Rahmen der Selbsthilfe des Besitzers gemäß § 859 BGB anwenden darf.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A & B: Angriffe auf die Ehre oder Beleidigungen betreffen nicht den Besitz. Hier käme eventuell Notwehr (§ 227 BGB) in Betracht, aber nicht die Selbsthilfe des Besitzers.
- Antwort C: Gefahr durch Tiere wird rechtlich meist über den Notstand (§ 228 BGB oder § 904 BGB) geregelt, da es hier um die Abwehr von Gefahren und nicht primär um den Schutz des Besitzes vor menschlicher Eigenmacht geht.
- Antwort D: Die Festnahme eines Straftäters zur Übergabe an die Polizei ist im § 127 Abs. 1 StPO (Jedermann-Festnahmerecht) geregelt. § 859 BGB dient nur dem Schutz des Besitzes, nicht der Strafverfolgung.
- Antwort F: Vertragliche Zahlungsansprüche dürfen niemals durch Gewalt im Wege der Besitz-Selbsthilfe durchgesetzt werden. Dies wäre eine strafbare Nötigung oder Selbstjustiz. Hierfür ist der Rechtsweg über Gerichte vorgesehen.
- Rechtswidrig: Der Angreifer darf kein Recht zu seinem Handeln haben. Gegen rechtmäßige Maßnahmen (z. B. eine Festnahme durch die Polizei nach der StPO) gibt es kein Notwehrrecht.
2. Notwehrhandlung:
- Die Verteidigung muss erforderlich sein. Das bedeutet, man muss das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sicher und sofort beendet. Man muss jedoch nicht flüchten („Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“).
- Die Handlung muss geboten sein. Es darf kein krasses Missverhältnis vorliegen (z. B. darf man einen flüchtigen Kirschendieb nicht erschießen).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Eine Güterabwägung (Abwägen, ob das geschützte Gut wertvoller ist als der Schaden beim Angreifer) ist bei der Notwehr im Gegensatz zum Notstand (§ 228, § 904 BGB) grundsätzlich nicht erforderlich. Man darf sein Eigentum auch gegen körperliche Unversehrtheit des Angreifers verteidigen.
- Antwort C: Ein Angriff durch ein Tier ist rechtlich gesehen kein Angriff eines Menschen. Hier greift der Notstand (§ 228 BGB), es sei denn, das Tier wird von einem Menschen als „Werkzeug“ (Waffe) benutzt.
- Antwort D: Wenn der Angriff beendet ist, fehlt die „Gegenwärtigkeit“. Handlungen danach sind Vergeltung und strafbar.
- Antwort E: Waffen dürfen eingesetzt werden, wenn dies das erforderliche Mittel ist, um einen lebensbedrohlichen Angriff abzuwehren.
- Antwort F: Auch unbewaffnete Angriffe (z. B. Schläge mit der Faust) rechtfertigen Notwehr.
- Antwort B ist falsch, da das Gewaltmonopol beim Staat liegt; Privatpersonen dürfen niemals selbst Strafen vollstrecken.
- Antwort C ist falsch, da § 127 Abs. 1 StPO ein Recht für jedermann ist, während Polizeibeamte zusätzlich nach § 127 Abs. 2 StPO (bei Gefahr im Verzug) handeln dürfen.
- Antwort D ist falsch, da die Schadenshöhe für das Bestehen des Festnahmerechts bei einer Straftat rechtlich unerheblich ist.
- Antwort E ist falsch, da die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ein gesetzlich normierter Straftatbestand ist.
3. Rechtswidrigkeit: Der Angreifer darf kein Recht zu seinem Handeln haben. Gegen eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme darf man sich also nicht mit Notwehr wehren.
Die Verteidigungshandlung selbst muss erforderlich sein. Das bedeutet, man muss das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sicher und sofort beendet. Im Gegensatz zum Notstand findet bei der Notwehr grundsätzlich keine Güterabwägung statt. Das bedeutet, man darf auch ein wertvolles Gut (z. B. die körperliche Unversehrtheit des Angreifers) verletzen, um ein vermeintlich geringeres Gut (z. B. das eigene Eigentum) zu schützen. Es gilt der Grundsatz: „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A: Es gibt keine Pflicht zur Flucht. Man darf standhalten.
- B: Eine Güterabwägung ist typisch für den Notstand (§ 34 StGB / § 228 BGB), nicht für die Notwehr.
- C: Wenn es zur Abwehr des Angriffs notwendig ist, darf eine Notwehrhandlung durchaus zu einer Körperverletzung führen.
- E: Auch Angriffe von Kindern oder Schuldunfähigen können Notwehrlagen begründen, wenngleich hier die Verteidigung besonders schonend sein muss (Einschränkung der Gebotenheit).
- F: Notwehr schützt alle notwehrfähigen Rechtsgüter, auch Eigentum, Besitz oder die Ehre, nicht nur das Leben.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Höhere Gewalt): Höhere Gewalt bezeichnet ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis (z. B. ein Erdbeben oder ein schweres Unwetter). Ein Flitzer ist ein menschliches, steuerbares Verhalten.
- Antwort B (Straßenverkehrsordnung - StVO): Die StVO gilt nur im öffentlichen Verkehrsraum. Ein Fußballplatz ist kein Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.
- Antwort C (Vertrag zugunsten Dritter): Dies ist ein Begriff aus dem Schuldrecht (§ 328 BGB), bei dem eine Leistung an einen Dritten vereinbart wird. Das hat nichts mit dem unbefugten Betreten eines Platzes zu tun.
- Antwort D (Geschäftsführung ohne Auftrag - GoA): Eine GoA (§ 677 BGB) läge vor, wenn der Flitzer im Interesse des Veranstalters handeln würde (z. B. um ein Feuer zu löschen). Das bloße Rennen über den Platz entspricht nicht dem Willen oder Interesse des Veranstalters.
- Antwort E (Waffengesetz): Ein Flitzer führt in der Regel keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes mit sich; der Tatbestand des unbefugten Betretens wird dadurch nicht berührt.
Zwar begeht der Flitzer strafrechtlich gesehen auch einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), aber die Frage verlangte nach der zivilrechtlichen (BGB) Einordnung, welche die verbotene Eigenmacht ist.
2. Rechtmäßige behördliche Anordnung: Das Grundgesetz schützt zwar das Eigentum (Art. 14 GG), aber der Staat kann dieses Recht durch Gesetze einschränken. Wenn die Polizei beispielsweise einen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss gemäß der Strafprozessordnung (StPO) hat oder die Feuerwehr im Einsatz eine Tür aufbrechen muss, besteht eine gesetzliche Duldungspflicht. Hier steht das öffentliche Interesse oder die Gefahrenabwehr über dem individuellen Eigentumsrecht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?