Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: A, C
Im deutschen Strafrecht wird eine Tat in drei Stufen geprüft: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Frage bezieht sich auf die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit. Ein Rechtfertigungsgrund führt dazu, dass eine Tat, die eigentlich einen Straftatbestand erfüllt, im Einklang mit der Rechtsordnung steht und somit erlaubt ist.
Die richtigen Antworten sind:
- A: Notwehr (§ 32 StGB / § 227 BGB): Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
- C: Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
- B: Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB): Dies ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Schuldausschließungsgrund. Die Tat bleibt rechtswidrig (verboten), aber der Täter kann aufgrund einer seelischen Störung nicht persönlich dafür verantwortlich gemacht werden.
- D: Unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Auch dies betrifft die Ebene der Schuld. Wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte, handelt er ohne Schuld. Die Rechtswidrigkeit der Tat selbst entfällt dadurch jedoch nicht.
- E: Ehrenhafte Gesinnung: Eine gute Absicht oder eine ehrenhafte Motivation rechtfertigt niemals eine Straftat. Das Gesetz bewertet die Tat objektiv nach den vorliegenden Rechtfertigungsgründen, nicht nach der inneren Einstellung des Täters.
- F: Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB): Dies ist ein Entschuldigungsgrund. Im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand bleibt die Tat hier rechtswidrig. Der Gesetzgeber sieht lediglich von einer Bestrafung ab, weil dem Täter in einer extremen Zwangslage (Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Angehörigen) kein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden kann.
Richtige Antwort: C
In diesem Fall geht es um die rechtliche Einordnung eines Diebstahls gemäß § 242 StGB (Strafgesetzbuch). Ein Diebstahl setzt voraus, dass jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Der entscheidende Punkt in dieser Frage ist das Merkmal der Wegnahme. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen wird.
Warum ist Antwort C richtig?
Sobald der Kunde die Flasche in seiner mitgeführten Umhängetasche verbirgt, schafft er eine sogenannte Gewahrsamsenklave. Das bedeutet, er bringt die Sache in seinen persönlichen Intimbereich (die Tasche), auf den der Ladeninhaber keinen direkten Zugriff mehr hat, ohne die Privatsphäre des Kunden zu verletzen. In diesem Moment hat der Kunde den alten Gewahrsam des Ladeninhabers gebrochen und neuen, eigenen Gewahrsam begründet. Damit ist die Wegnahme vollzogen und der Diebstahl rechtlich
Richtige Antwort: B
In diesem Fall geht es um die rechtliche Bewertung einer Tat, die zwar begonnen, aber nicht vollendet wurde. Der Täter hat hier bereits die Schwelle zum Versuch überschritten. Gemäß § 22 StGB (Begriffsbestimmung des Versuchs) liegt ein Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das Ansetzen des Hebelwerkzeugs am Fensterrahmen ist ein klassisches Beispiel für dieses unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB).
Obwohl der Versuch eines Verbrechens (wie der Wohnungseinbruchdiebstahl) grundsätzlich immer strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB), sieht das Gesetz eine „goldene Brücke“ für den Täter vor: den strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB.
Damit ein Rücktritt strafbefreiend wirkt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Richtige Antwort: C
In diesem Fall liegt ein Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB vor. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss der Täter bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen.
Das Gesetz unterscheidet hierbei sehr genau:
1. Einfacher Diebstahl (§ 242 StGB): Jemand nimmt eine fremde bewegliche Sache weg, um sie sich rechtswidrig zuzueignen.
2. Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB): Dies ist eine sogenannte Qualifikation. Das bedeutet, die Strafe wird deutlich verschärft, weil die Situation durch das Mitführen eines gefährlichen Gegenstands gefährlicher wird.
Der entscheidende Punkt in dieser Frage ist das „Beisichführen“. Es ist juristisch völlig unerheblich, ob der Täter das Messer benutzen wollte oder ob er überhaupt daran gedacht hat. Es reicht aus, dass er das Messer während der Tat
Richtige Antwort: B
Der wesentliche Unterschied zwischen Raub und räuberischem Diebstahl liegt im zeitlichen Ablauf und im Zweck der Gewaltanwendung.
