Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: B, D
Der § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die zentrale Vorschrift im deutschen Zivilrecht, wenn es um den Ersatz von Schäden geht. Damit eine Person oder ein Unternehmen verpflichtet ist, Schadensersatz (Schadenersatzpflicht) zu leisten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Im vorliegenden Fall hat ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ein Kabel achtlos liegen gelassen, was dazu führte, dass ein Besucher stürzte und sich den Arm brach.
Damit ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB entsteht, müssen folgende vier Tatbestandsmerkmale vorliegen:
1. Rechtsgutverletzung: Es muss ein geschütztes Rechtsgut verletzt worden sein. Dazu gehören das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum. Ein Armbruch ist eine klare Verletzung des Körpers und der Gesundheit. Daher ist Antwort B richtig.
2. Handlung oder Unterlassen: Der Schaden muss durch eine Handlung (das Hinlegen des Kabels) oder ein pflichtwidriges Unterlassen (das Nicht-Wegräumen oder Nicht-Absichern des Kabels trotz Verkehrssicherungspflicht) verursacht worden sein.
3. Widerrechtlichkeit: Die Handlung muss rechtswidrig sein. Das ist sie immer dann, wenn kein Rechtfertigungsgrund (wie z. B. Notwehr gemäß § 227 BGB) vorliegt. Wer Stolperfallen im öffentlichen Raum schafft, handelt widerrechtlich.
4. Verschulden: Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit bedeutet laut § 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Wer ein Kabel „achtlos“ liegen lässt, handelt fahrlässig. Ohne Verschulden gibt es im Rahmen des § 823 BGB keine Haftung. Daher ist Antwort D richtig.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) ist kein Vertrag und somit auch kein gezahlter Eintritt erforderlich. Die Haftung gilt gegenüber jedem.
- Antwort C: Die Tageszeit spielt juristisch keine Rolle für die grundsätzliche Haftungspflicht. Ob es Tag oder Nacht ist, ändert nichts an der Sorgfaltspflicht.
- Antwort E: Der Staat haftet nur bei Amtspflichtverletzungen von Beamten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Ein privater Sicherheitsdienst ist kein staatliches Organ.
- Antwort F: Diese Aussage ist schlichtweg falsch, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sehr wohl ein Anspruch auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld (§ 253 BGB) besteht.
Richtige Antworten: D, F
In der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist es entscheidend, die verschiedenen Rechtsgebiete voneinander abzugrenzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (Gleichordnung).
Die richtigen Antworten sind D und F:
1. Unerlaubte Handlung (Deliktsrecht) gemäß § 823 BGB: Dies ist eine der wichtigsten Grundlagen im BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies ist die Basis für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.
2. Besitzdiener gemäß § 855 BGB: Dieser Begriff ist für Sicherheitsmitarbeiter besonders wichtig. Ein Besitzdiener ist jemand, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (den Besitzherrn) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist. Als Sicherheitskraft bist du in der Regel Besitzdiener deines Auftraggebers oder Arbeitgebers und darfst in dessen Namen z.B. das Hausrecht durchsetzen.
Richtige Antwort: B
Im deutschen Zivilrecht ist der Besitz einer Sache gesetzlich geschützt. Wenn jemand diesen Besitz ohne den Willen des Besitzers stört oder entzieht, handelt er rechtswidrig. Diesen Vorgang nennt man Verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB.
Um sich gegen solche Angriffe zu wehren, gibt das Gesetz dem Besitzer (und damit auch dem Sicherheitsmitarbeiter als Besitzdiener) das Recht zur Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB. Hierbei unterscheidet man zwei Formen:
1. Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB): Der Besitzer darf sich einer verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Abwehr einer aktuellen Störung, z. B. jemanden daran hindern, ein Gebäude unbefugt zu betreten).
2. Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 & 3 BGB): Wird dem Besitzer eine bewegliche Sache weggenommen, darf er sie dem Täter „auf frischer Tat“ wieder abnehmen (Wiederherstellung des Besitzes).
Richtige Antwort: D
Der Verteidigungsnotstand (auch defensiver Notstand genannt) nach § 228 BGB ist eine wichtige Rechtfertigungsgrundlage im Sicherheitsgewerbe. Er regelt Situationen, in denen eine Gefahr direkt von einer fremden Sache oder einem Tier ausgeht.
