Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
Fragenkatalog durchsuchen
Suche nach Stichwörtern, filtere nach Themenbereich oder Fragetyp und blättere dich seitenweise durch den 34a Fragenkatalog.
Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
Themenbereich
Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: B, F
Der Tatbestand des Meineids ist in § 154 StGB geregelt und gehört zu den sogenannten Aussagedelikten. Um die Frage korrekt zu beantworten, muss man die rechtliche Einordnung und die Voraussetzungen dieses Paragrafen genau kennen.
1. Einordnung als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB):
Im deutschen Strafrecht unterscheidet man zwischen Verbrechen und Vergehen. Ein Verbrechen ist eine Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Da § 154 StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, handelt es sich zwingend um ein Verbrechen. Damit ist auch die Antwort F korrekt und Antwort E falsch (ein Vergehen kann auch mit Geldstrafe geahndet werden, ein Verbrechen im Regelfall nicht als Hauptstrafe).
2. Die zuständige Stelle:
Ein Meineid kann nur vor einer Stelle geleistet werden, die zur Abnahme von Eiden gesetzlich befugt ist. Das sind in der Regel Gerichte oder Notare. Ein privater Arbeitgeber hat keine solche Befugnis. Daher ist Antwort B richtig und Antwort C falsch.
3. Die Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 Abs. 1 StGB):
Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Da wir festgestellt haben, dass Meineid ein Verbrechen ist, muss auch dessen Versuch strafbar sein. Ein Versuch beginnt beim Meineid bereits mit dem Ansetzen zur Eidesleistung nach der falschen Aussage. Antwort D ist somit falsch.
4. Vorsatz vs. Fahrlässigkeit:
Der Meineid nach § 154 StGB setzt Vorsatz voraus. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass seine Aussage falsch ist, und er muss sie dennoch beschwören wollen. Eine fahrlässige (also aus Versehen) falsche eidesstattliche Aussage wird zwar durch § 161 StGB unter Strafe gestellt, dies ist jedoch ein eigenständiger Tatbestand und nicht der „Meineid“ im Sinne des § 154 StGB. Daher ist Antwort A falsch.
Zusammenfassend: Wer vor Gericht (zuständige Stelle) bewusst falsch schwört (Tatbestandsvoraussetzung), begeht ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
Richtige Antwort: F
Die Notwehr ist in Deutschland ein zentrales Recht, das sowohl im Strafgesetzbuch (§ 32 StGB) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 227 BGB) verankert ist. Damit eine Verteidigungshandlung als Notwehr gerechtfertigt ist, muss sie unter anderem erforderlich sein.
Die Erforderlichkeit setzt sich aus zwei Prüfungsschritten zusammen:
1. Geeignetheit: Die Abwehrmaßnahme muss objektiv dazu geeignet sein, den Angriff sofort und endgültig zu beenden oder zumindest abzuschwächen.
2. Das mildeste Mittel: Wenn dem Verteidiger mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung stehen, muss er dasjenige wählen, das dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt.
Wichtig: Der Verteidiger muss sich jedoch auf keine Experimente einlassen. Ein unsicheres milderes Mittel muss nicht gewählt werden, wenn ein sicher wirksames (härteres) Mittel zur Verfügung steht. Es gilt der Grundsatz: „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“.
Richtige Antworten: A, C
Der Paragraph 123 des Strafgesetzbuches (StGB) schützt das sogenannte Hausrecht. Das Hausrecht ist die Befugnis des Inhabers (z. B. Mieter, Eigentümer oder ein durch diesen beauftragter Sicherheitsmitarbeiter), darüber zu entscheiden, wer sich in seinen geschützten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Das Gesetz definiert zwei konkrete Handlungen, die als Hausfriedensbruch strafbar sind:
1. Das widerrechtliche Eindringen (Antwort A): Dies bedeutet, dass jemand gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung, in Geschäftsräume oder in ein befriedetes Besitztum gelangt. Ein „befriedetes Besitztum“ ist ein Grundstück, das durch zusammenhängende Schutzwehren (wie Zäune, Mauern oder Hecken) erkennbar gegen unbefugtes Betreten gesichert ist.
2. Das unbefugte Verweilen trotz Aufforderung (Antwort C): Hierbei betritt die Person den Ort zunächst rechtmäßig (z. B. ein Kunde in einem Kaufhaus während der Öffnungszeiten). Wenn der Hausrechtsinhaber oder sein Stellvertreter (Sicherheitsdienst) die Person jedoch auffordert zu gehen (Hausverbot), und die Person den Ort daraufhin nicht unverzüglich verlässt, begeht sie ebenfalls einen Hausfriedensbruch.
Richtige Antwort: F
In diesem Fall liegt ein vollendeter Diebstahl gemäß § 242 StGB (Strafgesetzbuch) vor. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zur Lektion: Während die Lektion Unterlassungsdelikte (§ 13, § 323c StGB) behandelt, bei denen das „Nichtstun“ bestraft wird, ist der Diebstahl ein Begehungsdelikt, also eine aktive Tat.
Ein Diebstahl erfordert eine „Wegnahme“. Diese ist definiert als der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
1. Gewahrsamsenklave: Indem der Kunde die Ware in seine Manteltasche steckt, bringt er sie in seine private Sphäre. Er bildet eine sogenannte „Gewahrsamsenklave“. Der Ladeninhaber hat nun keinen Zugriff mehr auf die Ware, ohne die Privatsphäre des Kunden zu verletzen. Damit ist der fremde Gewahrsam bereits gebrochen und neuer begründet.
2. Vollendung: Entgegen einem häufigen Irrtum muss der Täter das Geschäft nicht verlassen haben. Spätestens mit dem Passieren der Kasse, ohne die Ware vorzuzeigen, ist die Tat vollendet, da hier die Zueignungsabsicht manifestiert wird.
Richtige Antwort: C
In diesem Fall liegt eine Beleidigung gemäß § 185 StGB (Strafgesetzbuch) vor. Eine Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Die Äußerung „inkompetenter Wichtigtuer“ ist ein sogenanntes ehrverletzendes Werturteil. Ein Werturteil ist eine Äußerung, die durch das Element der subjektiven Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist – im Gegensatz zu einer Tatsachenbehauptung kann man hier nicht beweisen, ob sie „wahr“ oder „falsch“ ist. Da die Bezeichnung darauf abzielt, die berufliche und persönliche Ehre der Sicherheitskraft herabzuwürdigen, ist der Tatbestand erfüllt.
Rechtlich gesehen ist die Beleidigung ein Antragsdelikt (§ 194 StGB). Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Tat in der Regel nur verfolgt, wenn das Opfer einen schriftlichen Strafantrag stellt. Hierfür gilt eine Frist von drei Monaten (§ 77b StGB), nachdem man von der Tat und dem Täter erfahren hat.
Richtige Antwort: A
Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und dazu bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Antwort A ist richtig, weil der Tatbestand des § 267 StGB zwingend die Absicht voraussetzt, im Rechtsverkehr zu täuschen. Das bedeutet, der Täter will erreichen, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese Fehlvorstellung zu einem rechtlich relevanten Verhalten veranlasst wird (z. B. Vorlage eines gefälschten Ausweises).
Antwort B ist falsch, da eine einfache Fotokopie im Strafrecht grundsätzlich nicht als Urkunde gilt. Ihr fehlt die sogenannte Garantiefunktion, da sie lediglich die Abbildung einer Erklärung ist. Nur unter besonderen Umständen (z. B. wenn sie als Original ausgegeben wird) kann sie relevant werden.
Antwort C ist falsch, da mündliche Lügen keine Urkundenfälschung darstellen können. Eine Urkunde muss zwingend „verkörpert“ sein, also auf einem festen Stoff (wie Papier) fixiert sein.
Richtige Antwort: E
In diesem Fall liegt ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vor. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und gegen eine Person Gewalt anwendet oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausspricht, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (sogenannte Beuteerhaltungsabsicht). Da der Ladendieb dem Detektiv droht, ihn niederzuschlagen, um die Beute zu behalten, sind alle Merkmale des § 252 StGB erfüllt.
Ein wichtiger Hinweis im Kontext Ihrer Lektion: Während die Lektion sich mit Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB, § 323c StGB) befasst, handelt es sich beim räuberischen Diebstahl um ein aktives Begehungsdelikt. Der Täter wird hier für sein aktives Handeln (die Drohung) bestraft, nicht für das bloße Nichtstun.
Warum die anderen Antworten nicht zutreffen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Diese Tat tritt im Wege der Subsidiarität hinter den schwerwiegenderen räuberischen Diebstahl zurück. Zudem sind Geschäftsräume während der Öffnungszeiten generell für den Publikumsverkehr zugänglich, was ein unbefugtes Eindringen rechtlich oft ausschließt.
Richtige Antwort: C
Im deutschen Strafverfahren ist die Rolle des Zeugen von zentraler Bedeutung für die Wahrheitsfindung. Ein Zeuge ist eine Person, die über eigene Wahrnehmungen zu einem Sachverhalt berichten kann. Aus dieser Rolle ergeben sich nach der Strafprozessordnung (StPO) drei wesentliche Grundpflichten:
1. Erscheinungspflicht (§ 48 StPO): Wenn Sie eine Ladung vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft erhalten, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dort zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann teuer werden: Das Gericht kann ein Ordnungsgeld verhängen oder sogar eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei anordnen.
2. Aussage- und Wahrheitspflicht: Vor Gericht und der Staatsanwaltschaft müssen Sie grundsätzlich aussagen und dabei die volle Wahrheit sagen. Wer vorsätzlich lügt, begeht eine Straftat gemäß § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage), was mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft wird. Es gibt jedoch Ausnahmen: Angehörige haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO), und niemand muss sich selbst belasten (Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO).
Richtige Antwort: B
Im deutschen Strafrecht ist eine Tat nur dann strafbar, wenn sie drei Prüfungsstufen erfolgreich durchläuft: den Tatbestand, die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Die Frage bezieht sich auf die dritte Stufe, die Schuld.
Schuld bedeutet im juristischen Sinne die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat. Während es bei der Rechtswidrigkeit darum geht, ob die Tat an sich verboten war (z. B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB), geht es bei der Schuld darum, ob man dem konkreten Täter sein Handeln persönlich vorwerfen kann.
Ein Täter handelt schuldhaft, wenn er:
1. Einsichtsfähig war: Er konnte erkennen, dass sein Handeln Unrecht ist.
2. Steuerungsfähig war: Er konnte sein Verhalten nach dieser Einsicht steuern.
3. Keine Entschuldigungsgründe (z. B. entschuldigender Notstand gemäß § 35 StGB) vorlagen.
Richtige Antwort: B
Im deutschen Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit von zentraler Bedeutung. Gemäß § 15 StGB (Strafgesetzbuch) ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn, das Gesetz stellt fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe (wie z. B. bei der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB).
Die korrekte Definition der Fahrlässigkeit lautet: „Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs.“ Das bedeutet im Klartext:
1. Sorgfaltspflichtverletzung: Der Täter hat sich nicht so vorsichtig verhalten, wie es von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in seiner Lage erwartet worden wäre.
2. Objektive Vorhersehbarkeit: Der Eintritt des Schadens (der Erfolg) hätte für eine vernünftige Person vorhersehbar sein müssen. Wer also „einfach nicht nachdenkt“ oder „schlampig arbeitet“, handelt fahrlässig.
Themenbereich
Themenbereich
Themenbereich
Themenbereich
Themenbereich
Themenbereich
Themenbereich
Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Hier wird die Verhältnismäßigkeit (Abwägung der Güter) beschrieben. Diese spielt bei der Notwehr erst in der sogenannten „Gebotenheit“ eine Rolle (z. B. beim krassen Missverhältnis). Die Erforderlichkeit fragt nur nach der Wirksamkeit und dem mildesten Mittel.
- Antwort B: Es gibt kein Verbot von Waffen in der Notwehr. Wenn der Einsatz einer Waffe das einzige Mittel ist, um einen lebensgefährlichen Angriff zu stoppen, ist er erforderlich.
- Antwort C & D: Im Notwehrrecht gibt es grundsätzlich keine Pflicht zum Ausweichen oder Dulden. Man darf sein Recht verteidigen. Nur bei speziellen Einschränkungen (z. B. Angriffe von Kindern oder Betrunkenen) ist man zum Ausweichen verpflichtet.
- Antwort E: Das Notwehrrecht ist ein Individualrecht und besteht unabhängig davon, ob die Polizei (Staatsmacht) gerufen werden könnte. Notwehr greift genau dann, wenn staatliche Hilfe eben nicht rechtzeitig da ist, um den Angriff sofort zu stoppen.
Ein wichtiger rechtlicher Aspekt ist, dass der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 2 StGB ein Antragsdelikt ist. Das bedeutet, die Tat wird von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann verfolgt, wenn der Hausrechtsinhaber innerhalb einer Frist von drei Monaten einen schriftlichen Strafantrag stellt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B (Sachbeschädigung): Dies ist ein eigenständiges Delikt nach § 303 StGB. Auch wenn beim Eindringen etwas zerstört wird, ist die Zerstörung selbst nicht Teil des Tatbestands von § 123 StGB.
- Antwort D (Entwenden von Sachen): Das unbefugte Wegnehmen fremder beweglicher Sachen ist Diebstahl gemäß § 242 StGB.
- Antwort E (Störung der öffentlichen Ordnung): Dies ist ein Begriff aus dem Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), stellt aber keinen Straftatbestand nach § 123 StGB dar.
- Antwort F (Tätliche Beleidigung): Dies fällt unter die Beleidigungsdelikte gemäß § 185 StGB und schützt die Ehre, nicht das Hausrecht.
Begründung der falschen Antworten:
- Antwort A: Nur weil jemand betrunken ist, ist er nicht automatisch schuldunfähig (unzurechnungsfähig). Eine erhebliche Alkoholisierung kann zwar die Schuldfähigkeit gemäß § 20 oder § 21 StGB mindern, aber die Tat an sich (die Beleidigung) bleibt bestehen.
- Antwort B: Kritik muss sachbezogen sein. Jemanden als „Wichtigtuer“ zu bezeichnen, verlässt den Boden der sachlichen Auseinandersetzung und zielt direkt auf die Person ab (Schmähkritik).
- Antwort D: Ob man „Du“ oder „Sie“ sagt, ist für den Tatbestand der Beleidigung unerheblich. Entscheidend ist der herabwürdigende Inhalt der Aussage.
- Antwort E: Eine Beleidigung ist ein reines Äußerungsdelikt. Wenn er Sie schlägt, käme eine Körperverletzung (§ 223 StGB) hinzu, aber die Beleidigung ist bereits durch das Wort vollendet.
- Antwort F: Zeugen sind wichtig für die Beweisbarkeit vor Gericht, aber für das Vorliegen der Straftat an sich ist es rechtlich nicht zwingend erforderlich, dass Dritte die Beleidigung mitbekommen haben (es reicht die Kundgabe gegenüber dem Betroffenen).
Antwort D ist falsch, da das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde, die einem anderen gehört, gemäß § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) unter Strafe steht.
Antwort E ist falsch, da die Urkundenfälschung ein sogenanntes Allgemeindelikt ist. Das bedeutet, dass jede beliebige Person Täter sein kann, nicht nur Amtsträger.
Im Zusammenhang mit der Garantenpflicht (§ 13 StGB) ist wichtig: Als Sicherheitsmitarbeiter haben Sie oft eine vertragliche Garantenstellung. Wenn Sie im Dienst bemerken, dass Urkunden gefälscht werden (z. B. Manipulation von Lieferpapieren), sind Sie aufgrund Ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, dies zu verhindern oder zu melden, um Schaden vom Auftraggeber abzuwenden. Tun Sie dies nicht, machen Sie sich unter Umständen durch Unterlassen strafbar.
- Versuchter Mord (§§ 211, 22, 23 StGB): Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Tötungsvorsatz. Eine bloße Drohung mit Schlägen reicht nicht aus, um die Schwelle zur versuchten Tötung zu überschreiten.
- Begünstigung (§ 257 StGB): Dieser Tatbestand schützt die Rechtspflege davor, dass die Vorteile einer Tat gesichert werden. Nach herrschender Meinung ist die Selbstbegünstigung (Hilfe für sich selbst zur Sicherung der eigenen Beute) straflos; man kann nur einem anderen helfen.
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Hierfür müsste eine tatsächliche, schwerwiegende Verletzung mit Dauerfolgen (z. B. Verlust des Sehvermögens, Lähmung oder dauerhafte Entstellung) vorliegen. Eine bloße Drohung erfüllt diesen Tatbestand nicht.
- Einfache Nötigung (§ 240 StGB): Die Nötigung ist zwar in der Drohung enthalten, wird aber durch den spezielleren Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) im Wege der Spezialität verdrängt.
3. Eidespflicht (§ 59 StPO): In bestimmten Fällen kann das Gericht verlangen, dass die Aussage beeidigt wird. Ein Meineid (§ 154 StGB) ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: „Keine Lust“ ist kein rechtlicher Grund. Nur gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte (z. B. bei Verwandtschaft) entbinden von der Aussagepflicht.
- Antwort B: Die Leitung der Ermittlungen liegt bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei, niemals beim Zeugen.
- Antwort D: Das Lügen für Freunde ist eine Straftat (Strafvereitelung oder Falschaussage). Vor Gericht zählt nur die Wahrheit.
- Antwort E: Gerichtskosten werden vom Verurteilten oder der Staatskasse getragen, niemals von einem Zeugen, nur weil er ausgesagt hat.
- Antwort F: Die Tätersuche ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Ein Zeuge soll lediglich berichten, was er bereits gesehen oder gehört hat.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Wenn ein Rechtfertigungsgrund (wie Notwehr gemäß § 32 StGB oder rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB) vorliegt, entfällt bereits die zweite Stufe (die Rechtswidrigkeit). Die Tat ist dann gar nicht erst rechtswidrig, und die Frage nach der Schuld stellt sich gar nicht mehr.
- Antwort C: Unwissenheit (z. B. ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB) schließt die Schuld nur aus, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Einfache Unwissenheit reicht meist nicht aus, um die Schuld entfallen zu lassen.
- Antwort D: Kinder unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB generell schuldunfähig. Das bedeutet, sie können im strafrechtlichen Sinne niemals schuldhaft handeln. Die Antwort beschreibt also das Gegenteil von Schuldhaftigkeit.
- Antwort E: Ein Auftrag eines Vorgesetzten entbindet nicht automatisch von der persönlichen Schuld. Wer eine Straftat begeht, haftet grundsätzlich selbst dafür, es sei denn, es liegen extreme Zwangslagen vor.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Nur wer reif und geistig gesund genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln, trägt im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) Schuld.
Für Sicherheitsmitarbeiter ist dieses Wissen wichtig, da sie im Dienst eine besondere Sorgfaltspflicht haben. Ein Fehler aus Unachtsamkeit kann bereits eine fahrlässige Straftat begründen.