Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
Themenbereich
Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antwort: E
In diesem Fall liegt ein Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB vor. Um zu verstehen, warum das so ist, müssen wir uns die rechtlichen Voraussetzungen genau ansehen:
1. Der Grundtatbestand (§ 242 StGB): Der Täter nimmt fremdes Geld weg, um es sich rechtswidrig zuzueignen. Das ist zunächst ein einfacher Diebstahl.
2. Die Qualifikation (§ 244 StGB): Das Gesetz sieht eine deutlich höhere Strafe vor, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.
3. Das Beisichführen: Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Waffe benutzt oder damit droht. Es reicht völlig aus, wenn er sie während der Tat „griffbereit“ hat. „Griffbereit“ bedeutet, dass er sich des Gegenstandes jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (z. B. in der Hosentasche oder im Hosenbund).
4. Die Schreckschusspistole als Waffe: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt eine geladene Schreckschusspistole als Waffe im Sinne des § 244 StGB, da beim Abfeuern erhebliche Verletzungen (insbesondere durch den Explosionsdruck) entstehen können.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antwort: C
Im deutschen Strafrecht unterscheiden wir zwei Arten von Unterlassungsdelikten. Um die Frage richtig zu beantworten, muss man den entscheidenden Unterschied zwischen einem „echten“ und einem „unechten“ Unterlassungsdelikt verstehen.
1. Echte Unterlassungsdelikte (z. B. § 323c StGB): Hier ist das Nichtstun selbst die Tat. Das Gesetz sagt: „Jeder muss helfen.“ Wer es nicht tut, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Dies gilt für jedermann, unabhängig von seinem Beruf oder seiner Beziehung zum Opfer.
2. Unechte Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB): Hier geht es um schwere Straftaten wie Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), die eigentlich durch ein aktives Tun begangen werden. Man kann diese Taten aber auch durch „Nichtstun“ begehen, wenn man eine sogenannte Garantenstellung (Garantenpflicht) hat. Das bedeutet, man hat eine besondere rechtliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Schaden (der „Erfolg“) nicht eintritt.
Richtige Antworten: C, F
In diesem Fall geht es um aktives Handeln, also ein Begehungsdelikt, im Gegensatz zu den in der Lektion behandelten Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB). Die richtigen Antworten sind Amtsanmaßung und Urkundenfälschung.
1. Amtsanmaßung (§ 132 StGB): Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn sich jemand unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Das Ausgeben als Kriminalbeamter und die anschließende „Beschlagnahme“ (eine hoheitliche Maßnahme) stellen eine klassische Amtsanmaßung dar.
2. Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Ein Dienstausweis ist eine Urkunde. Wer einen unechten Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (ihn vorzeigt), begeht eine Urkundenfälschung.
Widerlegung der falschen Antworten:
Richtige Antwort: B
In diesem Fall geht es um die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht. Wenn Sie auf einer Bananenschale ausrutschen und jemanden verletzen, haben Sie dies nicht mit Absicht getan. Es fehlt also der Vorsatz (das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung).
Allerdings sieht das Strafgesetzbuch (StGB) nicht nur Strafen für vorsätzliche Taten vor. Gemäß § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) wird bestraft, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Fahrlässigkeit bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Auch wenn es wie ein unglücklicher Unfall wirkt, prüft das Recht, ob man den Sturz durch mehr Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Da ein Armbruch eine erhebliche Verletzung darstellt, ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt.
Ein wichtiger Punkt im Zusammenhang mit dieser Lektion: Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keinen Versuch (§ 22 StGB). Man kann nicht "versuchen", fahrlässig zu sein. Entweder die Tat ist vollendet (der Arm ist gebrochen), oder es liegt gar keine Straftat vor.
Richtige Antworten: B, C
Der Diebstahl gemäß § 242 StGB ist eines der wichtigsten Delikte im Sicherheitsgewerbe. Damit ein Diebstahl juristisch vorliegt, müssen verschiedene Merkmale erfüllt sein. Die Wegnahme ist dabei das entscheidende objektive Merkmal.
Unter Wegnahme versteht man im juristischen Sinne den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams.
1. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird (man weiß, dass man die Sache hat und will die Kontrolle darüber).
2. Bruch fremden Gewahrsams (Antwort B): Dies geschieht, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Inhabers gegen oder ohne dessen Willen aufgehoben wird. Beispiel: Sie nehmen eine Schokolade aus dem Regal und stecken sie in Ihre Tasche. Damit entziehen Sie dem Ladenbesitzer die Kontrolle.
Richtige Antworten: B, D
Um das Recht der Notwehr gemäß § 32 StGB (Strafgesetzbuch) ausüben zu dürfen, muss eine sogenannte Notwehrlage vorliegen. Diese setzt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff voraus. Die Frage zielt hierbei auf das Merkmal der Gegenwärtigkeit ab.