Die Kernpunkte des § 228 BGB sind:
1. Gefahr durch eine Sache/Tier: Die Bedrohung muss von dem Gegenstand oder dem Tier selbst kommen (z. B. ein Hund, der zubeißen will, oder ein morscher Ast, der herabzufallen droht). Gemäß § 90a BGB werden Tiere rechtlich wie Sachen behandelt.
2. Einwirkung auf diese Sache: Man darf genau die Sache beschädigen oder zerstören, von der die Gefahr ausgeht. Wenn Sie also den angreifenden Hund abwehren, handeln Sie nach § 228 BGB.
3. Verhältnismäßigkeit:
Richtige Antworten: B, C
In der Sicherheitsbranche ist der Begriff des Besitzdieners gemäß § 855 BGB von zentraler Bedeutung. Als Sicherheitsmitarbeiter bist du in der Regel kein „Besitzer“ der Objekte, die du bewachst, sondern ein Besitzdiener. Das bedeutet, du übst die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (den Besitzer/Auftraggeber) aus und stehst zu diesem in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis (Arbeitsverhältnis) sowie unter dessen Weisung.
Obwohl du rechtlich gesehen nicht der Besitzer bist, räumt dir das Gesetz in § 860 BGB das Recht ein, die Selbsthilferechte des Besitzers auszuüben. Dies ist notwendig, damit du deinen Dienstauftrag – den Schutz von Eigentum und Werten – effektiv erfüllen kannst.
Die korrekten Antworten sind B und C:
1. Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB): Hierbei handelt es sich um das Recht, sich gegen eine „verbotene Eigenmacht“ (z. B. einen Diebstahlsversuch oder ein unberechtigtes Eindringen) mit Gewalt zu wehren, während die Störung stattfindet. Du verteidigst den Besitz aktiv.
Richtige Antworten: A, C
Die „Verbotene Eigenmacht“ ist ein zentraler Begriff im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und stellt die rechtliche Voraussetzung dafür dar, dass ein Sicherheitsmitarbeiter oder ein Bürger überhaupt Gewalt (Selbsthilfe) anwenden darf. Geregelt ist dies in § 858 BGB. Damit verbotene Eigenmacht vorliegt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
1. Beeinträchtigung des Besitzes (Antwort A): Es muss ein Eingriff in den Besitz vorliegen. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwei Formen:
- Besitzentzug: Dem Besitzer wird die tatsächliche Gewalt über eine Sache vollständig entzogen (z. B. Diebstahl eines Handys oder Wegfahren eines Autos).
- Besitzstörung: Der Besitzer wird in der Ausübung seiner Herrschaft behindert, ohne dass ihm die Sache ganz weggenommen wird (z. B. das Zuparken einer Einfahrt oder das Besprühen einer Hauswand mit Graffiti).
2. Ohne den Willen des Besitzers:
Richtige Antwort: D
In der privaten Sicherheitsbranche ist der Begriff des Besitzdieners von zentraler Bedeutung. Gemäß § 855 BGB ist ein Besitzdiener jemand, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (den Besitzherrn) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft ausübt. Als Sicherheitsmitarbeiter bist du in der Regel ein Besitzdiener für deinen Auftraggeber oder Arbeitgeber. Du stehst in einem sogenannten sozialen Abhängigkeitsverhältnis und bist an die Weisungen des Besitzherrn gebunden.
Die entscheidende Frage ist: Welche Rechte hast du vor Ort, um das Eigentum deines Kunden zu schützen? Hier kommt der § 860 BGB ins Spiel. Dieser Paragraph besagt ausdrücklich, dass der Besitzdiener zur Ausübung der dem Besitzer zustehenden Selbsthilferechte befugt ist. Das bedeutet, du darfst die Rechte aus § 859 BGB stellvertretend für den Besitzer anwenden:
Richtige Antwort: E
In diesem Fall greifen spezielle Regeln des Arbeitsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zunächst ist festzustellen, dass der Ladendetektiv als Besitzdiener gemäß § 855 BGB handelt. Er übt die tatsächliche Gewalt über die Waren im Laden für den Inhaber aus und steht in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis (Arbeitsverhältnis) sowie unter dessen Weisung.
