Ein Täter stiehlt Geld und führt dabei griffbereit eine geladene Schreckschusspistole bei sich. Welches Delikt liegt vor?
Richtige Antwort: E
Einfache Erklärung
In diesem Fall liegt ein Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB vor. Um zu verstehen, warum das so ist, müssen wir uns die rechtlichen Voraussetzungen genau ansehen:
1. Der Grundtatbestand (§ 242 StGB): Der Täter nimmt fremdes Geld weg, um es sich rechtswidrig zuzueignen. Das ist zunächst ein einfacher Diebstahl.
2. Die Qualifikation (§ 244 StGB): Das Gesetz sieht eine deutlich höhere Strafe vor, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.
3. Das Beisichführen: Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Waffe benutzt oder damit droht. Es reicht völlig aus, wenn er sie während der Tat „griffbereit“ hat. „Griffbereit“ bedeutet, dass er sich des Gegenstandes jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (z. B. in der Hosentasche oder im Hosenbund).
4. Die Schreckschusspistole als Waffe: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt eine geladene Schreckschusspistole als Waffe im Sinne des § 244 StGB, da beim Abfeuern erhebliche Verletzungen (insbesondere durch den Explosionsdruck) entstehen können.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A (Hausfriedensbruch, § 123 StGB): Es gibt im Sachverhalt keinen Hinweis darauf, dass der Täter widerrechtlich in befriedetes Besitztum eingedrungen ist.
- B (Unterschlagung, § 246 StGB): Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter die Sache bereits im Besitz hat oder sie sich zueignet, ohne sie wegzunehmen. Hier liegt aber eine „Wegnahme“ vor (Diebstahl).
- C (Sachbeschädigung, § 303 StGB): Es wurde nichts zerstört oder beschädigt.
- D (Einfacher Diebstahl, § 242 StGB): Diese Antwort ist unvollständig. Da eine Waffe im Spiel ist, greift die speziellere und schwerere Strafnorm des § 244 StGB.
- F (Raub, § 249 StGB): Für einen Raub müsste der Täter die Waffe aktiv als Mittel zur Gewaltanwendung oder Drohung einsetzen, um die Wegnahme zu ermöglichen. Da er sie nur „griffbereit bei sich führt“, aber nicht einsetzt, bleibt es bei einem Diebstahl mit Waffen.
