Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
Themenbereich
Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antwort: C
In diesem Fall greift das sogenannte Schikaneverbot gemäß § 226 BGB. Das Gesetz besagt hier ganz klar: „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“
Zwar hat ein Grundstückseigentümer nach § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) grundsätzlich das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Er darf also Lampen aufstellen und sein Grundstück beleuchten. Dieses Recht findet jedoch dort seine Grenze, wo es missbräuchlich verwendet wird. Da der Strahler im Sachverhalt präzise auf das Schlafzimmer des Nachbarn ausgerichtet ist und der Eigentümer selbst keinen objektiven Nutzen (wie die Beleuchtung seines Parkplatzes) davon hat, ist die einzige logische Schlussfolgerung, dass er den Nachbarn schikanieren will.
Das Zivilrecht verlangt zudem ein Handeln nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein solches Verhalten widerspricht dem Anstand und dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antworten: D, F
Das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB ist eine der wichtigsten Schranken für die Ausübung privater Rechte im deutschen Zivilrecht. Es besagt, dass man ein Recht, das einem eigentlich zusteht (z. B. das Eigentumsrecht oder das Hausrecht), nicht missbrauchen darf, wenn der einzige Grund für die Handlung darin besteht, einer anderen Person zu schaden. Man nennt dies auch eine Form des Rechtsmissbrauchs.
Damit eine Handlung juristisch als Schikane gewertet wird, müssen zwei wesentliche Merkmale gleichzeitig vorliegen:
1. Schädigungsabsicht (Antwort D): Die Ausübung des Rechts muss ausschließlich den Zweck haben, einem anderen Schaden zuzufügen. Das Gesetz verwendet hier das Wort „nur“. Das bedeutet: Sobald der Handelnde auch nur einen geringfügigen, aber berechtigten eigenen Vorteil oder Grund für sein Handeln hat, liegt im Sinne des § 226 BGB meist keine Schikane mehr vor.
2. Fehlen eines eigenen Nutzens (Antwort F):
Richtige Antworten: A, C
Richtig sind A) und C). Unterlassen führt nicht automatisch zu Strafbarkeit oder Haftung. Eine Verantwortung wegen Nichtstuns entsteht erst dann, wenn eine rechtliche Pflicht zum Handeln bestand. Genau das meinen A) „Garantenstellung“ und C) „rechtliche Handlungspflicht“. Im Strafrecht steht dafür insbesondere § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen). Zivilrechtlich kann zusätzlich eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht kommen, wenn eine Schutzpflicht verletzt wurde.
Was ist eine Garantenstellung? Das ist eine besondere Verantwortung, Gefahren abzuwehren oder Rechtsgüter zu schützen. Solche Pflichten können sich z.B. aus Gesetz, Vertrag, enger Lebensbeziehung, Ingerenz (selbst geschaffene Gefahr) oder aus einer Übernahme von Schutzaufgaben ergeben. Wer eine solche Stellung hat und trotz Möglichkeit nichts tut, kann so behandelt werden, als hätte er aktiv gehandelt.
Warum die falschen Antworten falsch sind:
B) ist falsch, weil Unterlassen nicht „immer“ haftungs- oder strafbegründend ist. Ohne Handlungspflicht gibt es regelmäßig keine Verantwortung.
Richtige Antworten: B, C
In dieser Situation geht es um den Schutz des Hausrechts und des Besitzes. Wenn eine Person sich weigert, ein Gebäude trotz Aufforderung zu verlassen, begeht sie eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ gemäß § 858 BGB.
Die rechtliche Grundlage für Ihr Handeln als Sicherheitsmitarbeiter stützt sich auf zwei wesentliche Paragraphen:
1. § 860 BGB (Besitzdiener): Da Sie im Auftrag eines Arbeitgebers handeln und dessen Weisungen unterliegen, sind Sie rechtlich ein „Besitzdiener“. Dieser Paragraph überträgt Ihnen die Rechte des Besitzers zur Ausübung der Gewaltrechte.
