Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: B, D
Der Paragraph § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) ist im deutschen Strafrecht keine eigenständige Straftat, sondern eine sogenannte Strafzumessungsregel. Das bedeutet, dass der Grundtatbestand weiterhin ein Diebstahl gemäß § 242 StGB ist, die Strafe jedoch aufgrund bestimmter Umstände (Regelbeispiele) verschärft wird. Während ein einfacher Diebstahl mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht ist, liegt der Strafrahmen beim besonders schweren Fall zwischen 3 Monaten und 10 Jahren.
Warum sind die Antworten B und D richtig?
- Antwort B (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB): Hier geht es um den klassischen Einbruchsdiebstahl. Wer in ein Gebäude, einen Dienstraum oder einen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt oder einen falschen Schlüssel (oder ein anderes Werkzeug) nutzt, handelt besonders verwerflich, da er eine räumliche Barriere überwindet.
- Antwort D (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Dies betrifft das Überwinden von Schutzvorrichtungen. Wenn eine Sache durch ein verschlossenes Behältnis (z. B. ein Tresor oder eine Geldkassette) oder eine andere Schutzvorrichtung (z. B. ein Fahrradschloss oder eine Wegfahrsperre) gegen Wegnahme besonders gesichert ist, greift dieses Regelbeispiel.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ein einfacher Ladendiebstahl geringwertiger Sachen (Grenze meist ca. 25–50 Euro) führt gemäß § 248a StGB eher zu einer Privilegierung (Verfolgung nur auf Antrag), nicht zu einer Strafverschärfung.
- Antwort C: Die Unterschlagung (§ 246 StGB) ist ein eigenständiges Delikt und kein Diebstahl. Bei der Unterschlagung hat der Täter die Sache bereits in seinem Besitz und eignet sie sich rechtswidrig zu.
- Antwort E: Dies ist eine häufige Fangfrage! Der Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) ist eine Qualifikation (ein eigener, schwererer Tatbestand) und kein bloßes Regelbeispiel nach § 243 StGB. § 244 StGB wiegt rechtlich noch schwerer als § 243 StGB.
- Antwort F: Der Ankauf gestohlener Sachen ist Hehlerei gemäß § 259 StGB. Dies ist ein Anschlussdelikt, das erst nach der Beendigung der eigentlichen Tat (dem Diebstahl) stattfindet.
Richtige Antwort: E
In diesem Fall liegt ein Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB vor. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug lediglich „bei sich führen“.
Das bedeutet:
1. Zeitpunkt: Die Waffe muss während der Tat (zwischen Versuchsbeginn und Beendigung) verfügbar sein.
2. Verfügbarkeit: Es reicht aus, wenn der Gegenstand „zugriffsbereit“ ist, also ohne nennenswerten Zeitaufwand eingesetzt werden könnte (z. B. in der Jackentasche).
3. Kein Einsatz erforderlich: Das Gesetz verlangt für § 244 StGB ausdrücklich nicht, dass die Waffe auch benutzt oder offen gezeigt wird. Allein die erhöhte Gefahr, die von einem bewaffneten Dieb ausgeht, rechtfertigt die höhere Strafe. Ein Reizstoffsprühgerät (Pfefferspray) wird von der Rechtsprechung als gefährliches Werkzeug oder Waffe im Sinne dieser Vorschrift eingestuft.
