Ein Grundstückseigentümer installiert an seiner Grundstücksgrenze einen extrem starken Flutlichtstrahler. Der Strahler beleuchtet jedoch nicht seinen eigenen dunklen Parkplatz, sondern ist präzise so ausgerichtet, dass er die gesamte Nacht direkt in das Schlafzimmerfenster des Nachbarn leuchtet. Ein Sicherheitsbedürfnis für diese Ausrichtung liegt objektiv nicht vor. Wie ist dies rechtlich zu werten?
Richtige Antwort: C
Einfache Erklärung
In diesem Fall greift das sogenannte Schikaneverbot gemäß § 226 BGB. Das Gesetz besagt hier ganz klar: „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“
Zwar hat ein Grundstückseigentümer nach § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) grundsätzlich das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Er darf also Lampen aufstellen und sein Grundstück beleuchten. Dieses Recht findet jedoch dort seine Grenze, wo es missbräuchlich verwendet wird. Da der Strahler im Sachverhalt präzise auf das Schlafzimmer des Nachbarn ausgerichtet ist und der Eigentümer selbst keinen objektiven Nutzen (wie die Beleuchtung seines Parkplatzes) davon hat, ist die einzige logische Schlussfolgerung, dass er den Nachbarn schikanieren will.
Das Zivilrecht verlangt zudem ein Handeln nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein solches Verhalten widerspricht dem Anstand und dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Zwar gibt § 903 BGB dem Eigentümer weitreichende Rechte, aber diese sind nicht grenzenlos. Das Schikaneverbot (§ 226 BGB) ist eine dieser gesetzlichen Schranken.
- Antwort B: Die Besitzwehr (§ 859 BGB) erlaubt es, sich gegen verbotene Eigenmacht zu wehren (z. B. einen Einbrecher wegzustoßen). Das gezielte Hineinleuchten in ein fremdes Schlafzimmer ohne eigenen Sicherheitsgewinn ist keine Verteidigungshandlung.
- Antwort D: Die Selbsthilfe (§ 229 BGB) dient dazu, einen zivilrechtlichen Anspruch (z. B. Schulden) zu sichern, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Man darf aber niemanden durch Lichtbelästigung zur Zahlung zwingen; das wäre Nötigung oder Schikane.
- Antwort E: Die Bezahlung der Stromrechnung ist eine rein vertragliche Angelegenheit mit dem Energieversorger und rechtfertigt keine Verstöße gegen das Nachbarrecht oder das BGB.
- Antwort F: Die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) ist ein Recht aus dem Strafprozessrecht, um jemanden festzuhalten, der auf frischer Tat ertappt wurde. Ein Lichtstrahler ist kein Mittel zur Festnahme und der Nachbar hat keine Straftat begangen.