1. Raub (§ 249 StGB): Hier ist die Gewalt oder die Drohung das Mittel zur Wegnahme. Der Täter setzt Gewalt ein, *um* die Sache überhaupt erst in seinen Besitz zu bringen. Man spricht auch von „Gewalt zum Nehmen“. Beispiel: Jemand schlägt einen Passanten nieder, um ihm die Geldbörse aus der Tasche zu ziehen.
2. Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Hier hat der Täter die Sache bereits weggenommen (der Diebstahl ist vollendet). Er wird dann jedoch auf frischer Tat betroffen (z. B. durch eine Sicherheitskraft oder einen Detektiv). Um sich nun im Besitz der Beute zu halten, wendet er Gewalt an oder droht damit. Man spricht von „Gewalt zum Behalten“.
Rechtliche Einordnung:
Beide Delikte sind gemäß § 12 Abs. 1 StGB als
Richtige Antwort: C
In diesem Fall liegt ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vor. Um diesen Tatbestand zu verstehen, muss man den zeitlichen Ablauf genau betrachten:
1. Vortat: Der Täter hat die Flasche Whisky bereits eingesteckt. Damit ist die Wegnahme vollendet und ein Diebstahl (§ 242 StGB) bereits begangen.
2. Auf frischer Tat betroffen: Der Täter wird unmittelbar am Ausgang, also noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, vom Detektiv gestellt.
3. Einsatz von Nötigungsmitteln: Der Täter zieht ein Messer. Das Ziehen eines Messers stellt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar.
4. Beutesicherungsabsicht: Der Täter handelt ausdrücklich, um die Beute zu behalten ("um die Beute zu behalten und zu fliehen").
Das Gesetz bestimmt in § 252 StGB, dass jemand, der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und Gewalt oder Drohungen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten,
Richtige Antwort: C
In diesem Fall handelt der Sicherheitsmitarbeiter nach einer bereits abgeschlossenen Tat (dem Diebstahl). Da er die Videoaufzeichnung löscht, um zu verhindern, dass sein Bekannter identifiziert und bestraft wird, erfüllt er den Tatbestand der Strafvereitelung gemäß § 258 StGB.
Warum ist Antwort C richtig?
Die Strafvereitelung schützt das Interesse des Staates an einer geordneten Strafverfolgung. Wer absichtlich verhindert, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, macht sich strafbar. Das Löschen von Beweismitteln (Beweismittelvernichtung) ist eine klassische Form der Strafvereitelung. Da der Diebstahl bereits passiert war, handelt es sich um ein sogenanntes Anschlussdelikt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antwort: A
Richtig ist A): Bei einfacher Sachbeschädigung (§ 303 StGB) handelt es sich regelmäßig um ein Antragsdelikt. Das bedeutet: Ohne Strafantrag des Geschädigten wird in der Regel nicht verfolgt (Ausnahmen nur bei besonderem öffentlichen Interesse). Genau deshalb ist die Aussage „Es gibt keine Strafverfolgung, wenn der Geschädigte nichts unternimmt“ im Kern korrekt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
B) „Polizei ermittelt automatisch“ ist bei diesem Delikt so pauschal falsch, weil der Strafantrag oft Voraussetzung ist.
C) „Staatsanwalt klagt sofort an“ stimmt nicht; vorher braucht es regelmäßig den Antrag und die normale Verfahrensprüfung.
D) Untersuchungshaft ist eine Ausnahme bei schweren Voraussetzungen, nicht die typische Folge einer einfachen Sachbeschädigung.
E) Eine Strafe durch Gericht setzt ein Verfahren voraus; ohne Antrag kommt es oft gerade nicht dazu.
F) „Bußgeld“ ist hier systematisch falsch, weil § 303 StGB ein Straftatbestand ist (keine bloße Ordnungswidrigkeit).
Richtige Antwort: B
In Deutschland gibt es für fast alle Straftaten eine sogenannte Verjährungsfrist (Verjährung). Das bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann und kein Urteil mehr gefällt werden darf. Die Dauer dieser Frist richtet sich normalerweise nach der Schwere der Tat und dem Höchstmaß der angedrohten Strafe (§ 78 StGB).