Richtige Antworten: A, C
Im deutschen Strafrecht unterscheidet man zwischen Taten, die man aktiv begeht (z. B. jemanden schlagen), und Taten, die durch Nichtstun begangen werden. Das sogenannte unechte Unterlassungsdelikt gemäß § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) ist eine besondere Form der Straftat. Damit jemand wegen eines Unterlassens so bestraft werden kann, als hätte er die Tat aktiv begangen, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Garantenstellung (Antwort A): Der Täter muss eine rechtliche Pflicht haben, den Schaden abzuwenden. Man nennt diese Person einen Garanten. Als Sicherheitsmitarbeiter bist du ein klassischer Beschützergarant, weil du durch deinen Arbeitsvertrag (rechtliche Grundlage aus dem Zivilrecht, BGB) die Pflicht übernommen hast, ein bestimmtes Objekt oder Personen vor Schaden zu bewahren. Ein normaler Passant hat diese Pflicht meist nicht; er macht sich bei Nichthelfen lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß
Richtige Antworten: A, B
Die Beleidigung gemäß § 185 StGB ist ein klassisches Beispiel für ein Delikt, bei dem der Staat nicht von sich aus tätig wird, sondern das Opfer die Initiative ergreifen muss. Hier sind die wichtigsten rechtlichen Merkmale im Detail:
1. Absolutes Antragsdelikt (Antwort A): Gemäß § 194 StGB wird eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft ermittelt nur, wenn der Verletzte (das Opfer) ausdrücklich einen Strafantrag (§ 77 StGB) stellt. Dies unterscheidet sie von sogenannten Offizialdelikten (wie Raub oder Mord), bei denen der Staat aufgrund des Legalitätsprinzips immer ermitteln muss, sobald er von der Tat erfährt. Wichtig für die Praxis: Ein Strafantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden (§ 77b StGB), nachdem das Opfer von der Tat und dem Täter erfahren hat.
Richtige Antwort: F
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB). Das bedeutet, dass die Tat aufgrund der Art und Weise, wie sie begangen wird (die Begehungsweise), als besonders gefährlich eingestuft wird.
Rechtssystematisch ist die gefährliche Körperverletzung ein Vergehen. Gemäß § 12 Abs. 2 StGB sind Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Da die Mindeststrafe für § 224 StGB bei sechs Monaten Freiheitsstrafe liegt, erreicht sie nicht die Schwelle zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), wofür mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe angedroht sein müsste.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Verfolgung der Tat: Während die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) ein sogenanntes Antragsdelikt ist (gemäß § 230 StGB wird sie meist nur verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt), ist die gefährliche Körperverletzung ein
Richtige Antwort: D
Die Notwehr nach § 32 StGB (Strafgesetzbuch) ist einer der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Sicherheitsgewerbe. Damit eine Handlung als Notwehr gilt, muss eine sogenannte Notwehrlage vorliegen. Diese erfordert einen Angriff, der gegenwärtig und rechtswidrig ist. Ein Angriff ist jede durch einen Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (z. B. Leib, Leben, Eigentum).
Warum ist Antwort D richtig?
In Fall D holt ein Dieb zum Schlag aus. Dies ist ein unmittelbar bevorstehender (gegenwärtiger) und rechtswidriger Angriff eines Menschen auf die körperliche Unversehrtheit des Detektivs. Hier darf sich der Detektiv mittels Notwehr verteidigen, um den Schlag abzuwehren.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antwort: F
Um den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB zu erfüllen, müssen vier Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) gleichzeitig vorliegen:
1. Fremde bewegliche Sache: Der Gegenstand muss körperlich sein (Sache), transportabel (beweglich) und darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen (fremd).
2. Wegnahme: Dies ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
3. Vorsatz: Der Täter muss wissen und wollen, dass er eine fremde Sache wegnimmt.
4. Zueignungsabsicht: Der Täter will die Sache zumindest vorübergehend seinem eigenen Vermögen einverleiben (Aneignung) und den rechtmäßigen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position verdrängen (Enteignung).
Warum ist Antwort F richtig?
Richtige Antworten: B, E
In dieser Situation stützt der Ladendetektiv sein Handeln auf zwei wesentliche Rechtsgrundlagen, die sogenannten „Jedermann-Rechte“, da er keine hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei besitzt.
Die erste Grundlage ist das Jedermann-Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung). Dieses Recht erlaubt es jeder Person, einen Täter vorläufig festzunehmen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und Fluchtverdacht besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Da der Dieb mit der Beute aus dem Gebäude fliehen will, ist er „frisch betroffen“, und der Detektiv darf ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
Die zweite Grundlage ist die Notwehr gemäß § 32 StGB (Strafgesetzbuch) und § 227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein Diebstahl stellt einen Angriff auf das Eigentum und den Besitz dar. Solange der Täter die Beute noch nicht in Sicherheit gebracht hat (die Tat ist zwar vollendet, aber noch nicht beendet), ist der Angriff „gegenwärtig“. Der Detektiv darf also körperliche Gewalt anwenden, um den Besitzverlust zu verhindern.
