In diesem Fall liegt ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vor. Um diesen Tatbestand zu verstehen, muss man den zeitlichen Ablauf genau betrachten:
1. Vortat: Der Täter hat die Flasche Whisky bereits eingesteckt. Damit ist die Wegnahme vollendet und ein Diebstahl (§ 242 StGB) bereits begangen.
2. Auf frischer Tat betroffen: Der Täter wird unmittelbar am Ausgang, also noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, vom Detektiv gestellt.
3. Einsatz von Nötigungsmitteln: Der Täter zieht ein Messer. Das Ziehen eines Messers stellt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar.
4. Beutesicherungsabsicht: Der Täter handelt ausdrücklich, um die Beute zu behalten ("um die Beute zu behalten und zu fliehen").
Das Gesetz bestimmt in § 252 StGB, dass jemand, der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und Gewalt oder Drohungen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, gleich einem Räuber bestraft wird. Da hier ein Messer (eine Waffe) verwendet wird, handelt es sich im juristischen Detail sogar um einen schweren räuberischen Diebstahl (§§ 252, 250 StGB), was ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB darstellt (Mindeststrafe ein Jahr).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A (Einfacher Diebstahl): Dieser tritt in den Hintergrund, sobald qualifizierte Gewalt oder Drohungen hinzukommen.
- B (Diebstahl mit Waffen): § 244 StGB bestraft das Beisichführen einer Waffe beim Diebstahl. Hier wird die Waffe jedoch aktiv eingesetzt, um die Beute nach der Entdeckung zu verteidigen, was die speziellere und schwerere Norm des § 252 StGB aktiviert.
- D (Unterschlagung): Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt voraus, dass keine Wegnahme stattgefunden hat (z.B. man findet etwas und behält es). Hier wurde die Flasche aber aktiv aus dem Regal entwendet.
- E (Raub): Beim Raub (§ 249 StGB) erfolgt die Gewalt vor oder während der Wegnahme, um den Widerstand des Opfers zu brechen und die Sache überhaupt erst zu bekommen. Hier hatte der Täter die Flasche aber schon in seinem Besitz, bevor er die Drohung aussprach.
- F (Nötigung): Die Nötigung (§ 240 StGB) ist zwar im räuberischen Diebstahl enthalten, wird aber durch das speziellere Delikt (den räuberischen Diebstahl) verdrängt.