Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
Themenbereich
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: B, C
Im deutschen Strafrecht unterscheidet man grundlegend zwischen zwei Arten von Straftaten: den Offizialdelikten und den Antragsdelikten. Diese Unterscheidung ist für Sicherheitskräfte von enormer Bedeutung, da sie bestimmt, ob der Staat (die Staatsanwaltschaft) von sich aus tätig werden muss oder ob das Opfer erst explizit den Wunsch nach Strafverfolgung äußern muss.
Die richtigen Antworten sind B und C:
1. Verfolgung grundsätzlich nur auf Antrag (Antwort B): Bei einem Antragsdelikt reicht eine bloße Strafanzeige (die Mitteilung über den Sachverhalt gemäß § 158 StPO) oft nicht aus, um eine Verurteilung herbeizuführen. Es bedarf zusätzlich eines Strafantrags. Dies ist die schriftliche Willenserklärung des Verletzten (z. B. des Ladeninhabers oder des Opfers), dass die Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Beispiele hierfür sind der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder die Beleidigung (§ 185 StGB).
2. Antragsfrist beträgt 3 Monate (Antwort C): Gemäß § 77b StGB erlischt das Recht, einen Strafantrag zu stellen, wenn das Opfer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten handelt. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem das Opfer von der Tat und der Person des Täters erfährt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Richtige Antwort: B
In diesem Fall hat sich der Ladendetektiv tatsächlich strafbar gemacht. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Strafgesetzbuch (StGB). Normalerweise wird man bestraft, wenn man aktiv etwas Verbotenes tut (z. B. jemanden schlägt oder etwas stiehlt). Es gibt jedoch Situationen, in denen auch das Nichtstun (Unterlassen) strafbar ist. Das regelt der § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen).
Damit das Unterlassen strafbar ist, muss die Person eine sogenannte Garantenstellung haben. Ein Ladendetektiv ist ein klassischer Beschützergarant. Er hat durch seinen Arbeitsvertrag (eine vertragliche Übernahme gemäß BGB) die rechtliche Pflicht übernommen, das Eigentum des Ladenbesitzers vor Diebstahl (§ 242 StGB) zu schützen. Wenn er sieht, dass eine Straftat geschieht, und bewusst nicht eingreift (obwohl es ihm möglich und zumutbar wäre), wird er rechtlich so behandelt, als hätte er die Tat durch aktives Tun unterstützt.
In diesem speziellen Fall handelt es sich um
Richtige Antwort: B
In dieser Situation greift die sogenannte Garantenstellung gemäß § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen). Grundsätzlich wird man im Strafrecht für aktives Tun bestraft (z. B. wenn man ein Feuer selbst legt). Es gibt jedoch Personen, die eine besondere rechtliche Pflicht haben, einen Schaden abzuwenden. Diese Personen nennt man Garanten.
Als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz haben Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem Sie sich dazu verpflichten, Gefahren vom Objekt abzuwenden. Damit sind Sie ein sogenannter Beschützergarant. Wenn Sie nun einen Brand bemerken und absichtlich nichts unternehmen (kein Löschversuch, kein Notruf), obwohl Ihnen dies möglich und zumutbar wäre, werden Sie rechtlich so behandelt, als hätten Sie die Tat aktiv begangen. Man spricht hier von einem unechten Unterlassungsdelikt. Da das Gebäude niederbrennt, werden Sie wegen Brandstiftung durch Unterlassen (§ 306 i.V.m. § 13 StGB)
Richtige Antwort: B
In diesem Fall handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Um den Unterschied zu verstehen, muss man sich ansehen, wer zur Hilfe verpflichtet ist und woraus sich diese Pflicht ergibt.