Es gibt jedoch eine ganz bedeutende Ausnahme im deutschen Strafrecht: Mord (§ 211 StGB) verjährt niemals. Dies ist ausdrücklich in § 78 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Dort heißt es kurz und knapp: „Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.“ Das bedeutet, dass ein Mörder auch nach 40, 50 oder 60 Jahren noch angeklagt und verurteilt werden kann, sofern er noch lebt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (30 Jahre): Dies ist zwar die längste regelmäßige Verjährungsfrist für andere schwere Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsentzug bedroht sind (außer Mord), aber für Mord gilt diese Grenze eben nicht.
Richtige Antworten: B, D
Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Gewaltmonopol des Staates. Das bedeutet, dass nur staatliche Organe (wie die Polizei) physische Gewalt ausüben dürfen. Es gibt jedoch spezifische Rechtfertigungsgründe, die es auch Privatpersonen oder Sicherheitsmitarbeitern erlauben, in bestimmten Situationen körperliche Gewalt anzuwenden, ohne sich strafbar zu machen.
Die korrekten Rechtfertigungsgründe in dieser Auswahl sind:
1. Notwehr (§ 32 StGB): Dies ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden. Hierbei darf die Gewalt angewendet werden, die notwendig ist, um den Angriff sicher zu beenden.
2. Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO): Das sogenannte „Jedermann-Festnahmerecht“. Wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, darf er auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das Festhalten einer Person gegen ihren Willen erfordert oft eine angemessene körperliche Einwirkung (z. B. Festhalten am Arm oder Fixieren am Boden), die durch diesen Paragraphen gedeckt ist.
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Diebstahl erst nach der Kasse vollendet ist. Die Kasse ist lediglich ein Ort, an dem die Wegnahme oft offensichtlich wird, aber das Verbergen in einer Tasche reicht für die Vollendung bereits aus.
- Antwort B: Eine Vorbereitungshandlung wäre z. B. das bloße Einstecken eines leeren Beutels. Das Einstecken der Ware selbst ist bereits die Tatausführung.
- Antwort D: Die lückenlose Beobachtung durch einen Ladendetektiv (sogenannte Diebesfalle) verhindert die Vollendung nicht. Auch wenn der Detektiv weiß, wo die Ware ist, hat der Täter bereits die tatsächliche Herrschaft in seiner Tasche erlangt. Der Diebstahl ist vollendet, aber noch nicht beendet (beendet ist er erst mit der Sicherung der Beute außerhalb des Ladens).
- Antwort E: Da die Wegnahme durch das Einstecken bereits abgeschlossen ist, liegt kein Versuch (§ 22 StGB) mehr vor, sondern eine vollendete Tat.
- Antwort F: Die Zueignungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen, sie muss aber nicht durch das Öffnen der Ware bewiesen werden. Das Verbergen in der Tasche zeigt bereits deutlich den Willen, die Sache wie ein Eigentümer zu behalten.
2. Die Aufgabe der Tat muss freiwillig erfolgen. Freiwilligkeit im Sinne des Strafrechts bedeutet, dass der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt und nicht durch äußeren Zwang (z. B. das Eintreffen der Polizei) gestoppt wird. Da er sich hier „aus eigenem Antrieb“ gegen die Tat entschied, obwohl er sie noch hätte ausführen können, handelt er freiwillig.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, weil sie den § 24 StGB ignoriert. Zwar ist der Versuch strafbar, aber der Rücktritt hebt diese Strafbarkeit nachträglich wieder auf.
- Antwort C ist falsch, da das Ansetzen des Werkzeugs lediglich den Versuch begründet. Zur Vollendung eines Diebstahls nach § 242 StGB ist eine Wegnahme (Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams) erforderlich, die hier noch nicht stattgefunden hat.
- Antwort D ist falsch, da § 23 Abs. 2 StGB eine Kann-Regelung zur Strafmilderung bei einem Versuch ist, der Rücktritt nach § 24 StGB jedoch zur vollständigen Straffreiheit bezüglich der versuchten Tat führt.
- Antwort E ist falsch, da ein Rücktritt bei Eigentumsdelikten sehr wohl möglich ist. Zudem ist der Rücktritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der für das gesamte versuchte Delikt gilt.
- Antwort F ist juristisch irrelevant; entscheidend ist die Freiwilligkeit des Abbruchs, nicht die Unkenntnis technischer Details.