Richtige Antwort: B
Der Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB schützt das sogenannte Hausrecht. Dieses Recht erlaubt es dem Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter oder Pächter), zu entscheiden, wer sich in seinen Räumen oder auf seinem befriedeten Besitztum aufhalten darf. Juristisch gesehen ist der Hausfriedensbruch ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt gemäß § 123 Abs. 2 StGB. Das bedeutet, dass der Staat (die Staatsanwaltschaft) die Tat nur dann verfolgen darf, wenn der Geschädigte ausdrücklich einen schriftlichen Strafantrag stellt.
Warum ist die Antwort B richtig?
Ohne diesen Antrag liegt ein dauerhaftes Verfahrenshindernis vor. Die Polizei nimmt zwar vor Ort die Personalien auf und sichert Beweise, aber das eigentliche Strafverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn der Inhaber des Hausrechts sagt: „Es ist okay, ich möchte keine Bestrafung.“ Die Frist für diesen Antrag beträgt gemäß § 77b StGB drei Monate.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antworten: B, D
Der Diebstahl nach § 242 StGB wird durch den § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) ergänzt. Wichtig ist zu verstehen, dass § 243 StGB kein eigener Straftatbestand ist (wie z. B. der Raub), sondern eine sogenannte Strafzumessungsregel. Das Gesetz nennt hier „Regelbeispiele“, bei denen die Strafe normalerweise höher ausfällt (3 Monate bis 10 Jahre Haft), weil die Tat eine höhere kriminelle Energie zeigt.
Warum sind die Antworten B und D richtig?
- Antwort B bezieht sich auf § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wer in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel (ein Schlüssel, der vom Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt ist) eindringt, begeht einen besonders schweren Fall.
- Antwort D
Themenbereich
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
2. Hypothetische Kausalität / Abwendung des Erfolgs (Antwort C): Das Gesetz verlangt, dass die unterlassene Handlung den Erfolg (den Schaden) auch wirklich verhindert hätte. Wenn ein Wachmann sieht, wie ein Feuer ausbricht, und er nicht die Feuerwehr ruft, ist er nur dann wegen Brandstiftung durch Unterlassen dran, wenn das Rufen der Feuerwehr das Abbrennen des Gebäudes tatsächlich verhindert hätte. Wäre das Gebäude sowieso explodiert, fehlt der rechtliche Zusammenhang.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Ob ein Täter vorbestraft ist, spielt für die Definition der Tat keine Rolle. Es beeinflusst höchstens das Strafmaß vor Gericht.
- Antwort D: Das Gesetz gilt Tag und Nacht gleichermaßen. Die Tageszeit ist kein Tatbestandsmerkmal für ein Unterlassungsdelikt.
- Antwort E: Man muss kein Beamter (Amtsträger) sein. Auch Privatpersonen können Garanten sein, z. B. Eltern für ihre Kinder oder eben Sicherheitskräfte durch ihren Vertrag.
- Antwort F: Ob ein Opfer schreit oder nicht, ändert nichts an der rechtlichen Garantenpflicht. Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht auch bei Bewusstlosigkeit oder lautlosen Straftaten.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Höchstmaß der Strafe (§ 78 StGB). Bei § 224 StGB (Höchststrafe 10 Jahre) beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, nicht sechs Monate.
- Antwort B: Eine gemeinschaftliche Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfordert lediglich, dass die Tat mit *einem anderen* Beteiligten (also insgesamt mindestens zwei Personen) begangen wird, nicht mit zwei *zusätzlichen* Personen.
- Antwort C: Wie erklärt, ist es ein Vergehen, kein Verbrechen, da das Mindestmaß unter einem Jahr liegt. Die Höchststrafe ist für die Einordnung nach § 12 StGB irrelevant.
- Antwort D: Dies ist falsch, da § 224 StGB eben kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt ist.
- Antwort E: Hier wird die gefährliche Körperverletzung mit der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) verwechselt. Bei § 224 StGB geht es um das *Wie* (z. B. Waffe, Gift, Hinterhalt), bei § 226 StGB geht es um das *Ergebnis* (z. B. Erblindung, Verlust eines Gliedes).