Ein echtes Unterlassungsdelikt (wie die Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB) ist ein sogenanntes Jedermannsdelikt. Das bedeutet, das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass jede Person in einer Notsituation Hilfe leisten muss, sofern dies erforderlich und zumutbar ist. Der Passant im Beispiel hat keine besondere rechtliche Beziehung zu den Personen im Auto (er ist kein Feuerwehrmann im Dienst und kein naher Angehöriger). Seine Pflicht zur Hilfeleistung ergibt sich allein aus dem Gesetzestext des § 323c StGB. Da er die Hilfe unterlässt, obwohl er helfen könnte, begeht er ein echtes Unterlassungsdelikt.
Ein unechtes Unterlassungsdelikt hingegen setzt eine sogenannte Garantenstellung gemäß § 13 StGB
Richtige Antworten: A, C
Im deutschen Strafrecht gibt es Situationen, in denen man sich allein dadurch strafbar macht, dass man nichts tut. Die wichtigste Vorschrift hierfür ist die Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB. Dies ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Hilfeleistung für jeden Bürger gilt, unabhängig davon, ob er eine besondere Verantwortung (wie ein Feuerwehrmann oder ein Arzt) hat oder nicht.
Damit man nach § 323c StGB bestraft werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not: Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bedeutet (z. B. ein Verkehrsunfall oder ein Herzinfarkt).
2. Erforderlichkeit der Hilfe: Hilfe ist erforderlich, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters ohne fremdes Eingreifen weitere Schäden drohen.
Richtige Antwort: C
Im deutschen Strafrecht gilt der fundamentale Grundsatz: „Keine Strafe ohne Schuld“ (nulla poena sine culpa). Das bedeutet, dass ein Täter nur dann bestraft werden kann, wenn er zum Zeitpunkt der Tat geistig in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
In diesem Fall hat der Besucher einen Blutalkoholwert von 3,5 Promille. Nach der Rechtsprechung und dem Strafgesetzbuch (StGB) führt ein solch hoher Wert in der Regel zur Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen oder tiefgreifender Bewusstseinsstörung). Da der Besucher „völlig unzurechnungsfähig“ ist, kann er für die eigentliche Sachbeschädigung (§ 303 StGB) nicht bestraft werden, weil ihm das Element der persönlichen Schuld fehlt.
Damit jedoch niemand straffrei ausgeht, der sich bewusst oder fahrlässig in einen solchen Zustand versetzt und dann Straftaten begeht, gibt es den Auffangtatbestand des Vollrauschs gemäß § 323a StGB. Dieser besagt: Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und wegen des Rausches nicht bestraft werden kann. Die Strafe darf dabei nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat (hier die Sachbeschädigung) angedroht ist.
Richtige Antworten: C, F
Der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB ist ein sogenannter Rechtfertigungsgrund. Er erlaubt es einer Person, eine Straftat zu begehen, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder anderen abzuwenden. Das Gesetz spricht hierbei von einer „Güterabwägung“ (Interessenabwägung). Das bedeutet: Man darf ein weniger wichtiges Rechtsgut opfern, um ein wesentlich wichtigeres Rechtsgut zu retten.
Die Grenzen des § 34 StGB (Warum C und F richtig sind):
Es gibt im deutschen Recht absolute Grenzen, bei denen keine Abwägung stattfinden darf:
1. Leben gegen Leben (Antwort C): Man darf niemals einen unschuldigen Menschen töten, um einen anderen (oder sich selbst) zu retten. Das Leben ist ein absoluter Wert und kann nicht „aufgerechnet“ werden. Eine Tötung ist daher niemals durch § 34 StGB gerechtfertigt.
2. Menschenwürde und Folter (Antwort F): Gemäß Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Würde des Menschen unantastbar. Folter oder Eingriffe in die Menschenwürde sind absolut verboten und können niemals durch einen Notstand gerechtfertigt werden, selbst wenn dadurch viele Leben gerettet werden könnten.
Richtige Antwort: B
In diesem Fall geht es um die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, auch Strafmündigkeit genannt. Wenn ein 12-jähriges Kind einen Mülleimer anzündet, begeht es zwar objektiv eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB (Strafgesetzbuch). Allerdings setzt eine strafrechtliche Verurteilung zwingend voraus, dass der Täter schuldhaft handelt.
Gemäß § 19 StGB (Schuldunfähigkeit des Kindes) ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Da das Kind im Beispiel erst 12 Jahre alt ist, kann es rechtlich gesehen keine "Schuld" im Sinne des Strafrechts auf sich laden. Das bedeutet: Es gibt kein Strafverfahren, keine Verurteilung zu Jugendknast und keine Sozialstunden durch ein Strafgericht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A, C, D und F: Diese Antworten gehen fälschlicherweise davon aus, dass eine strafrechtliche Sanktionierung möglich ist. Da die Grenze der Strafmündigkeit in Deutschland jedoch strikt bei der Vollendung des 14. Lebensjahres liegt, sind Maßnahmen wie Jugendknast, Bewährung oder Sozialstunden rechtlich ausgeschlossen.
Richtige Antworten: B, C
In diesem Fall findet der entschuldigende Notstand gemäß § 35 StGB Anwendung. Diese Rechtsgrundlage ist entscheidend, wenn eine Person eine rechtswidrige Tat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von sich selbst, einem Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person abzuwenden.
Warum sind die Antworten B und C korrekt?
Richtige Antwort: C
In diesem Fall liegt eine Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB vor. Der entscheidende Punkt in der Fragestellung ist die Art der Tatbegehung: Die Sicherheitsmitarbeiter handeln gemeinschaftlich.
Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet bei Körperverletzungsdelikten zwischen der einfachen Tat, der Art der Ausführung und den Folgen der Tat:
1. § 223 StGB (Körperverletzung): Dies ist das Grunddelikt. Wer jemanden körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich strafbar. Es ist jedoch meist ein Antragsdelikt, d. h., das Opfer muss normalerweise einen Strafantrag stellen.
2. § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung): Hier wird die Strafe verschärft, weil die Tat auf eine besonders gefährliche Weise begangen wird. Eine dieser Weisen ist die gemeinschaftliche Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Wenn mindestens zwei Personen am Tatort zusammenwirken, hat das Opfer geringere Verteidigungsmöglichkeiten, was die Gefährlichkeit erhöht. Da es sich um ein
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Das ist falsch, da § 13 StGB explizit regelt, wann Nichtstun strafbar ist.
- Antwort C: Diese Antwort ignoriert die Gleichstellung von Unterlassen und Tun bei Garanten. Er muss den Diebstahl nicht selbst ausführen, um bestraft zu werden.
- Antwort D: Die Strafbarkeit hängt von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands ab, nicht davon, ob der Arbeitgeber den Fehler bemerkt.
- Antwort E: Es ist zwar auch eine Arbeitsverweigerung (arbeitsrechtlich), aber eben zusätzlich eine Straftat (strafrechtlich). Das Wort „ausschließlich“ macht die Antwort falsch.
- Antwort F: Auch bei geringwertigen Sachen bleibt der Diebstahl eine Straftat, und die Garantenpflicht entfällt nicht aufgrund des Warenwerts.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (§ 323c StGB): Die unterlassene Hilfeleistung gilt für „jedermann“ (z. B. Passanten). Da Sie aber eine vertragliche Schutzpflicht haben, ist Ihre Strafe viel höher als die eines normalen Passanten.
- Antwort C: Diese Ansicht ist juristisch falsch. § 13 StGB stellt das Unterlassen dem aktiven Tun gleich, wenn eine Garantenpflicht besteht.
- Antwort D (Ingerenz): Ingerenz bedeutet „Pflicht aus vorangegangenem gefährlichem Tun“. Das wäre der Fall, wenn Sie den Brand selbst (auch aus Versehen) verursacht hätten. Hier ergibt sich die Pflicht aber primär aus Ihrem Vertrag.
- Antwort E: Sachbeschädigung durch Fahrlässigkeit existiert im deutschen Strafrecht (StGB) nicht; zudem handelt der Mitarbeiter hier „absichtlich“, also vorsätzlich.
- Antwort F: Die DGUV Vorschrift 23 ist eine berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift. Sie regelt den Arbeitsschutz, ist aber keine Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Brandstiftung.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt eine Garantenpflicht voraus. Ein einfacher Passant ist kein Garant im Sinne des § 13 StGB.
- Antwort C & D: In Deutschland ist das Ignorieren von Hilfeschreien bei Unglücksfällen keine bloße moralische Frage, sondern durch § 323c StGB strafbewehrt.
- Antwort E: Beihilfe zur Brandstiftung würde voraussetzen, dass der Passant den Brandstifter aktiv unterstützen wollte oder eine Garantenpflicht zur Verhinderung der Tat hatte. Das bloße Vorbeilaufen erfüllt diesen Tatbestand nicht.
- Antwort F: Sachbeschädigung durch Unterlassen (§ 303 i.V.m. § 13 StGB) würde ebenfalls eine Garantenstellung voraussetzen, die der Passant hier nicht hat.
3. Zumutbarkeit der Hilfe: Man muss sich nicht selbst in Lebensgefahr bringen. Die Hilfeleistung muss dem Helfer nach seinen individuellen Fähigkeiten möglich und ohne erhebliche Eigengefährdung zuzumuten sein. Wer nicht schwimmen kann, muss niemanden aus einem reißenden Fluss ziehen, aber er muss zumindest den Notruf (112) wählen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Zusammenfassend: Wenn Sie einen Unfall sehen, müssen Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten helfen (erforderlich und zumutbar), sonst droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Betrunkene sind keineswegs immer straffrei. Unter 2,0 Promille sind sie meist voll schuldfähig, zwischen 2,0 und 3,0 Promille oft vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), was die Strafe nur mildert, aber nicht aufhebt.
- Antwort B: Eine „ganz normale“ Bestrafung wegen Sachbeschädigung scheitert hier an § 20 StGB, da der Täter schuldunfähig ist.
- Antwort D: Ob jemand Alkoholiker ist oder nicht, spielt für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 323a StGB keine Rolle; entscheidend ist der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit bei der Tat.
- Antwort E: Die Versicherung regelt den zivilrechtlichen Schadenersatz (BGB), hat aber keinen Einfluss auf die strafrechtliche Verfolgung durch den Staat.
- Antwort F: Sachbeschädigung und Vollrausch sind Straftaten, keine bloßen Ordnungswidrigkeiten, die nur mit einem Bußgeld geahndet würden.
Warum die anderen Antworten falsch sind (da sie durch § 34 StGB gedeckt sein können):
Zusammenfassend lässt sich sagen: Sachwerte und eingeschränkte Freiheiten können für den Schutz von Leben und Gesundheit geopfert werden, aber das Leben selbst und die Menschenwürde sind unantastbare Grenzen.
- Antwort E: Das Gesetz lässt dem Richter hier keinen Ermessensspielraum. Die Schuldunfähigkeit unter 14 Jahren ist eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung.
Wichtige Ergänzung für die Sachkundeprüfung:
Man muss strikt zwischen Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden. Während das Kind strafrechtlich nicht belangt werden kann, ist eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB möglich, sofern das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß. Zudem kann das Jugendamt bei solchen Vorfällen pädagogische Maßnahmen einleiten, was jedoch keine strafrechtliche Verurteilung darstellt.
Begründung der falschen Antworten:
3. § 226 StGB (Schwere Körperverletzung): Hier geht es nicht um das „Wie“, sondern um das „Was“ (die Folge). Eine schwere Körperverletzung liegt nur vor, wenn das Opfer dauerhafte Schäden erleidet, wie z. B. den Verlust des Sehvermögens, eines Gliedes oder eine dauerhafte Entstellung. Davon ist im Sachverhalt nicht die Rede.
Warum sind die anderen Antworten falsch?