Wann endet der Besitz an einer Sache gemäß § 856 BGB?
Richtige Antwort: B
Im deutschen Recht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ist die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum von zentraler Bedeutung. Während das Eigentum gemäß § 903 BGB die rechtliche Herrschaft beschreibt (wem gehört die Sache?), definiert § 854 BGB den Besitz als die tatsächliche Gewalt über eine Sache (wer hat die Sache gerade in seiner Macht?).
Die Frage bezieht sich auf § 856 BGB, der das Ende des Besitzes regelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift endet der Besitz dadurch, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
Warum ist Antwort B richtig?
Besitz ist ein rein tatsächlicher Zustand. Wenn Sie ein Handy in der Hand halten, sind Sie der Besitzer. Wenn Sie es absichtlich wegwerfen (Besitzaufgabe) oder wenn es Ihnen gestohlen wird oder Sie es verlieren (Besitzverlust), endet Ihre tatsächliche Gewalt darüber. Damit erlischt der Besitz im Sinne des Gesetzes.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A: Eine Versicherung hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Gewalt. Auch eine versicherte Sache kann man besitzen oder verlieren.
Antwort C: Das Gesetz kennt keine 24-Stunden-Frist. Der Besitz endet sofort mit dem Verlust der Gewalt, nicht erst nach einer bestimmten Zeit.
Antwort D: Ein Besitzdiener (§ 855 BGB), wie zum Beispiel ein Sicherheitsmitarbeiter, übt die Gewalt für einen anderen (den Besitzer) aus. Stirbt der Besitzdiener, endet nicht automatisch der Besitz des Auftraggebers, da dieser die Gewalt weiterhin durch andere Mittel oder Personen ausüben kann.
Antwort E: Wenn der Eigentümer die Sache verkauft, ändert sich das Eigentum (§ 929 BGB). Wenn der bisherige Besitzer die Sache aber behält (z. B. ein Mieter nach dem Verkauf der Wohnung), bleibt er weiterhin Besitzer. Eigentumswechsel und Besitzverlust sind zwei verschiedene Vorgänge.
Antwort F: Gemäß § 856 Abs. 2 BGB endet der Besitz nicht, wenn die Behinderung der Ausübung der Gewalt ihrer Natur nach nur vorübergehend ist. Wenn man also weiß, wo die Sache ist und der Zugriff nur kurzzeitig unterbrochen ist (z. B. das abgestellte Fahrrad vor einem Laden), lässt die sogenannte Verkehrsanschauung den Besitz fortbestehen.
Für Sicherheitskräfte ist dies wichtig, da sie oft als Besitzdiener (§ 855 BGB) die Schutzrechte des Besitzers (den sogenannten Besitzschutz gemäß §§ 858 ff. BGB) durchsetzen, wie zum Beispiel die Besitzwehr oder Besitzkehr gemäß § 859 BGB.
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