Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
Themenbereich
Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antwort: C
In diesem Fall handelt es sich um Beihilfe gemäß § 27 StGB (Strafgesetzbuch). Beihilfe leistet, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Das „Schmiere stehen“ ist ein klassisches Beispiel für eine psychische oder physische Unterstützung der Haupttat. Der Aufpasser selbst bricht nicht in das Gebäude ein, aber er sichert die Tat ab und erleichtert dem Haupttäter die Ausführung, indem er ihn vor der Polizei oder Zeugen warnt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Zusammenfassend: Wer die Tat eines anderen unterstützt, ohne selbst die Kontrolle über den Ablauf zu haben, ist Gehilfe (Beihilfe).
Richtige Antwort: C
In diesem Fall handelt es sich um eine klassische Situation der Fahrlässigkeit. Der Wachmann hat nicht absichtlich gehandelt (kein Vorsatz), aber er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er mit einer brennenden Zigarette einschlief.
Im deutschen Strafrecht gilt grundsätzlich, dass Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB nur dann strafbar ist, wenn sie vorsätzlich begangen wurde. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es im Strafgesetzbuch nicht (hier entstehen lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB).
Allerdings macht das Gesetz bei der Brandstiftung eine wichtige Ausnahme. Da Feuer eine unkontrollierbare Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (ein sogenanntes gemeingefährliches Delikt), ist hier auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt. Gemäß § 306d StGB (Fahrlässige Brandstiftung) wird bestraft, wer in den Fällen der Brandstiftung (§ 306 StGB) oder der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) fahrlässig handelt. Da das Gebäude durch das fahrlässige Verhalten des Wachmanns teilweise abbrannte, ist der Tatbestand des § 306d StGB erfüllt.
Richtige Antwort: B
In diesem Fall geht es um die Abgrenzung und Anwendung der Nötigung gemäß § 240 StGB. Eine Nötigung liegt immer dann vor, wenn ein Täter einen anderen Menschen rechtswidrig durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt.
Analyse der Fälle:
1. Fall 1 (Gewalt): Der Täter wendet körperliche Gewalt an, um eine Unterschrift zu erzwingen. Gewalt im Sinne des § 240 StGB ist jede körperliche Einwirkung, die dazu führt, dass das Opfer den Willen des Täters ausführt. Da hier eine Handlung (das Unterschreiben) erzwungen wird, ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt.
2. Fall 2 (Drohung): Der Täter droht mit Brandstiftung (einem empfindlichen Übel), damit das Opfer keine Anzeige erstattet. Hier wird ein Unterlassen (das Nicht-Erstatten der Anzeige) erzwungen. Da die Brandstiftung zudem ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) darstellt, ist die Drohung hier besonders schwerwiegend. Auch dies erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB).
Richtige Antwort: C
In diesem Fall haben Sie keine Hehlerei gemäß § 259 StGB begangen. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss der Täter vorsätzlich handeln. Das bedeutet, er muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat (z. B. Diebstahl) stammt. Da im Sachverhalt steht, dass Sie nichts wussten und der Preis marktüblich war, fehlte Ihnen der notwendige Vorsatz (§ 15 StGB).
Die rechtlichen Hintergründe im Detail:
1. Hehlerei (§ 259 StGB): Dieser Paragraph bestraft jemanden, der eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, ankauft oder sich verschafft, um sich zu bereichern. Eine „fahrlässige Hehlerei“ (also aus Unachtsamkeit) gibt es im deutschen Strafgesetzbuch nicht. Wer also im guten Glauben kauft, macht sich nicht strafbar.
2. Vorsatz: Da Sie keine Anhaltspunkte für einen Diebstahl hatten (normaler Preis, öffentlicher Flohmarkt), handelten Sie ohne Wissen und Wollen bezüglich der illegalen Herkunft.
Richtige Antwort: B
Die richtige Antwort ist D): Der Täter verwirklicht durch das Aufbrechen des Schlosses und das Wegfahren mit dem Fahrrad vor allem Diebstahl (§ 242 StGB), in der Praxis häufig als besonders schwerer Fall (§ 243 StGB) diskutiert, wenn ein verschlossenes Sicherungsmittel überwunden wird. Das Aufbrechen des Schlosses ist zudem eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Entscheidend im Prüfungsstil ist: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht = Diebstahl; Beschädigung des Schlosses = zusätzliche Sachbeschädigung.
Warum sind die anderen Antworten falsch oder unvollständig?
A) Unterschlagung (§ 246 StGB) ist hier nicht die vorrangige Einordnung, weil bereits eine Wegnahmehandlung vorliegt. Bei Wegnahme prüft man zuerst § 242 StGB.
B) Sachbeschädigung allein ist unvollständig, weil damit die Wegnahme des Fahrrads nicht erfasst ist.
C) Raub (§ 249 StGB) ist falsch, da keine Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Wegnahme eingesetzt wurde.
E) Hausfriedensbruch passt nicht automatisch, weil aus dem Sachverhalt kein geschützter Raum (Wohnung/Geschäftsräume etc.) als Tatort folgt.
Richtige Antwort: C
Nein, der Kollege hat nicht recht. Im deutschen Strafrecht gibt es eine klare Trennung zwischen verschiedenen Arten von Rechtsverstößen, die in § 12 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert ist.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen:
1. Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB): Das sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (z. B. Raub, Mord).
2. Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB): Das sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (unter einem Jahr) oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Schaut man sich den Paragrafen für Diebstahl an (§ 242 StGB), sieht man dort die Strafandrohung: „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“. Da hier ausdrücklich eine Geldstrafe als Alternative zur Freiheitsstrafe möglich ist, liegt das Mindestmaß unter einem Jahr. Somit ist Diebstahl rechtlich gesehen ein
Richtige Antwort: C
In diesem Fall liegt eine Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB vor. Um den Unterschied zu verstehen, muss man im Strafrecht genau zwischen der Art und Weise der Tat (wie wurde gehandelt?) und der Folge der Tat (was ist das Ergebnis?) unterscheiden.
Der Gesetzgeber hat in § 226 StGB festgelegt, dass eine Körperverletzung dann als „schwer“ eingestuft wird, wenn das Opfer durch die Tat dauerhafte, schwerwiegende Schäden erleidet. Dazu gehört explizit der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Da das Opfer hier dauerhaft das Sehvermögen auf einem Auge verliert, ist dieser Tatbestand erfüllt. Es handelt sich bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen, da die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsentzug liegt. Zudem ist es ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Tat von Amts wegen verfolgen muss, auch ohne dass das Opfer einen Strafantrag stellt.
Richtige Antwort: B
In diesem Fall geht es um die präzise Abgrenzung von Eigentums- und Vermögensdelikten unter Anwendung von Zwangsmitteln.
Zu Sachverhalt 1 (Täter A):
Hier liegt ein Raub gemäß § 249 StGB vor. Die entscheidenden Merkmale sind der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch die Schusswaffe) und die anschließende Wegnahme. Wegnahme bedeutet im juristischen Sinne den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Opfers. Da A die Geldbörse unmittelbar selbst entwendet („nimmt“), ist der Tatbestand des Raubes erfüllt. (Hinweis: Da eine Schusswaffe verwendet wurde, liegt faktisch sogar ein schwerer Raub gemäß § 250 StGB vor, aber die Einordnung als Raub bleibt im Kern korrekt).
Zu Sachverhalt 2 (Täter B):
Hier liegt eine Erpressung gemäß § 253 StGB
Richtige Antwort: C
In diesem Fall handelt es sich um einen klassischen Betrug gemäß § 263 StGB. Um zu verstehen, warum das so ist, muss man sich die vier Schritte des Betrugs ansehen, die hier alle erfüllt sind:
1. Täuschung: Der Kunde klebt das Preisschild um. Wenn er die Ware an der Kasse vorlegt, behauptet er damit indirekt (konkludent): „Diese Ware kostet 5 €.“ Das ist eine bewusste Täuschung über Tatsachen.
2. Irrtum: Die Kassiererin glaubt dieser falschen Darstellung. Sie denkt, der Preis auf dem Etikett sei korrekt.
3. Vermögensverfügung: Die Kassiererin scannt den Preis und händigt die Ware für 5 € aus. Da sie die Ware bewusst und „freiwillig“ (wenn auch aufgrund der Täuschung) übergibt, liegt eine Verfügung über das Vermögen des Supermarktes vor.
