Ein fremder Hund greift Sie an (die Gefahr geht vom Tier selbst aus). Sie treten das Tier weg, um sich zu schützen. Welcher Rechtfertigungsgrund liegt hier vor?
Richtige Antwort: C
Einfache Erklärung
In dieser Situation ist die entscheidende Frage: Woher kommt die Gefahr? Da der Hund Sie direkt angreift, geht die Gefahr von dem Tier selbst aus. Wenn Sie sich gegen eine Sache (oder ein Tier, das rechtlich oft wie eine Sache behandelt wird) wehren, von der die Gefahr ausgeht, greift der defensive Notstand gemäß § 228 BGB (auch Verteidigungsnotstand genannt).
Warum ist Antwort C richtig?
Nach § 228 BGB darf man eine fremde Sache beschädigen oder zerstören, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden. Da der Hund hier die Quelle der Gefahr ist, ist die Abwehrhandlung (das Wegtreten) durch den defensiven Notstand gerechtfertigt. Wichtig ist dabei, dass der Schaden am Tier nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen darf.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (§ 32 StGB / § 227 BGB): Notwehr ist nur gegen Angriffe von Menschen möglich. Ein Tier kann rechtlich keinen „Angriff“ im Sinne der Notwehr verüben, es sei denn, ein Mensch hetzt das Tier absichtlich auf Sie (dann wäre das Tier das Werkzeug des Menschen).
- Antwort B (§ 904 BGB): Der aggressive Notstand liegt vor, wenn Sie eine Sache beschädigen, die nichts mit der Gefahr zu tun hat (eine unbeteiligte Sache). Beispiel: Ein Hund greift Sie an und Sie nehmen den Regenschirm eines Passanten, um sich zu wehren. Der Schirm wäre § 904 BGB, der Hund selbst bleibt § 228 BGB.
- Antwort D (§ 229 BGB): Die Selbsthilfe dient der Durchsetzung oder Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (z. B. wenn ein Schuldner flüchten will), nicht der Gefahrenabwehr.
- Antwort E (§ 127 StPO): Die vorläufige Festnahme erlaubt es jedermann, eine Person festzuhalten, die auf frischer Tat ertappt wurde und flüchtig ist. Dies bezieht sich nur auf Menschen.
- Antwort F (§ 226 BGB): Das Schikaneverbot besagt, dass man ein Recht nicht nur deshalb ausüben darf, um einem anderen Schaden zuzufügen. Dies hat nichts mit der Abwehr eines Hundebisses zu tun.
