Ein 5-jähriges Kind wirft im Park Steine auf Passanten. Die Mutter sitzt daneben auf der Bank, schaut auf ihr Handy und greift nicht ein. Ein Passant wird verletzt. Wer haftet?
Richtige Antwort: C
In diesem Fall geht es um die Frage der Haftung für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden. Hierbei müssen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterschieden werden: die eigene Haftung des Kindes und die Haftung der Aufsichtsperson.
1. Die Haftung des Kindes (§ 828 BGB): Gemäß § 828 Abs. 1 BGB sind Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also 0 bis 6 Jahre alt sind), deliktunfähig. Das bedeutet, sie können für einen von ihnen verursachten Schaden rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Da das Kind im Beispiel erst 5 Jahre alt ist, scheidet eine eigene Haftung des Kindes (Antwort A) rechtlich völlig aus.
2. Die Haftung der Mutter (§ 832 BGB): Wenn das Kind selbst nicht haftet, stellt sich die Frage, ob die Aufsichtsperson (hier die Mutter) verantwortlich ist. Nach § 832 BGB ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Mutter hat die Aufsichtspflicht. Da sie jedoch auf ihr Handy schaute und trotz der gefährlichen Handlung (Steine werfen) nicht eingriff, hat sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt. Sie hätte das Kind aktiv daran hindern müssen, Passanten zu gefährden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Ein 5-jähriges Kind ist gesetzlich deliktunfähig (§ 828 Abs. 1 BGB).
- Antwort B: Es haftet sehr wohl jemand, nämlich die Mutter, da sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hat.
- Antwort D: Der Parkbetreiber hat keine allgemeine Haftung für das Fehlverhalten von Besucherkindern, solange keine Verkehrssicherungspflichten des Parks selbst verletzt wurden.
- Antwort E: Ein Passant muss nicht damit rechnen, im Park mit Steinen beworfen zu werden; ein Mitverschulden liegt hier nicht vor.
- Antwort F: Eine Teilung der Haftung kommt nur in Betracht, wenn das Opfer eine Mitschuld trägt, was hier nicht erkennbar ist.
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