Wenn ein Arbeitnehmer während der Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit (hier: die Verfolgung eines Diebes zur Sicherung des Eigentums des Chefs) einen Schaden verursacht, gilt der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Die Rechtsprechung hat hierbei Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer entwickelt, um sie vor existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen zu schützen, die bei der täglichen Arbeit schnell entstehen können.
Die Haftung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens:
1. Leichte Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet gar nicht. (Das ist hier der Fall: Ein versehentliches Anstoßen bei einer hektischen Verfolgung).
Richtige Antwort: A
In der Sicherheitsbranche ist es entscheidend zu wissen, wann man für Schäden haften muss, selbst wenn man rechtmäßig gehandelt hat. Grundsätzlich führen Rechtfertigungsgründe dazu, dass eine Tat nicht rechtswidrig ist. Doch im Zivilrecht gibt es eine wichtige Ausnahme: den aggressiven Notstand gemäß § 904 BGB.
Beim aggressiven Notstand greift man in eine Sache ein, von der selbst keine Gefahr ausgeht, um eine gegenwärtige Gefahr von einem anderen Rechtsgut (z. B. Leben oder Eigentum) abzuwenden. Da der Eigentümer der Sache völlig unbeteiligt an der Entstehung der Gefahr ist, sieht das Gesetz in § 904 Satz 2 BGB vor, dass derjenige, der eingreift, den entstandenen Schaden ersetzen muss.
Beispiel: Ein Hund greift ein Kind an. Um das Kind zu retten, nehmen Sie das teure Fahrrad eines Passanten und werfen es nach dem Hund, wobei das Fahrrad zerstört wird. Sie durften das Fahrrad benutzen (Rechtfertigungsgrund), müssen dem Passanten aber den Schaden bezahlen.
Richtige Antworten: E, F
Der aggressive Notstand gemäß § 904 BGB ist ein wichtiger Rechtfertigungsgrund im Zivilrecht, der es einer Person erlaubt, auf das Eigentum eines völlig Unbeteiligten zuzugreifen, um eine Gefahr abzuwenden.
Damit diese Handlung rechtmäßig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Gegenwärtige Gefahr: Es muss eine Situation vorliegen, in der ein Schaden für ein Rechtsgut (wie Leben, Leib, Freiheit oder Eigentum) unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
2. Notwendigkeit (Erforderlichkeit): Die Einwirkung auf die fremde Sache muss das mildeste Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Gibt es einen anderen Weg, der kein fremdes Eigentum beschädigt, muss dieser gewählt werden.
3. Güterabwägung: Dies ist der strengste Punkt. Der drohende Schaden muss unverhältnismäßig groß sein im Vergleich zu dem Schaden, der durch die Einwirkung an der fremden Sache entsteht. Ein klassisches Beispiel: Man bricht ein fremdes Vorhängeschloss auf (§ 904 BGB), um ein Kind vor dem Ertrinken zu retten. Das Leben des Kindes ist ungleich wertvoller als das Schloss.
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Warum ist Antwort B richtig?
Antwort B ist korrekt, da § 859 BGB ausdrücklich die Anwendung von Gewalt zur Besitzwehr oder Besitzkehr erlaubt, sofern dies erforderlich ist, um die verbotene Eigenmacht zu beenden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A: Höfliches Bitten ist zwar deeskalierend, aber rechtlich gesehen ist der Besitzer nicht darauf beschränkt. Er hat echte Abwehrrechte.
- C: Ein schriftlicher Antrag bei Gericht würde viel zu lange dauern. Die Selbsthilfe dient gerade dazu, in der akuten Situation sofort handeln zu können.
- D: Das Gesetz schützt den Besitzer (wer die tatsächliche Gewalt über die Sache hat), nicht nur den Eigentümer. Auch ein Mieter oder ein Sicherheitsmitarbeiter darf dieses Recht ausüben.
- E: Jemanden lebenslang einzusperren wäre eine schwere Straftat (Freiheitsberaubung) und steht in keinem Verhältnis zum Schutz des Besitzes.