Ein Angriff ist dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
1. Unmittelbar bevorstehend (B und D): Dies ist der Fall, wenn die Bedrohung so nah ist, dass ein Zuwarten die Verteidigung erschweren oder unmöglich machen würde. Wenn jemand die Faust zum Schlag erhebt (Antwort B) oder eine Waffe zieht und auf das Opfer richtet (Antwort D), ist der nächste logische Schritt die Verletzung des Opfers. Hier muss niemand warten, bis der erste Schlag gelandet ist oder der Schuss fällt. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.
Richtige Antwort: B
In dieser Situation ist die richtige Antwort B, da alle Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) erfüllt sind. Dieses Recht wird auch als „Jedermann-Festnahmerecht“ bezeichnet, da es nicht nur der Polizei, sondern jedem Bürger (und somit auch Sicherheitsmitarbeitern) erlaubt, einen Täter vorläufig festzunehmen.
Damit eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO rechtmäßig ist, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: Sie haben den Sprayer direkt beim Sprühen beobachtet (betroffen) oder nehmen unmittelbar die Verfolgung auf, während er flüchtet. Graffiti-Sprühen ist eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und somit eine Straftat.
2. Festnahmegrund: Es muss entweder Fluchtverdacht bestehen (der Täter rennt weg, wie im Beispiel beschrieben) oder die
Richtige Antworten: A, C
In der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist das Verständnis der Rechtfertigungsgründe essenziell. Die Nothilfe ist ein spezieller Fall der Notwehr, die in § 32 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wenn man diese Verteidigung für eine andere Person (einen Dritten) ausübt, nennt man dies Nothilfe.
Warum sind die Antworten A und C korrekt?
- Antwort A ist richtig, weil die Nothilfe per Definition dazu dient, einen Angriff von einem Dritten abzuwehren. Während man bei der Notwehr sich selbst schützt, schützt man bei der Nothilfe die Rechtsgüter (wie Leben, Leib, Eigentum) einer anderen Person.
Richtige Antworten: A, C
Im deutschen Strafrecht wird grundlegend zwischen dem aktiven Tun und dem Unterlassen unterschieden. Obwohl die vorangegangene Lektion den Versuch einer Straftat (§§ 22-24 StGB) behandelte, befasst sich diese Frage mit den Unterlassungsdelikten, die in § 13 StGB (unechte Unterlassungsdelikte) und speziellen Tatbeständen wie § 323c StGB (echte Unterlassungsdelikte) geregelt sind.
1. Echte Unterlassungsdelikte (Antwort A ist richtig):
Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz das bloße Nichtvornahmen einer gebotenen Handlung unter Strafe stellt. Das wichtigste Beispiel ist die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB. Da diese Pflicht jeden Bürger trifft, der in einer Notsituation helfen könnte, handelt es sich um ein sogenanntes Jedermann-Delikt. Jeder kann Täter sein.
2. Unechte Unterlassungsdelikte (Antwort C ist richtig):
Richtige Antwort: C
In diesem Fall liegt eine Straftat gemäß § 257 StGB (Begünstigung) vor. Um zu verstehen, warum dies die richtige Antwort ist, müssen wir uns den zeitlichen Ablauf und die Absicht des Kollegen genau ansehen.
Zunächst muss eine sogenannte Vortat (hier der Diebstahl gemäß § 242 StGB) bereits abgeschlossen sein. Der Sachverhalt besagt ausdrücklich, dass der Kollege die Beute NACH dem Diebstahl versteckt. Das ist der entscheidende Punkt für die rechtliche Einordnung. Die Begünstigung nach § 257 StGB schützt das Interesse des Staates an der Wiederherstellung des durch die Vortat gestörten Zustands und verhindert, dass dem Täter die Vorteile der Tat (die Beute) gesichert werden.
Die Tatbestandsmerkmale der Begünstigung sind:
1. Eine rechtswidrige Vortat eines anderen (der Diebstahl durch den Täter).
2. Eine Hilfeleistung, die darauf abzielt, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern (das Verstecken im Spind).
3. Die Absicht des Helfers, dem Täter gegen die Entziehung der Beute zu helfen.
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Gemäß § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) kann jemand nur dann wie ein aktiver Täter bestraft werden, wenn er „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“. Diese Person wird als Garant bezeichnet. Ohne diese Garantenstellung gibt es kein unechtes Unterlassungsdelikt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Körperverletzung (§ 223 StGB): Es liegt kein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit vor; die bloße Wegnahme von Geld erfüllt diesen Tatbestand nicht.
- Bestechlichkeit (§ 332 StGB): Auch dies setzt die Eigenschaft als echter Amtsträger voraus, der einen Vorteil für eine Diensthandlung fordert oder annimmt. Der Täter handelt hier jedoch als Betrüger.
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Es gibt im Sachverhalt keinen Hinweis darauf, dass der Täter unbefugt in eine Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eingedrungen ist.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
3. Begründung neuen Gewahrsams (Antwort C): Dies ist der Moment, in dem der Täter (oder ein Dritter) die alleinige Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert nutzen kann. Im Supermarkt ist dies oft schon der Fall, wenn kleine Gegenstände in der Kleidung versteckt werden (sog. „Gewahrsamsenklave“).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist ein eigenständiges Delikt. Beim Diebstahl geht es um den Besitzwechsel, nicht um die Zerstörung der Sache.
- Antwort D: Der Verkauf an Dritte gehört zur Verwertung der Beute. Dies kann ein Indiz für die Zueignungsabsicht sein, definiert aber nicht den Vorgang der Wegnahme.
- Antwort E: Die Absicht, sich die Sache zuzueignen, ist ein subjektives Merkmal (Zueignungsabsicht). Die Wegnahme hingegen ist ein objektives (äußerlich sichtbares) Merkmal.
- Antwort F: Wenn der Eigentümer Ihnen den Besitz freiwillig einräumt (z. B. Leihe oder Übergabe an der Kasse), liegt kein „Bruch“ des Gewahrsams vor. Ohne Bruch gibt es keine Wegnahme und somit keinen Diebstahl (evtl. käme Unterschlagung gemäß § 246 StGB in Betracht, wenn man die Sache dann behält).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Notwehr ist ein scharfes Schwert. Sie ist nur zulässig, wenn der Angriff „jetzt oder gleich“ passiert. Nur die Antworten B und D beschreiben Situationen, in denen die Gefahr unmittelbar real wird.
3. Verhältnismäßigkeit: Die Festnahme muss angemessen sein. Da der Täter flüchtet, ist das Festhalten gerechtfertigt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist eine Straftat. Auch wenn es „nur“ Sachbeschädigung ist, erlaubt das Gesetz bei Straftaten die Festnahme.
- Antwort C: Das Jedermannsrecht benötigt keine vorherige Erlaubnis der Polizei. Es dient gerade dazu, die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei zu überbrücken.
- Antwort D: „Immer“ ist juristisch fast nie korrekt. Eine Festnahme ist nur erlaubt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (frische Tat + Fluchtgrund/Identität) vorliegen. Wenn Sie den Täter erst drei Tage später im Supermarkt sehen, dürfen Sie ihn nicht mehr nach § 127 StPO festnehmen.
- Antwort E: Ob die Farbe abwaschbar ist oder nicht, ändert nichts daran, dass das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt und nicht nur vorübergehend verändert wurde (§ 303 Abs. 2 StGB).
- Antwort F: Wenn er Sie angreift, greift das Recht auf Notwehr (§ 227 BGB oder § 32 StGB). Die vorläufige Festnahme dient jedoch der Strafverfolgung, nicht der Abwehr eines Angriffs.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Das staatliche Gewaltmonopol besagt zwar, dass grundsätzlich der Staat für Ordnung sorgt, aber in Akutsituationen, in denen staatliche Hilfe (Polizei) zu spät käme, erlaubt das Gesetz dem Bürger ausdrücklich die Selbsthilfe bzw. Nothilfe.
- Antwort D: Nothilfe darf jedem Menschen geleistet werden. Es ist völlig unerheblich, ob man mit der Person verwandt ist oder sie überhaupt kennt.
- Antwort E: Eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich. Man handelt im Rahmen der Nothilfe oft im mutmaßlichen Willen des Opfers. Wenn jemand zusammengeschlagen wird, darf man helfen, ohne vorher ein Formular unterschreiben zu lassen.
- Antwort F: Nothilfe ist ein Jedermannsrecht. Das bedeutet, jeder Bürger darf sie ausüben, nicht nur Amtsträger wie Polizisten oder Sicherheitsmitarbeiter mit hoheitlichen Aufgaben.
Widerlegung der falschen Antworten:
- A (Diebstahl): Der Kollege hat die Sache nicht weggenommen. Der Diebstahl (§ 242 StGB) war bereits beendet, als er eingriff. Er bricht keinen fremden Gewahrsam mehr, da der Täter diesen bereits begründet hatte.
- B (Beihilfe): Beihilfe gemäß § 27 StGB ist nur möglich, solange die Tat noch nicht beendet ist. Da der Diebstahl hier bereits abgeschlossen war, kann es keine Beihilfe zur Haupttat mehr sein. Hilfe nach der Tat wird eigenständig als Begünstigung oder Strafvereitelung bestraft.
- D (Hehlerei): Hehlerei gemäß § 259 StGB setzt voraus, dass man die Beute ankauft, sich verschafft oder sie für sich oder einen Dritten absetzt (verkauft). Das bloße Verstecken für den Täter, ohne dass man selbst über die Ware wie ein Eigentümer verfügen will oder beim Verkauf hilft, ist keine Hehlerei, sondern Begünstigung.
- E (Unterschlagung): Eine Unterschlagung (§ 246 StGB) würde voraussetzen, dass der Kollege die Beute für sich selbst behalten will (Zueignungsabsicht). Er versteckt sie aber für den Täter.
- F (Betrug): Betrug (§ 263 StGB) erfordert eine Täuschungshandlung, die zu einem Irrtum und einer Vermögensverfügung führt. Das ist hier nicht gegeben.
Zusammenfassend: Wer einem Dieb hilft, die Beute vor der Polizei oder dem Eigentümer in Sicherheit zu bringen, begeht eine Begünstigung nach § 257 StGB.