In Fall F sind alle Merkmale erfüllt: Die Münze ist eine fremde bewegliche Sache. Durch das Einstecken bricht der Besucher den Gewahrsam des Museumsinhabers und begründet eigenen (Wegnahme). Da er sie in seine Sammlung aufnehmen will, handelt er mit Zueignungsabsicht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Begründung der falschen Antworten:
Antwort A (§ 163b StPO) ist falsch, da diese Norm die Identitätsfeststellung durch die Polizei regelt. Private Sicherheitskräfte haben keine Befugnis zur hoheitlichen Identitätsfeststellung.
Antwort C (§ 904 BGB) ist falsch, da der Aggressivnotstand die Einwirkung auf Sachen eines unbeteiligten Dritten erlaubt, um eine Gefahr abzuwenden. Hier richtet sich die Abwehr jedoch direkt gegen den Angreifer (Täter).
Antwort D (§ 229 BGB) ist falsch, da das Selbsthilferecht der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche dient, wenn obrigkeitliche Hilfe zu spät käme. Im Falle einer frischen Straftat wie Diebstahl sind jedoch § 127 StPO und § 32 StGB die spezielleren und vorrangigen Rechtfertigungsgründe.
Antwort F (§ 193 StGB) ist falsch, da diese Vorschrift die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Kontext von Beleidigungsdelikten (z. B. Kritik) betrifft und keine Grundlage für körperliches Eingreifen bei Eigentumsdelikten bietet.
- Antwort C: Hausfriedensbruch ist primär ein Delikt gegen die persönliche Freiheit/das Hausrecht, nicht gegen das Vermögen. Zudem ist die Polizei bei Offizialdelikten sehr wohl zur Verfolgung von Amts wegen verpflichtet (§ 163 StPO).
- Antwort D: Ein Verbrechen ist eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (§ 12 StGB). Hausfriedensbruch ist ein Vergehen, da die Mindeststrafe geringer ist. Bei absoluten Antragsdelikten spielt das „öffentliche Interesse“ keine Rolle – der Wille des Opfers ist entscheidend.
- Antwort E: Ein Strafantrag ist eben nicht bei jedem Delikt erforderlich. Die meisten Straftaten (z. B. Raub, Körperverletzung, Mord) sind Offizialdelikte und werden vom Staat immer verfolgt.
- Antwort F: Die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO ist ein Recht zur Sicherung der Identität oder zur Verhinderung der Flucht. Sie hat rechtlich nichts mit dem Strafantragserfordernis des materiellen Strafrechts zu tun.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Hier fehlt es an der Überwindung eines Hindernisses oder einer Schutzvorrichtung. Eine unverschlossene Tasche bietet keinen besonderen Schutz im Sinne des Gesetzes. Es bleibt bei einem einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB.
- Antwort C: Reue und Rückgabe nach der Tat (Nachtatverhalten) können zwar das Strafmaß vor Gericht mildern, ändern aber nichts an der rechtlichen Einordnung der bereits vollendeten Tat als „besonders schwer“ oder „einfach“.
- Antwort E (Wichtige Falle!): Obwohl das Aufbrechen eines Opferstocks eigentlich unter § 243 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 fallen würde, greift hier die Geringwertigkeitsklausel des § 243 Abs. 2 StGB. Wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht (die Grenze liegt in der Rechtsprechung meist bei ca. 25 bis 50 Euro), ist ein besonders schwerer Fall gesetzlich ausgeschlossen. Da es hier nur um 2,00 Euro geht, bleibt es trotz des Aufbrechens ein einfacher Diebstahl.
- Antwort F: Wenn eine Sache weggeworfen wurde (derelikt), ist sie nicht mehr „fremd“. Ein Diebstahl setzt aber die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Zudem liegt hier kein Erschwerungsgrund vor.
Zusammenfassend: Für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO musst du wissen, dass Einbruch, das Überwinden von Schutzvorrichtungen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Gewerbsmäßigkeit die Tat verschlimmern, es sei denn, die Beute ist fast wertlos (Geringwertigkeit).