Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
Themenbereich
Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antwort: E
In diesem Fall liegt eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB vor. Im deutschen Strafrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen Vorsatz (man will den Erfolg oder nimmt ihn zumindest billigend in Kauf) und Fahrlässigkeit (man lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht).
Obwohl Sie den Passanten nicht absichtlich verletzen wollten, hätten Sie im Gedränge vorsichtiger sein müssen. Da durch Ihr unvorsichtiges Verhalten (das Anrempeln) eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wurde, ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Anders als bei vielen anderen Delikten ist bei der Körperverletzung nicht nur die vorsätzliche Tat (§ 223 StGB), sondern ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung strafbar.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Diese Antwort ist falsch, da das Gesetz im Falle der Körperverletzung eben nicht nur die Absicht (Vorsatz), sondern auch die Fahrlässigkeit unter Strafe stellt.
- Antwort B: Eine Nötigung (§ 240 StGB) setzt voraus, dass man jemanden rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Hier fehlte es am Vorsatz und an der Absicht, den Willen des anderen zu beugen.
- Antwort C: Ein Diebstahl (§ 242 StGB) setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht voraus, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Das Anrempeln hat nichts mit einer Wegnahme von Eigentum zu tun.
- Antwort D: Eine tätliche Beleidigung (§ 185 StGB) erfordert einen Beleidigungsvorsatz. Da das Rempeln versehentlich geschah, fehlt jegliche Absicht, die Ehre des Passanten herabzuwürdigen.
- Antwort F: Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) nicht. Die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Wer aus Versehen etwas kaputt macht, muss den Schaden zwar zivilrechtlich ersetzen (§ 823 BGB), macht sich aber nicht strafbar.
Richtige Antwort: B
Um zu verstehen, ob eine Person im Sinne des Strafrechts (StGB) „schuldhaft“ handelt, müssen wir uns den dreistufigen Aufbau einer Straftat ansehen. Eine Tat ist nur dann strafbar, wenn sie erstens den Tatbestand erfüllt (z. B. Diebstahl gemäß § 242 StGB), zweitens rechtswidrig ist (keine Notwehr oder Rechtfertigung vorliegt) und drittens die Person schuldhaft gehandelt hat. Die Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat. Das bedeutet: Konnte der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen und war er in der Lage, sein Verhalten entsprechend dieser Einsicht zu steuern?
Im vorliegenden Fall ist der 25-jährige Täter erwachsen (strafmündig ab 14 Jahren gemäß § 19 StGB), geistig gesund und nüchtern. Es liegen also keine Anzeichen für eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB vor (wie z. B. krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen oder Intelligenzminderung). Da er gesund und nüchtern ist, besitzt er die volle Einsichtsfähigkeit (er weiß, dass Stehlen verboten ist) und die volle Steuerungsfähigkeit (er hätte sich entscheiden können, die Flasche nicht zu nehmen). Daher ist Antwort C korrekt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antwort: B
In der Rechtswissenschaft unterscheidet man grundlegend zwischen dem materiellen Recht und dem formellen Recht.
1. Das materielle Recht (vor allem das Strafgesetzbuch - StGB) legt fest, welche Handlungen überhaupt unter Strafe stehen. Zum Beispiel steht in § 242 StGB, dass Diebstahl verboten ist. Es sagt uns aber nicht, wie die Polizei oder ein Bürger jemanden festnehmen darf.
2. Das formelle Recht (vor allem die Strafprozessordnung - StPO) regelt das „Wie“. Es beschreibt das Verfahren, also wie eine Straftat verfolgt wird, wie Beweise gesichert werden und eben auch, wie eine Festnahme ablaufen muss.
Die wichtigste Rechtsgrundlage für Sicherheitsmitarbeiter ist hierbei der § 127 Abs. 1 StPO (die sogenannte „Jedermann-Festnahme“). Dieser Paragraph erlaubt es jedem (nicht nur der Polizei), einen Täter vorläufig festzunehmen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und Fluchtgefahr besteht oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Richtige Antworten: E, F
In diesem Szenario liegen zwei verschiedene Straftatbestände vor, die nebeneinander stehen (Tateinheit oder Tatmehrheit).
1. Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB): Ein Diebstahl gemäß § 242 StGB liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Da der Täter hier ein Fahrradschloss mit einem Bolzenschneider aufbricht, greift zusätzlich § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dieser Paragraph beschreibt einen „besonders schweren Fall“, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einbricht oder (wie hier) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Das Fahrradschloss ist eine solche Schutzvorrichtung.
2. Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Durch das gewaltsame Aufbrechen des Schlosses mit dem Bolzenschneider wird eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß
Richtige Antworten: A, B
Die Nötigung gemäß § 240 StGB (Strafgesetzbuch) schützt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss ein Täter einen anderen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen. Hierfür sieht das Gesetz zwei alternative Mittel vor:
1. Anwendung von Gewalt (Antwort A): Dies ist der Einsatz von körperlicher Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Es muss eine physische Auswirkung beim Opfer eintreten (z. B. Festhalten, Wegsperren oder das Blockieren einer Zufahrt).