4. Vermögensschaden: Dem Supermarkt entsteht ein Schaden in Höhe der Differenz (45 €), da er einen wertvolleren Gegenstand für zu wenig Geld abgegeben hat.
Richtige Antwort: B
In dieser Situation befindet sich der Täter im Stadium des Versuchs. Um zu verstehen, warum das so ist, muss man sich den Ablauf einer Straftat vorstellen. Eine Tat beginnt meist mit einer bloßen Idee (straflos), geht über in die Vorbereitung (meist straflos) und führt dann zum Versuch und schließlich zur Vollendung.
Gemäß § 22 StGB (Strafgesetzbuch) liegt ein Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das „unmittelbare Ansetzen“ ist der entscheidende juristische Moment. Es bedeutet, dass der Täter die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hat. Er führt eine Handlung aus, die ohne wesentliche Zwischenschritte direkt in die Tatmündung übergehen soll. Das Manipulieren am Schloss mit einem Dietrich ist ein klassisches Beispiel für dieses unmittelbare Ansetzen: Der Täter ist bereits aktiv dabei, das Hindernis zu überwinden, um in das Lager einzudringen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Themenbereich
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Es ist falsch, dass keine Strafe droht. Zwar war es keine Absicht (Vorsatz), aber das Gesetz bestraft bei Brandstiftung explizit auch die Fahrlässigkeit.
- Antwort B: Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist bei Fahrlässigkeit tatsächlich straffrei, aber hier greift das speziellere und schwerwiegendere Delikt der fahrlässigen Brandstiftung.
- Antwort D: Eine „versuchte“ Brandstiftung setzt immer Vorsatz voraus. Man kann nicht versuchen, etwas aus Versehen zu tun.
- Antwort E: Arbeitsrechtliche Konsequenzen (wie eine Kündigung) wird es sicher geben, aber das schließt die strafrechtliche Verfolgung durch den Staat nicht aus.
- Antwort F: Eine Brandstiftung ist aufgrund der Gefährlichkeit niemals nur eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern immer eine Straftat.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: In Fall 1 mag zwar eine Körperverletzung (§ 223 StGB) vorliegen, aber der Schwerpunkt liegt auf der Erzwingung der Unterschrift (Nötigung). Fall 2 hat absolut nichts mit Beleidigung (§ 185 StGB) zu tun, da keine Ehrverletzung, sondern eine Drohung vorliegt.
- Antwort C: Zwar kann Fall 2 auch eine Bedrohung (§ 241 StGB) sein, aber § 240 StGB (Nötigung) ist hier das primäre Delikt, da ein spezifisches Verhalten (Unterlassen der Anzeige) erzwungen werden soll. § 241 StGB ist oft ein Begleitdelikt, aber die Nötigung beschreibt den Sachverhalt (Zwang zu einem Verhalten) präziser.
- Antwort D: Raub (§ 249 StGB) setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Hier geht es um eine Unterschrift, nicht um den Diebstahl eines Gegenstandes. Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) setzt einen Vermögensschaden voraus, der hier nicht unmittelbar gegeben ist.
- Antwort E: Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn die Anwendung des Mittels (Gewalt/Drohung) zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Gewalt für eine Unterschrift oder die Drohung mit Brandstiftung ist niemals rechtmäßig, selbst wenn man einen Anspruch auf die Unterschrift hätte.
- Antwort F: Urkundenfälschung (§ 267 StGB) bestraft das Herstellen einer unechten Urkunde. Hier ist die Unterschrift zwar erzwungen, aber sie stammt vom echten Aussteller. Das Problem ist die Willensfreiheit (Nötigung), nicht die Echtheit der Urkunde.
3. Zivilrechtliche Folgen (§ 935 BGB): Auch wenn Sie nicht bestraft werden, gibt es ein Problem im Zivilrecht. An gestohlenen Sachen kann man in Deutschland kein Eigentum erwerben, selbst wenn man „gutgläubig“ ist. Das bedeutet: Wenn der rechtmäßige Eigentümer sein Fahrrad wiedererkennt, müssen Sie es ihm gemäß § 985 BGB herausgeben. Ihr Geld (die 50 €) müssten Sie sich vom Verkäufer zurückholen, was in der Praxis oft schwierig ist.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
F) Nötigung ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Prüfungstipp: Bei solchen Fällen immer trennen: 1) Was passiert mit der Sache selbst (Wegnahme)? 2) Wurde beim Zugriff noch etwas beschädigt? So kommt man sauber zu § 242/§ 243 plus § 303 StGB.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A & B: Nicht jede Tat im StGB ist ein Verbrechen. Die Unterscheidung hängt allein von der gesetzlich angedrohten Mindeststrafe ab.
- Antwort D: Diese Aussage ist unvollständig und begründet nicht korrekt, warum Diebstahl kein Verbrechen ist. Zudem ist einfache Erpressung (§ 253 StGB) ebenfalls ein Vergehen, während räuberische Erpressung ein Verbrechen ist.
- Antwort E: Ein Diebstahl ist niemals nur eine Ordnungswidrigkeit (OWi). Eine OWi ist eine bloße Verletzung der Verwaltungsvorschriften (z. B. Parkverstoß), während Diebstahl eine Straftat ist.
- Antwort F: Die Einordnung als Vergehen oder Verbrechen ist eine gesetzliche Definition der Tat an sich. Das Alter oder die Vorstrafen des Täters beeinflussen zwar das konkrete Urteil des Richters (Strafmaß), ändern aber nichts an der rechtlichen Einstufung der Tat im Gesetzbuch.
- Antwort A (§ 223 StGB): Die einfache Körperverletzung ist zwar die Basis (das Grunddelikt), aber sie reicht hier nicht aus, da die schwere Folge (Erblindung) eine viel höhere Strafe nach sich zieht. § 226 StGB verdrängt die einfache Körperverletzung.
- Antwort B (§ 224 StGB): Die gefährliche Körperverletzung bezieht sich auf die Begehungsweise (z. B. mit einer Waffe, gemeinschaftlich oder durch einen hinterlistigen Überfall). Ein Faustschlag allein erfüllt diese Kriterien meist nur, wenn er eine „das Leben gefährdende Behandlung“ darstellt. Hier liegt der Fokus der Frage jedoch auf der Folge (Sehverlust), was direkt zu § 226 StGB führt.
- Antwort D (§ 227 StGB): Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass das Opfer an den Verletzungen stirbt. Das ist hier nicht der Fall.
- Antwort E (§ 229 StGB): Fahrlässige Körperverletzung passt nicht, da der Täter den Schlag „versetzt“, also vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) gehandelt hat.
- Antwort F (§ 231 StGB): Die Beteiligung an einer Schlägerei ist ein eigenständiges Delikt, das die bloße Teilnahme an einer Auseinandersetzung bestraft, bei der jemand schwer verletzt wird oder stirbt. Hier geht es aber um die konkrete Tat des Täters und deren spezifische Folge.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
- Antwort A: Falsch, da Diebstahl (§ 242 StGB) gerade *ohne* Gewalt oder Drohung begangen wird.
- Antwort C: Falsch, da bei B die Merkmale des Raubes (insbesondere die gegenwärtige Gefahr und die Wegnahme) fehlen.
- Antwort D: Falsch, hier wurden die Delikte schlicht vertauscht.
- Antwort E: Falsch, da die Nötigung (§ 240 StGB) zwar enthalten ist, aber durch die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung die spezielleren Tatbestände der Erpressung und des Raubes vorgehen (Spezialität).
- Antwort F: Falsch, da ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) voraussetzt, dass der Täter *nach* einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und Gewalt anwendet, um den Besitz des Stehlguts zu erhalten. Das passt nicht auf die Situation von B.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Wichtig für die Sachkundeprüfung: Ein Versuch ist bei Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr, § 12 Abs. 1 StGB) immer strafbar. Bei Vergehen (geringere Mindeststrafe, § 12 Abs. 2 StGB) ist der Versuch nur dann strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich sagt (wie z. B. beim Diebstahl in § 242 Abs. 2 StGB).