- F: Man darf zwar die Polizei rufen, muss aber nicht untätig warten, wenn man die Sache durch sofortiges Handeln (Besitzkehr) sichern kann.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Innere Unruhe ist ein psychischer Zustand und keine rechtliche Grundlage für eine Sachbeschädigung.
- Antwort B: Bei einem Defekt im *eigenen* Auto liegt keine Einwirkung auf eine *fremde* Sache vor. Zudem ist die Selbsthilfe hier anders geregelt.
- Antwort C: Naturgewalten wie Sturm oder Hochwasser sind allgemeine Gefahren. Wenn Sie zur Rettung vor einem Sturm in ein fremdes Haus einbrechen, wäre das eher der aggressive Notstand nach § 904 BGB, da das Haus selbst nicht die Gefahrenquelle ist.
- Antwort E: Wenn die Gefahr von einem Menschen ausgeht, handelt es sich um einen Angriff. Hier greift die Notwehr gemäß § 227 BGB (oder § 32 StGB), nicht der Notstand.
2. Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 und 3 BGB): Dies ist das Recht, dem Täter eine Sache unmittelbar nach der Entziehung wieder abzunehmen. Bei beweglichen Sachen (z. B. einem gestohlenen Laptop) darfst du den Täter verfolgen und ihm die Sache wieder abnehmen (§ 859 Abs. 2 BGB). Bei Grundstücken darfst du den Täter sofort nach der Entsetzung wieder hinauswerfen (§ 859 Abs. 3 BGB).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da § 860 BGB dem Besitzdiener ausdrücklich die Ausübung der Rechte aus § 859 BGB gestattet.
- Antwort D und E (Verkauf oder Vermietung) sind Rechte, die nur dem Eigentümer (§ 903 BGB) oder einer dazu bevollmächtigten Person zustehen. Ein Besitzdiener hat lediglich Schutzfunktionen, keine Verwertungsrechte.
- Antwort F (Zerstörung zur Strafe) ist rechtlich niemals gedeckt. Mutwillige Zerstörung erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und ist keine Form der rechtmäßigen Selbsthilfe.
3. Widerrechtlichkeit (Antwort C): Die Handlung muss widerrechtlich sein. Das bedeutet, es darf keine gesetzliche Erlaubnis für den Eingriff geben. Ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, handelt zwar gegen den Willen des Besitzers, aber er hat eine gesetzliche Befugnis – daher ist sein Handeln nicht widerrechtlich und somit keine verbotene Eigenmacht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B (Zustimmung): Wenn der Besitzer zustimmt, handelt man mit seinem Willen. Die Definition des § 858 BGB verlangt aber zwingend ein Handeln *ohne* dessen Willen.
- Antwort D (Eigentum): Das ist ein häufiger Fehler in der Prüfung. § 858 BGB schützt den Besitz (die tatsächliche Gewalt), nicht das Eigentum (das rechtliche Dürfen). Auch ein Mieter (Besitzer) genießt Schutz vor verbotener Eigenmacht, sogar gegenüber dem Vermieter (Eigentümer).
- Antwort E (Waffeneinsatz): Ob eine Waffe benutzt wird, ist für die Definition der verbotenen Eigenmacht völlig unerheblich. Es geht nur um den Eingriff in den Besitz an sich.
- Antwort F (Nachtzeit): Verbotene Eigenmacht kann zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfinden. Die Uhrzeit spielt rechtlich keine Rolle für die Feststellung dieses Tatbestands.
Das Vorliegen der verbotenen Eigenmacht ist die notwendige „Eintrittskarte“, um die Selbsthilferechte des Besitzers nach § 859 BGB (Besitzwehr und Besitzkehr) anwenden zu dürfen.
2. Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 & 3 BGB): Wenn dir oder dem Besitzer eine Sache weggenommen wurde, darfst du sie dem Täter sofort wieder abnehmen (bei beweglichen Sachen auf frischer Tat oder bei Grundstücken durch Entsetzung des Täters).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ein Besitzdiener hat keine Verfügungsgewalt über das Eigentum. Er darf die Sachen nur bewachen, nicht verkaufen oder verschenken.