2. Drohung mit einem empfindlichen Übel (Antwort B): Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Das Übel ist empfindlich, wenn es so erheblich ist, dass vom Opfer im Sinne der Rechtsordnung nicht erwartet werden kann, dass es dem Druck standhält (z. B. die Androhung einer körperlichen Misshandlung oder einer Anzeige).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antwort: B
Richtig ist B): Das Eintreten der Tür zur Rettung einer Person aus akuter Lebensgefahr kann durch rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gedeckt sein. Voraussetzung ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut (hier: Leben/Gesundheit) besteht, die Maßnahme erforderlich ist und die Interessenabwägung zugunsten der Rettung ausfällt.
Im Fall ist genau diese Struktur erkennbar: brennendes Haus, Rettungssituation, Zugriff auf Feuerlöscher als notwendiges Mittel. Deshalb tritt die Beschädigung der Tür strafrechtlich zurück, wenn keine mildere, gleich wirksame Alternative bestand.
Warum die anderen Aussagen falsch/ungenau sind:
A) „immer strafbar“ ist falsch, weil § 34 StGB als Rechtfertigung greift.
C) Notwehr (§ 32 StGB) passt nicht gut, weil Feuer kein menschlicher rechtswidriger Angriff ist.
D) § 228 BGB (Defensivnotstand) passt nicht, weil die Gefahr nicht von der Tür ausging.
E) Die Aussage vermischt Straf- und Zivilrecht. Im Strafrecht kann die Tat gerechtfertigt sein; zivilrechtlich können je nach Normlage Ersatzfragen entstehen.
Richtige Antwort: C
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB schützt das individuelle Hausrecht. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat von der Staatsanwaltschaft nur dann verfolgt wird, wenn der Verletzte (der Hausrechtsinhaber) ausdrücklich einen Strafantrag stellt.
Die gesetzliche Regelung für die Frist dieses Antrags findet sich in § 77b StGB. Dort ist festgelegt, dass die Frist drei Monate beträgt. Diese Frist beginnt nicht unbedingt am Tag der Tat, sondern erst mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (1 Jahr): Eine einjährige Frist existiert im deutschen Strafrecht für die Stellung eines Strafantrags bei Antragsdelikten nicht. Die Standardfrist nach § 77b StGB ist deutlich kürzer.
Richtige Antwort: B
In dieser Situation kommen zwei wesentliche Rechtsgrundlagen zusammen, die jeder Sicherheitsmitarbeiter beherrschen muss: Das Recht zur vorläufigen Festnahme und das Recht auf Notwehr.
1. Die vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO): Da der Ladendetektiv den Dieb „auf frischer Tat“ betroffen hat, darf er ihn auch ohne richterlichen Haftbefehl vorläufig festnehmen. Ein Festnahmegrund liegt hier eindeutig vor, da der Täter versucht zu flüchten (Fluchtverdacht). Da der Detektiv kein Polizeibeamter ist, nutzt er hier das sogenannte „Jedermannsrecht“. Er darf den Täter so lange festhalten, bis die Polizei eintrifft und die Identität feststellt.
2. Die Notwehr (§ 32 StGB): Da der Dieb den Detektiv mit Faustschlägen angreift, liegt ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Detektivs vor. Der Detektiv muss sich nicht schlagen lassen. Er darf die Schläge abwehren, um den Angriff zu beenden. Hier gilt der Grundsatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“
3.
Richtige Antworten: A, C
Die richtige Bewertung ist B): Der Sicherheitsmitarbeiter hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar gemacht. Er hat den Schlagstock unsachgemäß benutzt (Herumspielen im Dienst), dadurch wurde ein Passant verletzt. Es fehlte zwar Vorsatz, aber Fahrlässigkeit reicht bei § 229 StGB aus, wenn die Sorgfaltspflicht verletzt und die Verletzung vorhersehbar/vermeidbar war.
Warum die anderen Aussagen nicht passen:
A) ist falsch, weil fehlende Absicht die Strafbarkeit nicht automatisch ausschließt; Fahrlässigkeitsdelikte bleiben möglich.
C) gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) verlangt grundsätzlich Vorsatz auf die Verletzungshandlung; der geschilderte Fall ist gerade als Unfall/Fahrlässigkeit beschrieben.
D) ist falsch, weil neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch Strafbarkeit bestehen kann.
E) Notwehr liegt nicht vor; es gab keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch den Passanten.
F) „Im Dienst = nur Arbeitgeber haftet“ ist falsch. Der Arbeitgeber kann zivilrechtlich mithaften, aber das schließt persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Mitarbeiters nicht aus.
Richtige Antworten: B, C
Die Notwehr gemäß § 32 StGB (Strafgesetzbuch) ist einer der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Sicherheitsgewerbe. Damit eine Handlung als Notwehr gilt, muss eine sogenannte Notwehrlage vorliegen. Diese ist definiert als ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff von einem Menschen auf ein rechtlich geschütztes Gut (wie Leben, Körper, Eigentum oder Freiheit).
Warum sind die Antworten B und C richtig?
Themenbereich
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
- Antwort A ist falsch, weil der Wert einer Sache (Geringwertigkeit) nichts an der persönlichen Schuld ändert. Zwar wird der Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB oft nur auf Antrag verfolgt, aber die Tat bleibt eine schuldhafte Straftat.
- Antwort B ist falsch, da ein einfacher „innerer Trieb“ oder die Gier nach Alkohol im juristischen Sinne keine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit darstellt. Nur bei extremen Suchtzuständen oder psychischen Zwangserkrankungen könnte dies relevant werden, was hier explizit ausgeschlossen wurde.
- Antwort D ist falsch, da der Grundsatz „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“ gilt. Man muss nicht den Paragraphen kennen, sondern nur das Unrecht der Tat einsehen können (§ 17 StGB – Verbotsirrtum). Dass Diebstahl verboten ist, gehört zum Allgemeinwissen.
- Antwort E ist falsch, da soziale Umstände (wie Armut) zwar bei der Strafzumessung eine Rolle spielen können, aber den freien Willen und die Schuld im rechtlichen Sinne nicht aufheben. Der Staat erwartet von jedem Bürger, sich rechtstreu zu verhalten.
- Antwort F ist falsch, da ein Strafantrag eine Prozessvoraussetzung ist, die regelt, ob die Tat verfolgt wird. Sie hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat schuldhaft gehandelt hat. Die Schuld ist ein Merkmal der Tat selbst, nicht des Verfahrens.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Zusätzlich ist für die Praxis wichtig, dass gemäß § 240 Abs. 3 StGB bereits der Versuch der Nötigung strafbar ist.
F) § 323c StGB legalisiert keine Sachbeschädigung pauschal; er begründet eine Hilfeleistungspflicht, ersetzt aber nicht die Notstandsprüfung.
Prüfungstipp: Bei Rettungsfällen zuerst § 34 StGB prüfen: Gefahr, Erforderlichkeit, Güterabwägung, Angemessenheit.
- Antwort B (24h): Es gibt keine gesetzliche Pflicht, den Antrag innerhalb von 24 Stunden zu stellen. Zwar ist eine schnelle Anzeige für die Beweissicherung sinnvoll, rechtlich hat man jedoch drei Monate Zeit.
- Antwort D (Keine Frist): Da der Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist, erlischt das Recht zur Verfolgung, wenn die Frist verstreicht. Nur bei Offizialdelikten (wie z.B. dem Schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB) ist kein formeller Antrag innerhalb einer kurzen Frist nötig.
- Antwort E (Polizei fragen): Die Polizei kann zwar beraten, aber die Rechtsgrundlage ist das Gesetz (§ 77b StGB), nicht die Meinung der Beamten.
- Antwort F (Nach dem Urteil): Dies ist logisch unmöglich, da der Strafantrag die Prozessvoraussetzung ist. Ohne Antrag kommt es gar nicht erst zu einem Verfahren oder einem Urteil.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Das staatliche Gewaltmonopol ist zwar der Grundsatz, aber Gesetze wie die Notwehr (§ 32 StGB) und die Selbsthilfe (§ 229 BGB) erlauben Bürgern in Notsituationen ausdrücklich das Handeln. Passivität ist nicht vorgeschrieben.
- Antwort C: Eine schriftliche Belehrung ist für eine vorläufige Festnahme durch Privatpersonen nach § 127 StPO nicht erforderlich. Das ist Aufgabe der Polizei.
- Antwort D: Auch bei schweren Straftaten gilt immer das Übermaßverbot. „Jegliche Gewaltmittel“ (wie z.B. der Einsatz einer Schusswaffe bei einem einfachen Faustschlag) wären unverhältnismäßig und rechtswidrig.
- Antwort E: Niemand ist verpflichtet zu flüchten, wenn er angegriffen wird. Das Notwehrrecht erlaubt die aktive Abwehr des Angriffs.
- Antwort F: Die Besitzdienerrechte (§ 859 BGB) erlauben zwar die Anwendung von Gewalt zur Sicherung der Sache (Besitzkehr), aber sie verbieten nicht die Abwehr von körperlichen Angriffen über die Notwehr. Die Antwort ist also zu restriktiv und damit falsch.
Prüfungstipp: Bei Dienstunfällen immer trennen: Vorsatzdelikt oder Fahrlässigkeitsdelikt? Wenn kein Vorsatz, aber klare Pflichtverletzung mit Verletzungsfolge, dann häufig § 229 StGB.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Zusammenfassend: Notwehr erfordert immer einen menschlichen Gegner und einen Angriff auf ein Rechtsgut. Bei schuldlos Handelnden (Betrunkenen) ist das Recht zur Gegenwehr zwar eingeschränkt, aber dem Grunde nach vorhanden.