2. § 859 BGB (Besitzwehr): Dieser Paragraph erlaubt es dem Besitzer (und über § 860 BGB auch dem Besitzdiener), sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren. Das Hinausdrängen mit „sanftem Druck“ ist hierbei ein zulässiges Mittel der Gewaltanwendung, sofern es verhältnismäßig bleibt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antworten: B, C
In dieser Situation geht es um die grundlegenden Rechte, die eine Person über ihr Eigentum hat. Die rechtliche Basis hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Gemäß § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) kann der Eigentümer einer Sache (was nach § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand ist, wie hier das Fabrikgelände), mit dieser Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Das bedeutet konkret:
1. Antwort C ist richtig: Der Eigentümer darf mit seinem Eigentum machen, was er will (solange er nicht gegen andere Gesetze verstößt). Er darf also entscheiden, dass nur Personen mit Ausweis eintreten dürfen.
2. Antwort B ist richtig: Er hat das Recht, Personen, die sich nicht an seine Regeln halten oder die er dort nicht haben möchte, vom Gelände fernzuhalten (Ausschlussrecht). Dies ist die zivilrechtliche Grundlage für das
Richtige Antwort: B
In diesem Fall handelt es sich um den sogenannten aggressiven Notstand gemäß § 904 BGB. Um die Situation rechtlich richtig einzuordnen, muss man verstehen, woher die Gefahr kommt und wessen Eigentum beschädigt wurde.
1. Die Gefahr: Der angreifende Hund stellt eine gegenwärtige Gefahr für Ihre körperliche Unversehrtheit und Gesundheit dar.
2. Die Einwirkung: Um sich zu retten, beschädigen Sie den Gartenzaun des Nachbarn.
3. Die Beteiligung: Der Nachbar und sein Zaun sind „unbeteiligt“. Das bedeutet, die Gefahr ging nicht vom Zaun selbst aus (anders als beim defensiven Notstand nach § 228 BGB, wo man die Sache beschädigt, von der die Gefahr ausgeht – z. B. wenn man den angreifenden Hund abwehrt).
Warum ist Antwort B richtig?
Nach § 904 BGB
Richtige Antworten: A, C
Der Angriffsnotstand gemäß § 904 BGB ist ein wichtiger Rechtfertigungsgrund im Zivilrecht, der es einer Person erlaubt, auf das Eigentum eines anderen einzuwirken (es zu benutzen, zu beschädigen oder zu zerstören), um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Das Besondere hierbei ist: Die Gefahr geht nicht von der Sache selbst aus, die man beschädigt.
Ein klassisches Beispiel: Ein Hund greift ein Kind an. Um das Kind zu retten, greifen Sie sich das teure Mountainbike eines unbeteiligten Passanten und werfen es nach dem Hund. Das Fahrrad (die fremde Sache) war völlig unbeteiligt an der Gefahr, wird aber zur Rettung benutzt.
Warum sind die Antworten A und C richtig?
1. Duldungspflicht (Antwort A): Laut § 904 BGB ist der Eigentümer der Sache gesetzlich verpflichtet, die Einwirkung zu dulden. Er darf sich also nicht wehren, solange der drohende Schaden unverhältnismäßig groß gegenüber dem Schaden an seiner Sache ist. In unserem Beispiel: Ein Kinderleben ist wertvoller als ein Fahrrad.
Richtige Antworten: A, C
Obwohl sich die vorangegangene Lektion mit der Deliktfähigkeit von Kindern (§ 828 BGB) befasste, thematisiert diese Frage das Recht der Notwehr, welches sowohl im Strafgesetzbuch (§ 32 StGB) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 227 BGB) verankert ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Damit eine Handlung als Notwehr gerechtfertigt ist, müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein: Ein Angriff und dessen Gegenwärtigkeit.
1. Ein Angriff muss vorliegen (Antwort A): Ein Angriff im Sinne des Gesetzes ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter). Dazu gehören nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit, sondern auch das Eigentum, die Ehre oder die Freiheit. Wichtig ist, dass Notwehr sich immer gegen das Verhalten eines Menschen richtet.
2. Der Angriff muss gegenwärtig sein (Antwort C): Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Sobald ein Angriff endgültig abgeschlossen ist (wenn der Täter beispielsweise bereits mit der Beute flüchtet und keine weitere Gefahr für das Gut besteht), ist Notwehr rechtlich nicht mehr zulässig. Rache oder nachträgliche Bestrafung fallen nicht unter das Notwehrrecht.
Richtige Antworten: B, F
Die Allgemeine Selbsthilfe gemäß § 229 BGB ist ein wichtiges Recht im Sicherheitsgewerbe, um zivilrechtliche Ansprüche (z. B. eine unbezahlte Rechnung oder Schadensersatz) zu sichern, wenn der Staat gerade nicht helfen kann. Damit diese Handlung rechtmäßig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in dieser Frage abgefragt werden.
Die Voraussetzungen im Detail:
1. Privatrechtlicher Anspruch: Es muss eine Forderung bestehen, wie z. B. die Bezahlung einer Dienstleistung oder Ware. Ein klassisches Beispiel ist der „Zechpreller“, der im Restaurant nicht zahlt.
2. Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen: Das bedeutet, die Polizei (§ 1-3 PolG/PAG) ist nicht schnell genug vor Ort, um den Anspruch zu sichern. Wenn man warten würde, wäre der Schuldner bereits verschwunden (Antwort F).
3.
Richtige Antworten: B, C
Ein Besitzdiener gemäß § 855 BGB ist eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (den Besitzer) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Sicherheitsmitarbeiter im Dienst. Obwohl der Sicherheitsmitarbeiter nicht selbst der „Besitzer“ im rechtlichen Sinne ist, räumt ihm das Gesetz über den § 860 BGB die gleichen Selbsthilferechte ein, die normalerweise dem Besitzer zustehen.
Diese Rechte sind:
1. Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB): Der Besitzdiener darf sich gegen „verbotene Eigenmacht“ (z. B. Diebstahl oder Sachbeschädigung) mit Gewalt erwehren. Das bedeutet, er darf aktiv verhindern, dass eine Sache weggenommen wird.
2. Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 und 3 BGB): Wenn eine Sache bereits weggenommen wurde, darf der Besitzdiener sie dem Täter „auf frischer Tat“ wieder abnehmen. Bei beweglichen Sachen muss dies sofort geschehen, bei Grundstücken (z. B. ein unbefugter Eindringling) darf der Täter sofort nach der Entziehung aus dem Besitz gesetzt werden.
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Zusammenfassend ist § 226 BGB die „moralische Notbremse“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die verhindert, dass das Recht zur Waffe für bösartige Zwecke wird. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
E) ist falsch, weil Unterlassen nicht nur bei Vorsatz relevant ist. Je nach Delikt kann auch Fahrlässigkeit eine Rolle spielen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
F) ist falsch, weil Unterlassen durchaus zu Strafbarkeit und Haftung führen kann, wenn Garantenpflichten bestehen.
Prüfungstipp: Bei Unterlassen immer dieses Schema anwenden: 1) Gab es eine Garantenstellung/Handlungspflicht? 2) War Handeln möglich und zumutbar? 3) Wäre der Erfolg bei Handeln ausgeblieben? Wenn diese Punkte erfüllt sind, kommt Verantwortung wegen Unterlassens in Betracht.
- D (Polizeigesetz): Polizeigesetze regeln die Befugnisse der staatlichen Polizei. Private Sicherheitskräfte haben keine polizeilichen Befugnisse, sondern nutzen die Jedermannsrechte oder übertragenen Rechte aus dem BGB.
- E (Gewohnheitsrecht): Das Handeln im Sicherheitsgewerbe basiert auf kodifizierten Gesetzen (wie dem BGB) und nicht auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht.
- F (Nothilfe): Nothilfe (§ 227 BGB / § 32 StGB) setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Während Hausfriedensbruch ein Angriff sein kann, sind die §§ 859, 860 BGB die spezielleren und vorrangigen Regelungen für den Schutz des Besitzes.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Art. 5 GG): Das Grundgesetz (GG) regelt in Artikel 5 die Meinungs- und Pressefreiheit. Das hat keinen Bezug zum Zutrittsrecht auf ein Privatgelände.
- Antwort D (Strafgesetzbuch - StGB): Das StGB bestraft zwar Taten wie den Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), aber die Befugnis, Regeln für das Gelände aufzustellen, stammt aus dem Eigentumsrecht des BGB, nicht aus dem Strafrecht.
- Antwort E (Gewerbeordnung - GewO): Die GewO regelt die Zulassung und Ausübung von Gewerben, enthält aber nicht die primären Eigentumsrechte.
- Antwort F (Arbeitszeitgesetz): Dieses Gesetz befasst sich ausschließlich mit Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmern und hat nichts mit dem Hausrecht zu tun.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A & F (Notwehr/Nothilfe): Notwehr gemäß § 32 StGB oder § 227 BGB setzt immer einen rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus. Ein Tier gilt im Rechtssinne zwar nicht als Sache, wird aber rechtlich oft so behandelt; ein Angriff eines Tieres ist kein Angriff eines Menschen, es sei denn, der Mensch hetzt das Tier auf jemanden.
- Antwort C: Dies ist falsch, da § 904 BGB ausdrücklich eine Ersatzpflicht vorsieht. Da der Nachbar völlig unbeteiligt war, wäre es ungerecht, wenn er auf seinem Schaden sitzen bliebe.
- Antwort D: Der Zustand der Sache (alt oder neu) ändert nichts an der rechtlichen Einordnung der Notstandslage, höchstens an der Höhe des Schadenersatzes.
- Antwort E: Eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB liegt nicht vor, da die Tat durch den Rechtfertigungsgrund des Notstands gerechtfertigt und somit nicht rechtswidrig ist.
2. Schadenersatzpflicht (Antwort C): Da der Eigentümer der Sache völlig „unschuldig“ ist (seine Sache war ja nicht die Gefahrenquelle), bestimmt § 904 Satz 2 BGB, dass derjenige, der die Notstandshandlung vornimmt, den entstandenen Schaden ersetzen muss.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Da eine Duldungspflicht besteht, hat der Eigentümer gerade kein Recht auf Gegenwehr (Notwehr). Würde er sich wehren, würde er selbst rechtswidrig handeln.
- Antwort D: Der Angriffsnotstand ist ein Rechtfertigungsgrund. Das bedeutet, die Tat ist eben keine Straftat (z. B. keine strafbare Sachbeschädigung), sondern rechtmäßig.
- Antwort E: Wenn die Gefahr von der Sache selbst ausgeht (z. B. ein Hund beißt jemanden und man tritt den Hund), handelt es sich um den Defensivnotstand (§ 228 BGB). Beim Angriffsnotstand (§ 904 BGB) ist die Sache ein „unschuldiger Beteiligter“.
- Antwort F: Diese Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten für jeden Bürger und jeden Sicherheitsmitarbeiter, nicht nur für Behörden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B (Gefahr): Eine allgemeine Gefahr, die nicht von einem menschlichen Angriff ausgeht (z. B. ein Unwetter oder ein aggressives Tier, das nicht auf jemanden gehetzt wurde), rechtfertigt keine Notwehr. In solchen Fällen greifen die Regeln des Notstands gemäß § 34 StGB oder §§ 228, 904 BGB.
- Antwort D (Bewaffnung): Der Angreifer muss nicht bewaffnet sein. Auch ein körperlicher Schlag, das unbefugte Festhalten oder das Entwenden einer Tasche stellt einen Angriff dar, gegen den man sich wehren darf.
- Antwort E (Flucht): Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“ Man ist also grundsätzlich nicht verpflichtet zu fliehen, wenn man sich effektiv verteidigen kann, sofern die Verteidigung verhältnismäßig ist.
- Antwort F (Polizei): Notwehr ist ein Individualrecht zur sofortigen Abwehr in einer Notsituation. Es ist keine Bedingung, dass die Polizei gerufen wurde, da das Notwehrrecht gerade die Lücke füllt, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zur Stelle sein kann.
Was darf man tun?
Unter diesen Bedingungen erlaubt § 229 BGB, eine Sache wegzunehmen, zu zerstören oder – was für Sicherheitskräfte am wichtigsten ist – den Verpflichteten festzunehmen, sofern er fluchtverdächtig ist.
Wichtige Grenze (§ 230 BGB):
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Bei einer Festnahme bedeutet das: Sobald die Identität festgestellt ist (z. B. durch Vorzeigen des Ausweises), muss die Person sofort freigelassen werden. Eine dauerhafte Festhaltung bis zum Eintreffen der Polizei ist nur nötig, wenn die Person sich weigert, ihre Identität preiszugeben.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A und D: Der Besitzdiener hat lediglich die tatsächliche Gewalt, aber keine rechtliche Verfügungsgewalt. Er darf die Sache weder verkaufen noch verschenken; dies steht nur dem Eigentümer oder einer bevollmächtigten Person zu.
- Antwort E: Das Zerstören einer Sache ist kein Recht des Besitzdieners, sondern wäre eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sofern kein Rechtfertigungsgrund (wie Notstand) vorliegt.
- Antwort F: Diese Aussage ist falsch, da das BGB dem Besitzdiener ausdrücklich Schutzrechte zur Sicherung des Eigentums des Auftraggebers überträgt.