Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die Notwehr gemäß § 227 BGB?
Richtige Antworten: A, E
Die Notwehr gemäß § 227 BGB ist eines der wichtigsten Rechtfertigungsprinzipien im Sicherheitsgewerbe. Sie besagt, dass eine Handlung, die durch Notwehr geboten ist, nicht widerrechtlich ist. Das bedeutet, wer sich wehrt, muss keinen Schadensersatz leisten und macht sich nicht strafbar (analog zu § 32 StGB).
Damit eine Notwehrlage vorliegt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
1. Angriff: Es muss eine Bedrohung eines rechtlich geschützten Interesses (Individualgut) vorliegen. Ein Angriff kann nur von einem Menschen ausgehen.
2. Gegenwärtig: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Rache (wenn der Täter schon flieht) ist keine Notwehr.
3. Rechtswidrig: Der Angreifer darf kein Recht zu seinem Handeln haben. Gegen eine rechtmäßige Festnahme durch die Polizei darf man sich also nicht mit Notwehr wehren.
Warum sind die Antworten so verteilt?
- Antwort A ist korrekt: Im Rahmen der Notwehr darf grundsätzlich jedes Individualgut verteidigt werden. Das umfasst nicht nur das Leben oder die Gesundheit, sondern auch das Eigentum, den Besitz, die Ehre oder die Freiheit.
- Antwort E ist korrekt: Dies beschreibt die klassische Definition der Notwehrlage: Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff durch einen Menschen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B ist falsch: Auch gegen schuldunfähige Personen (Kinder, geistig Behinderte) ist Notwehr grundsätzlich möglich. Allerdings unterliegt man hier einer erhöhten Gebotenheit, was bedeutet, dass man besonders vorsichtig sein und dem Angriff eher ausweichen muss, bevor man Gewalt anwendet.
- Antwort C ist falsch: Ein Angriff geht im rechtlichen Sinne immer von einem Menschen aus. Geht eine Gefahr von einer Sache oder einem Tier aus (ohne dass ein Mensch das Tier hetzt), handelt es sich nicht um Notwehr, sondern um Notstand (§ 228 BGB oder § 904 BGB).
- Antwort D ist falsch: Notwehr ist nicht auf „hochwertige“ Güter beschränkt. Man darf auch seine Tasche (Eigentum) gegen einen Dieb verteidigen.
- Antwort F ist falsch: Das ist ein entscheidender Punkt! Bei der Notwehr findet keine Güterabwägung statt. Das Prinzip lautet: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“ Man muss also nicht prüfen, ob das geschützte Gut wertvoller ist als das verletzte Gut des Angreifers. Eine Ausnahme besteht nur bei einem „krassen Missverhältnis“ (z. B. einen Kirschendieb erschießen).
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