Kann man das Leben eines Menschen gegen das Leben eines anderen abwägen (z.B. Geiselnahme), um einen Rechtfertigenden Notstand zu begründen?
Richtige Antwort: B
In der deutschen Rechtsordnung gibt es eine klare Rangordnung der Rechtsgüter (Hierarchie). Das Leben steht dabei an oberster Stelle, noch vor der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder dem Eigentum.
Gemäß § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) ist eine Tat nur dann gerechtfertigt, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Bei einer Abwägung von „Leben gegen Leben“ ist dieses „wesentliche Überwiegen“ jedoch juristisch niemals gegeben. Das bedeutet: Man darf nicht ein Menschenleben opfern, um ein anderes (oder sogar viele andere) Leben zu retten. Jeder Mensch besitzt die gleiche Menschenwürde (Art. 1 GG) und das gleiche Recht auf Leben (Art. 2 GG). Das Recht verbietet es, Menschenleben gegeneinander aufzurechnen (Quantifizierung).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (10 Leben sind mehr wert als 1): Das ist ethisch vielleicht nachvollziehbar, aber juristisch falsch. Das Leben ist qualitativ unantastbar und darf nicht mathematisch verrechnet werden. Dies würde gegen die Menschenwürde verstoßen.
- Antwort C (Alter): Das Alter spielt keine Rolle. Jedes Leben ist vor dem Gesetz gleich viel wert, egal ob Neugeborenes oder Greis.
- Antwort D (Verbrecher): Auch ein Straftäter verliert sein Grundrecht auf Leben nicht. Eine „Abwertung“ von Personen aufgrund ihres Verhaltens ist im Rahmen des Notstands (§ 34 StGB) unzulässig.
- Antwort E (Richter): Das Gesetz und die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind hier eindeutig. Es liegt nicht im Ermessen eines einzelnen Richters, die Unabwägbarkeit des Lebens aufzuheben.
- Antwort F (Krieg): Auch im Krieg oder in Ausnahmesituationen bleibt der Grundsatz bestehen, dass der Staat oder Einzelne nicht unschuldige Leben gegen andere Leben abwägen dürfen (siehe auch das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz).
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