Welche ZWEI Verschuldensformen begründen eine Haftung nach § 823 BGB?
Richtige Antworten: A, C
Im bürgerlichen Recht (Zivilrecht) ist die zentrale Vorschrift für Schadenersatz der § 823 BGB. Damit jemand für einen Schaden haftet, den er einem anderen zugefügt hat, muss er in der Regel schuldhaft gehandelt haben. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei wesentliche Verschuldensformen, die in § 276 BGB näher definiert sind:
1. Vorsatz (Antwort A): Dies bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Wer vorsätzlich handelt, weiß genau, was er tut, und möchte den Erfolg (den Schaden) herbeiführen oder nimmt ihn zumindest billigend in Kauf (sog. Eventualvorsatz). Wenn ein Sicherheitsmitarbeiter also absichtlich die Scheibe eines Autos einschlägt, handelt er vorsätzlich.
2. Fahrlässigkeit (Antwort C): Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das bedeutet, man wollte den Schaden zwar nicht, war aber unvorsichtig oder unachtsam. Im Zivilrecht reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus, um voll schadenersatzpflichtig zu sein. Ein Beispiel wäre, wenn ein Wachmann beim Rundgang stolpert, weil er auf sein Handy schaut, und dabei eine teure Vase umstößt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Zufall (B) und Pech (F): Diese Begriffe beschreiben Ereignisse, für die niemand etwas kann. Da kein menschliches Verschulden vorliegt, begründen sie keine Haftung nach § 823 BGB. Das Gesetz sagt: Den Schaden trägt derjenige, bei dem er eintritt, es sei denn, ein anderer hat ihn verschuldet.
- Höhere Gewalt (D): Hierbei handelt es sich um ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis (z. B. ein Erdbeben oder eine schwere Sturmflut), das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Auch hier fehlt das persönliche Verschulden.
- Unzurechnungsfähigkeit (E): Dies ist keine Verschuldensform, sondern ein Grund, der die Haftung ausschließt. Wer beispielsweise aufgrund einer schweren geistigen Störung oder im Zustand der Bewusstlosigkeit handelt (§ 827 BGB), kann nicht zur Verantwortung gezogen werden, da er nicht einsichtsfähig ist. Es ist also das Gegenteil einer Haftungsbegründung.
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