- Antwort B: Der Besitzdiener ist dem Besitzherrn untergeordnet. Er kann seinen Chef nicht aus dessen eigenem Objekt werfen.
- Antwort C: Das Gesetz erlaubt in § 860 BGB ausdrücklich die Selbsthilfe, was im Rahmen der Erforderlichkeit auch die Anwendung von körperlicher Gewalt oder Zwang einschließen kann.
- Antwort E: Notwehr (§ 227 BGB) ist ein allgemeines Recht. § 860 BGB bezieht sich jedoch speziell auf den Schutz des Besitzes des Herrn, nicht nur auf die eigene Person.
- Antwort F: Das Schließen von Verträgen ist eine Frage der Stellvertretung (§ 164 BGB ff.) und hat nichts mit der Rolle als Besitzdiener im Sinne des Sachenrechts zu tun.
2. Mittlere Fahrlässigkeit: Der Schaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
3. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Der Arbeitnehmer haftet in der Regel voll.
Da hier ausdrücklich von leichter Fahrlässigkeit die Rede ist, muss der Detektiv den Schaden nicht ersetzen. Das unternehmerische Risiko trägt in diesem Fall der Inhaber.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A: Eine pauschale 50%-Regelung gibt es im Gesetz nicht; die Haftung hängt vom Verschuldensgrad ab.
- B: Zwar kann der Dieb schadenersatzpflichtig sein, dies entbindet den Detektiv aber nicht automatisch von seiner eigenen Prüfung im Innenverhältnis zum Chef.
- C: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine sofortige Barzahlungspflicht bei Sachschäden im Arbeitsverhältnis.
- D: Diese Antwort vermischt Strafrecht und Zivilrecht. Es stimmt zwar, dass Sachbeschädigung (§ 303 StGB) nur bei Vorsatz strafbar ist, aber im Zivilrecht haftet man nach § 823 BGB grundsätzlich auch für Fahrlässigkeit – außer es greifen eben die Privilegien des Arbeitsrechts.
- F: § 823 BGB ist zwar die Grundnorm für Schadensersatz, wird aber im Arbeitsverhältnis durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eingeschränkt.
- Notwehr (§ 227 BGB / § 32 StGB): Hier richtet sich die Abwehr gegen einen rechtswidrigen Angreifer. Wer sich rechtmäßig verteidigt, schuldet dem Angreifer keinen Schadensersatz.
- Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB): Dies erlaubt dem Besitzer (oder dem Besitzdiener gemäß § 855 BGB), sich gegen verbotene Eigenmacht zu wehren. Da der Gegner hier rechtswidrig handelt, besteht keine Ersatzpflicht gegenüber diesem.
- Wahrnehmung berechtigter Interessen: Dies ist ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund (oft im Bereich Beleidigung oder Hausrecht), der keine automatische gesetzliche Schadensersatzpflicht auslöst.
- Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO): Dies ist eine strafprozessuale Befugnis. Solange die Voraussetzungen vorliegen, handelt man rechtmäßig und ist dem Festgenommenen gegenüber nicht schadensersatzpflichtig.
- Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Dies ist ein Rechtfertigungsgrund aus dem Strafrecht. Er verhindert die Bestrafung. Die Frage nach dem Schadensersatz regelt im zivilen Bereich jedoch das BGB (eben durch § 904 oder § 228).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Eine vorherige Genehmigung durch die Polizei ist nicht erforderlich. Notstandsrechte sind Selbsthilferechte, die sofortiges Handeln ermöglichen sollen.
- Antwort B: Wenn die Gefahr von der Sache selbst ausgeht (z. B. ein beißender Hund), greift der Defensive Notstand (§ 228 BGB). Beim aggressiven Notstand ist die Sache „unschuldig“.
- Antwort C: Hier ist die Logik vertauscht. Nicht der angerichtete Schaden muss groß sein, sondern der abgewendete Schaden muss den angerichteten Schaden bei weitem überwiegen.
- Antwort D: Eine Zustimmung des Eigentümers ist nicht nötig. § 904 BGB verpflichtet den Eigentümer gesetzlich dazu, die Einwirkung zu dulden, auch wenn er nicht einverstanden ist. Im Gegenzug hat er jedoch gemäß § 904 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz.