Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: B, E
Das Notwehrrecht ist eines der wichtigsten Jedermannsrechte im Sicherheitsgewerbe und ist sowohl im Zivilrecht (§ 227 BGB) als auch im Strafrecht (§ 32 StGB) nahezu identisch geregelt. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Warum sind die Antworten B und E richtig?
1. Nothilfe (Antwort B): Der Gesetzestext spricht davon, einen Angriff von "sich oder einem anderen" abzuwenden. Die Verteidigung eines Dritten wird juristisch als Nothilfe bezeichnet, ist aber rechtlich Teil des Notwehrparagraphen (§ 227 Abs. 2 BGB).
2. Erforderlichkeit und Gebotenheit (Antwort E): Eine Notwehrhandlung muss zwei Filter bestehen. Die Erforderlichkeit bedeutet, dass man von mehreren wirksamen Mitteln das mildeste wählen muss, das den Angriff sicher und sofort beendet. Die Gebotenheit schränkt das Recht ein, wenn die Verteidigung "sozialethisch" unerträglich wäre (z. B. bei einem krassen Missverhältnis wie dem Erschießen eines Kindes wegen einer gestohlenen Kirsche).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Im Notwehrrecht gilt der Grundsatz: "Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen". Man muss also nicht fliehen, selbst wenn dies möglich wäre. Eine Fluchtpflicht gibt es bei der Notwehr nicht.
- Antwort C: Eine strikte Güterabwägung (z. B. Leben gegen Eigentum) findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt. Man darf sein Eigentum auch mit Gewalt gegen einen Dieb verteidigen. Eine Güterabwägung ist typisch für den Notstand (§ 34 StGB / § 228 BGB / § 904 BGB), nicht für die Notwehr.
- Antwort D: Notwehrfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen. Dazu gehören neben Leben und Leib auch das Eigentum, der Besitz, die Freiheit und eben auch die Ehre.
- Antwort F: Notwehr ist ein Jedermannsrecht. Jeder Bürger darf sich und andere verteidigen, nicht nur die Polizei. Die Polizei handelt meist nach dem Polizeirecht der Länder, nutzt aber bei Angriffen ebenfalls die Notwehrparagraphen.
Zusammenfassend: Notwehr setzt einen Angriff durch einen Menschen voraus, der jetzt gerade stattfindet (gegenwärtig) und gegen das Gesetz verstößt (rechtswidrig).
Richtige Antwort: C
In diesem Fall geht es um die Frage der Haftung im Zivilrecht, speziell um die sogenannte Deliktsfähigkeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 828 Abs. 1 BGB, dass Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also alle Kinder von 0 bis einschließlich 6 Jahren), für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich sind. Sie sind „deliktsunfähig“.
Da das Kind im Beispiel 6 Jahre alt ist, kann es rechtlich nicht zur Kasse gebeten werden. Es hat noch nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit, um die Folgen seines Handelns zu überblicken.
Doch was ist mit den Eltern? Viele glauben fälschlicherweise, dass „Eltern immer für ihre Kinder haften“. Das stimmt so nicht. Eine Haftung der Eltern tritt gemäß § 832 BGB nur dann ein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn die Eltern das Kind ordnungsgemäß beaufsichtigt haben und der Steinwurf dennoch passierte (weil man ein Kind nicht jede Sekunde an der Hand halten kann), haften auch die Eltern nicht. In diesem Fall bleibt der Geschädigte leider auf seinem Schaden sitzen.
Richtige Antwort: B
In diesem Fall geht es um die Frage der Haftung für einen Sachschaden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist der § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht). Damit eine Person für einen Schaden bezahlen muss, wird juristisch eine sogenannte Subsumtion durchgeführt – das bedeutet, der Sachverhalt wird anhand von vier Schritten geprüft:
1. Rechtsgutverletzung: Wurde ein geschütztes Gut verletzt? Ja, die Vase ist das Eigentum des Kunden. Durch das Umstoßen wurde dieses Eigentum beschädigt oder zerstört.
2. Verletzungshandlung: Gab es eine Handlung? Ja, das Laufen und anschließende Stolpern ist eine menschliche Handlung, die ursächlich (Kausalität) für den Schaden war.
3. Rechtswidrigkeit: War die Tat rechtswidrig? Da kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (wie z. B. Notwehr gemäß § 227 BGB oder ein rechtfertigender Notstand gemäß § 228 BGB), war das Handeln rechtswidrig.
Richtige Antwort: C
In diesem Fall geht es um die Frage der Haftung für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden. Hierbei müssen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterschieden werden: die eigene Haftung des Kindes und die Haftung der Aufsichtsperson.
1. Die Haftung des Kindes (§ 828 BGB): Gemäß § 828 Abs. 1 BGB sind Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also 0 bis 6 Jahre alt sind), deliktunfähig. Das bedeutet, sie können für einen von ihnen verursachten Schaden rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Da das Kind im Beispiel erst 5 Jahre alt ist, scheidet eine eigene Haftung des Kindes (Antwort A) rechtlich völlig aus.
2. Die Haftung der Mutter (§ 832 BGB): Wenn das Kind selbst nicht haftet, stellt sich die Frage, ob die Aufsichtsperson (hier die Mutter) verantwortlich ist. Nach § 832 BGB ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Mutter hat die
Richtige Antwort: C
In diesem Fall handelt es sich um den sogenannten Aggressiven Notstand gemäß § 904 BGB. Diese Rechtsgrundlage erlaubt es einer Person, auf eine fremde Sache einzuwirken (sie also zu beschädigen oder zu zerstören), um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das entscheidende Merkmal des aggressiven Notstands ist, dass die Gefahr nicht von der Sache ausgeht, die man beschädigt. Im vorliegenden Beispiel geht die Gefahr für das Kind von der Verkehrssituation aus. Der Gartenzaun ist eine völlig unbeteiligte Sache. Da das Leben und die Gesundheit des Kindes jedoch wesentlich höher zu bewerten sind als das Eigentum am Zaun (Güterabwägung), ist die Sachbeschädigung gerechtfertigt. Der Eigentümer des Zauns muss die Einwirkung dulden, hat aber gemäß § 904 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Notwehr (§ 227 BGB / § 32 StGB):
Richtige Antworten: E, F
Im deutschen Recht (BGB) ist es entscheidend, zwischen Eigentum und Besitz zu unterscheiden. Während das Eigentum die rechtliche Macht über eine Sache beschreibt, ist der Besitz die tatsächliche Gewalt darüber.
1. Der Mieter (unmittelbarer Besitzer): Gemäß § 854 BGB ist derjenige Besitzer, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Da der Mieter in der Wohnung lebt, die Schlüssel besitzt und entscheidet, wer eintritt, ist er der unmittelbare Besitzer. Er hat die Sache „in der Hand“.
2. Der Vermieter (mittelbarer Besitzer): Obwohl der Vermieter nicht in der Wohnung lebt, verliert er den Besitz nicht vollständig. Durch den Mietvertrag besteht ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis gemäß § 868 BGB. Der Vermieter ist somit mittelbarer Besitzer. Er übt seinen Besitz „über“ den Mieter aus.
Richtige Antwort: C
In dieser Situation ist es entscheidend, zwischen dem Eigentum und dem Besitz zu unterscheiden. Der Vermieter ist zwar der Eigentümer (§ 903 BGB) der Wohnung, aber durch den Mietvertrag hat er den unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) an den Mieter übertragen. Das Hausrecht steht grundsätzlich dem tatsächlichen Bewohner (Besitzer) zu, nicht dem Eigentümer.
Gemäß Art. 13 des Grundgesetzes (GG) ist die Wohnung unverletzlich. Das bedeutet, dass niemand gegen den Willen des Bewohners eintreten darf, es sei denn, es liegt eine akute Gefahr für Leib und Leben vor (Notstand). Dass der Mieter die Miete nicht zahlt, ist ein rein zivilrechtliches Problem und rechtfertigt niemals das eigenmächtige Betreten der Wohnung. Wenn Sie oder der Vermieter die Wohnung gegen den Willen des Mieters betreten, begehen Sie eine Straftat: Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A & B: Auch wenn der Vermieter Eigentümer ist, darf er keine „verbotene Eigenmacht“ (§ 858 BGB) ausüben. Gewalt oder eigenmächtiges Eindringen sind rechtswidrig.
Richtige Antworten: C, E
Um zu verstehen, was keine verbotene Eigenmacht ist, müssen wir uns zunächst die Definition in § 858 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ansehen. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht (Besitzentziehung) oder ihn im Besitz stört (Besitzstörung), sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich gestattet.
Die entscheidenden Merkmale sind also: Ohne den Willen des Besitzers und widerrechtlich (ohne gesetzlichen Erlaubnisgrund).
Warum sind C und E richtig (also KEINE verbotene Eigenmacht)?
Richtige Antwort: B
In dieser Situation handelt der Sicherheitsmitarbeiter auf Basis des Zivilrechts, genauer gesagt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn ein Besucher trotz eines ausgesprochenen Hausverbots das Gelände nicht verlässt, stört er den Besitz des Eigentümers. Dies nennt man im juristischen Fachgebrauch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB.
Da der Sicherheitsmitarbeiter im Auftrag des Eigentümers arbeitet, ist er rechtlich ein sogenannter Besitzdiener (§ 855 BGB). Als solcher darf er die Rechte des Besitzers ausüben. Das Gesetz erlaubt es dem Besitzer (und seinem Besitzdiener), sich gegen eine solche Störung mit Gewalt zu wehren, sofern dies angemessen ist. Dieses Recht wird als Selbsthilfe des Besitzers bezeichnet und ist in § 859 Abs. 1 BGB geregelt (auch bekannt als Besitzwehr). Das Hinausschieben mit angemessener Kraft ist hier das mildeste Mittel, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Richtige Antworten: B, C
In diesem Fall geht es um die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch Tiere verursacht werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet hierbei sehr genau zwischen verschiedenen Rollen und Tierarten.
1. Die Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB):
Grundsätzlich muss derjenige, der ein Tier hält, für Schäden aufkommen, die das Tier verursacht (Körperverletzung oder Sachbeschädigung). Bei einem Wachhund einer Sicherheitsfirma handelt es sich rechtlich um ein Nutztier (Erwerbstier), da es der Erwerbstätigkeit des Halters dient. Im Gegensatz zum privaten „Luxustier“ (z. B. ein Schoßhund), bei dem eine strikte Gefährdungshaftung gilt (man haftet immer), gibt es beim Nutztier die Möglichkeit der Exkulpation (Entlastungsbeweis). Der Arbeitgeber als Tierhalter haftet zwar zunächst, kann aber versuchen nachzuweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (z. B. durch gute Ausbildung des Hundes und sichere Ausrüstung). Dennoch bleibt er gemäß § 833 BGB die primäre Ansprechperson für den Schaden.
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ist falsch, da § 828 Abs. 1 BGB Kinder unter 7 Jahren explizit von der Haftung ausschließt.
- Antwort B: Es gibt keine automatische Gefährdungshaftung für Eltern. Ohne Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB) gibt es keine Zahlungspflicht der Eltern.
- Antwort D: Eine Haftpflichtversicherung leistet nur dann, wenn eine gesetzliche Haftungsgrundlage besteht. Wenn weder das Kind noch die Eltern haften, muss die Versicherung (rein rechtlich) auch nicht zahlen (außer es wurde ein spezieller Tarif für deliktsunfähige Kinder abgeschlossen, was aber keine gesetzliche Regel ist).
- Antwort E: Der Staat haftet nicht für private Sachbeschädigungen durch Bürger oder deren Kinder.
- Antwort F: Höhere Gewalt (vis maior) sind Ereignisse wie Erdbeben oder Fluten, nicht das Verhalten von Menschen.
4. Verschulden: Haben Sie den Schaden absichtlich oder aus Unachtsamkeit verursacht? Stolpern über die eigenen Füße gilt rechtlich als Fahrlässigkeit. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Da man beim Gehen darauf achten muss, nicht zu stolpern, liegt hier Fahrlässigkeit vor.
Da alle vier Punkte erfüllt sind, sind Sie dem Kunden gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Falsch, da für § 823 BGB nicht nur Absicht (Vorsatz), sondern auch Fahrlässigkeit ausreicht.
- Antwort C: Dies ist eine Ausrede und kein rechtlicher Grund, der die Haftung ausschließt.
- Antwort D: Die Verpflichtung zum Schadenersatz besteht unabhängig davon, ob man die Trümmer behält oder nicht.
- Antwort E: Die Staatshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) greift nur bei Beamten im öffentlichen Dienst, nicht bei privaten Sicherheitsmitarbeitern.
- Antwort F: Ein allgemeines „Berufsrisiko“, das die Haftung für Sachbeschädigung komplett ausschließt, existiert im Privatrecht gegenüber Dritten nicht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ein 5-jähriges Kind ist gesetzlich deliktunfähig (§ 828 Abs. 1 BGB).
- Antwort B: Es haftet sehr wohl jemand, nämlich die Mutter, da sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hat.
- Antwort D: Der Parkbetreiber hat keine allgemeine Haftung für das Fehlverhalten von Besucherkindern, solange keine Verkehrssicherungspflichten des Parks selbst verletzt wurden.
- Antwort E: Ein Passant muss nicht damit rechnen, im Park mit Steinen beworfen zu werden; ein Mitverschulden liegt hier nicht vor.
- Antwort F: Eine Teilung der Haftung kommt nur in Betracht, wenn das Opfer eine Mitschuld trägt, was hier nicht erkennbar ist.
- Defensiver Notstand (§ 228 BGB): Hierbei geht die Gefahr direkt von der Sache aus, die man beschädigt (z. B. ein Hund, der beißt, wird abgewehrt). Da der Zaun hier nicht die Ursache der Gefahr war, greift dieser Paragraph nicht.
- Selbsthilfe (§ 229 BGB): Diese dient der Durchsetzung oder Sicherung privater Ansprüche, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist (z. B. Festhalten eines Zechprellers), nicht der Abwendung von Gefahren für Leib und Leben.
- Besitzwehr (§ 859 BGB): Dies ist das Recht des Besitzers, sich verbotener Eigenmacht gewaltsam zu erwehren (z. B. jemanden vom Grundstück drängen).
- Schikane (§ 226 BGB): Das Schikaneverbot besagt, dass man ein Recht nicht nur deshalb ausüben darf, um einem anderen Schaden zuzufügen. Dies hat mit der Rettungssituation nichts zu tun.
3. Der Vermieter (Eigentümer): In der Regel ist der Vermieter auch der Eigentümer nach § 903 BGB. Das bedeutet, ihm gehört die Wohnung rechtlich. In dieser Frage geht es jedoch speziell um die *Besitzverhältnisse*.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Der Mieter ist kein Eigentümer. Er hat nur ein Nutzungsrecht durch den Vertrag, aber ihm gehört die Immobilie nicht rechtlich im Sinne des § 903 BGB.
- Antwort B: Diese Aussage ist falsch, da das Gesetz klare Regeln definiert, wer in einem Mietverhältnis welche Form des Besitzes innehat.
- Antwort C & D: Diese Antworten sind unvollständig. Das Gesetz erkennt an, dass Besitz gleichzeitig auf verschiedenen Ebenen existieren kann (gestufter Besitz). Es ist also nicht so, dass nur einer von beiden Besitz hat; beide haben ihn, jedoch in unterschiedlicher Form (unmittelbar vs. mittelbar).
- Antwort D: Das Hinzuziehen eines Schlüsseldienstes ohne richterlichen Beschluss oder Notfall ist ebenfalls Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung.
- Antwort E: Eine mündliche Kündigung ist im Mietrecht unwirksam (§ 568 BGB schreibt die Schriftform vor) und gibt ohnehin kein Zutrittsrecht.
- Antwort F: Das Abstellen von Strom oder Wasser („kalte Räumung“) ist rechtlich als Nötigung oder verbotene Eigenmacht einzustufen und im Sicherheitsgewerbe absolut unzulässig.
Der korrekte Weg für den Vermieter ist der Rechtsweg: Er muss auf Räumung oder Zutritt klagen und einen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung beauftragen.
Warum sind die anderen Antworten falsch (da sie verbotene Eigenmacht darstellen)?
Zusammenfassend: Nur wenn eine Handlung durch das Gesetz erlaubt ist (wie Notwehr) oder mit dem Willen des Besitzers geschieht, liegt keine verbotene Eigenmacht vor. In allen anderen Fällen ist sie die Voraussetzung dafür, dass der Besitzer (oder die Sicherheitskraft als Besitzdiener) sich mit Selbsthilferechten nach § 859 BGB (Besitzwehr oder Besitzkehr) wehren darf.
- A (Notwehr § 227 BGB): Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Obwohl Hausfriedensbruch ein Angriff auf das Hausrecht sein kann, ist § 859 BGB im Zivilrecht die speziellere und treffendere Norm für die Entfernung von Personen von einem Grundstück.
- C (§ 127 StPO): Die vorläufige Festnahme dient dazu, eine Person festzuhalten, bis die Polizei eintrifft (z. B. zur Identitätsfeststellung). Hier geht es aber nicht um das Festhalten, sondern um das Entfernen der Person.
- D (Jedermannsrecht zur Nacherfüllung): Dieser Begriff existiert im Sicherheitsrecht nicht. Nacherfüllung ist ein Begriff aus dem Kaufvertragsrecht.
- E (Polizeirecht): Sicherheitsmitarbeiter sind keine Polizeibeamten. Sie haben keine hoheitlichen Befugnisse wie einen öffentlich-rechtlichen Platzverweis. Sie handeln auf Basis privater Rechte.
- F (Notstand): Notstand (§ 228 oder § 904 BGB) setzt eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Hier liegt jedoch eine direkte Störung des Besitzes vor, für die die Selbsthilferechte der §§ 858 ff. BGB die korrekte Grundlage bilden.
2. Die Haftung des Tieraufsehers (§ 834 BGB):
Da Sie als Sicherheitsmitarbeiter den Hund führen, sind Sie der Tieraufseher. Das Gesetz besagt, dass die gleiche Verantwortlichkeit, die den Tierhalter trifft, auch denjenigen trifft, der die Führung des Tieres durch Vertrag übernimmt. Auch Sie können also persönlich haftbar gemacht werden, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie bei der Führung des Hundes die nötige Sorgfalt walten ließen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) greift nur, wenn jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes (z. B. als Polizist) handelt. Ein privater Sicherheitsdienstmitarbeiter handelt im Privatrecht.
- Antwort D: Die Haftung ist bei Nutztieren keineswegs ausgeschlossen. Es ist lediglich keine „Gefährdungshaftung“, sondern eine „Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr“. Man haftet also, sofern man sich nicht entlasten kann.
- Antwort E: Das staatliche Gewaltmonopol erlaubt dem Staat die Anwendung von Zwang, befreit aber niemanden von der zivilrechtlichen Pflicht, für verursachte Schäden (Schadensersatz gemäß § 823 BGB oder § 833 BGB) aufzukommen.
- Antwort F: Die Berufsgenossenschaft (BG) ist die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer. Sie zahlt, wenn *Sie* sich bei der Arbeit verletzen. Sie zahlt jedoch keinen Schadensersatz an fremde Passanten, die von Ihrem Hund gebissen wurden. Hierfür ist die Haftpflichtversicherung des Halters zuständig.