Sie rempeln im Gedränge versehentlich einen Passanten an, der stürzt und sich verletzt. Haben Sie sich strafbar gemacht?
Richtige Antwort: E
Einfache Erklärung
In diesem Fall liegt eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB vor. Im deutschen Strafrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen Vorsatz (man will den Erfolg oder nimmt ihn zumindest billigend in Kauf) und Fahrlässigkeit (man lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht).
Obwohl Sie den Passanten nicht absichtlich verletzen wollten, hätten Sie im Gedränge vorsichtiger sein müssen. Da durch Ihr unvorsichtiges Verhalten (das Anrempeln) eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wurde, ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Anders als bei vielen anderen Delikten ist bei der Körperverletzung nicht nur die vorsätzliche Tat (§ 223 StGB), sondern ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung strafbar.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Diese Antwort ist falsch, da das Gesetz im Falle der Körperverletzung eben nicht nur die Absicht (Vorsatz), sondern auch die Fahrlässigkeit unter Strafe stellt.
- Antwort B: Eine Nötigung (§ 240 StGB) setzt voraus, dass man jemanden rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Hier fehlte es am Vorsatz und an der Absicht, den Willen des anderen zu beugen.
- Antwort C: Ein Diebstahl (§ 242 StGB) setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht voraus, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Das Anrempeln hat nichts mit einer Wegnahme von Eigentum zu tun.
- Antwort D: Eine tätliche Beleidigung (§ 185 StGB) erfordert einen Beleidigungsvorsatz. Da das Rempeln versehentlich geschah, fehlt jegliche Absicht, die Ehre des Passanten herabzuwürdigen.
- Antwort F: Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) nicht. Die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Wer aus Versehen etwas kaputt macht, muss den Schaden zwar zivilrechtlich ersetzen (§ 823 BGB), macht sich aber nicht strafbar.