Hinweis: Der Täter könnte dennoch wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) am Fensterrahmen bestraft werden, da diese Tat bereits vollendet ist. Der Rücktritt bezieht sich nur auf den versuchten Diebstahl.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Für Sicherheitsmitarbeiter ist diese Unterscheidung extrem wichtig: Werden Sie Zeuge eines Ladendiebstahls und finden bei der Durchsuchung ein Messer, handelt es sich nicht mehr um ein Bagatelldelikt, sondern um eine schwere Straftat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A: Es gibt einen massiven rechtlichen Unterschied im Tatablauf (vorher vs. nachher).
- C: Falsch, da der räuberische Diebstahl genau wie der Raub ein Verbrechen (§ 12 StGB) ist.
- D: Waffen oder gefährliche Werkzeuge führen zum „Schweren Raub“ (§ 250 StGB), sind aber für den Grundtatbestand des Raubes (§ 249 StGB) nicht zwingend erforderlich; eine einfache körperliche Gewalt genügt.
- E: Ein Einzeltäter genügt völlig; gemeinschaftliches Handeln ist keine Voraussetzung für die Grundform.
- F: Für Raub reicht bereits die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus; eine tatsächliche körperliche Misshandlung muss noch nicht eingetreten sein.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A (Einfacher Diebstahl): Dieser tritt in den Hintergrund, sobald qualifizierte Gewalt oder Drohungen hinzukommen.
- B (Diebstahl mit Waffen): § 244 StGB bestraft das Beisichführen einer Waffe beim Diebstahl. Hier wird die Waffe jedoch aktiv eingesetzt, um die Beute nach der Entdeckung zu verteidigen, was die speziellere und schwerere Norm des § 252 StGB aktiviert.
- D (Unterschlagung): Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt voraus, dass keine Wegnahme stattgefunden hat (z.B. man findet etwas und behält es). Hier wurde die Flasche aber aktiv aus dem Regal entwendet.
- E (Raub): Beim Raub (§ 249 StGB) erfolgt die Gewalt vor oder während der Wegnahme, um den Widerstand des Opfers zu brechen und die Sache überhaupt erst zu bekommen. Hier hatte der Täter die Flasche aber schon in seinem Besitz, bevor er die Drohung aussprach.
- F (Nötigung): Die Nötigung (§ 240 StGB) ist zwar im räuberischen Diebstahl enthalten, wird aber durch das speziellere Delikt (den räuberischen Diebstahl) verdrängt.
Wichtig für die Praxis: Als Sicherheitskraft haben Sie eine besondere Verantwortung. Ein solches Verhalten führt nicht nur zu einer strafrechtlichen Verurteilung, sondern auch zur sofortigen fristlosen Kündigung und dem Verlust der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO.
Prüfungstipp: Bei Delikten mit Antragsbezug immer fragen: Wer muss tätig werden? Wenn der Geschädigte keinen Antrag stellt, stoppt das Verfahren häufig schon früh.
- Antwort C & D (10/20 Jahre): Diese Fristen gelten für weniger schwere Verbrechen oder Vergehen. Sie sind für ein Kapitalverbrechen wie Mord viel zu kurz.
- Antwort E (Tod des Täters): Wenn der Täter stirbt, endet zwar das Verfahren (Verfahrenshindernis), aber das hat nichts mit der juristischen „Verjährung“ der Tat zu tun. Verjährung bezieht sich auf den Zeitablauf.
- Antwort F (Gute Führung): „Gute Führung“ spielt eine Rolle bei der vorzeitigen Entlassung aus der Haft (§ 57 StGB), hat aber keinen Einfluss darauf, ob eine Tat noch verfolgt werden darf.
Bezug zum Sicherheitsgewerbe (§ 127 StPO):
Wenn Sie als Sicherheitsmitarbeiter jemanden bei einem Mord oder versuchten Mord auf frischer Tat antreffen, greift das Jedermanns-Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO. Da bei Mord die Straferwartung extrem hoch ist, wird rechtlich fast immer von einer Fluchtgefahr ausgegangen, sodass Sie den Täter bis zum Eintreffen der Polizei festhalten dürfen, selbst wenn er seinen Ausweis zeigen würde.
Warum die anderen Antworten falsch sind: