In diesem Fall handelt es sich um den sogenannten aggressiven Notstand gemäß § 904 BGB. Um die Situation rechtlich richtig einzuordnen, muss man verstehen, woher die Gefahr kommt und wessen Eigentum beschädigt wurde.
1. Die Gefahr: Der angreifende Hund stellt eine gegenwärtige Gefahr für Ihre körperliche Unversehrtheit und Gesundheit dar.
2. Die Einwirkung: Um sich zu retten, beschädigen Sie den Gartenzaun des Nachbarn.
3. Die Beteiligung: Der Nachbar und sein Zaun sind „unbeteiligt“. Das bedeutet, die Gefahr ging nicht vom Zaun selbst aus (anders als beim defensiven Notstand nach § 228 BGB, wo man die Sache beschädigt, von der die Gefahr ausgeht – z. B. wenn man den angreifenden Hund abwehrt).
Warum ist Antwort B richtig?
Nach § 904 BGB ist es erlaubt, auf eine fremde Sache einzuwirken, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, sofern der drohende Schaden (Verletzung durch den Hund) unverhältnismäßig groß gegenüber dem entstehenden Schaden (kaputte Zaunlatte) ist. Da Ihre Gesundheit rechtlich viel höher bewertet wird als eine Holzlatte, ist die Güterabwägung eindeutig. Der Eigentümer (Nachbar) muss die Einwirkung zwar dulden, hat aber einen gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A & F (Notwehr/Nothilfe): Notwehr gemäß § 32 StGB oder § 227 BGB setzt immer einen rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus. Ein Tier gilt im Rechtssinne zwar nicht als Sache, wird aber rechtlich oft so behandelt; ein Angriff eines Tieres ist kein Angriff eines Menschen, es sei denn, der Mensch hetzt das Tier auf jemanden.
- Antwort C: Dies ist falsch, da § 904 BGB ausdrücklich eine Ersatzpflicht vorsieht. Da der Nachbar völlig unbeteiligt war, wäre es ungerecht, wenn er auf seinem Schaden sitzen bliebe.
- Antwort D: Der Zustand der Sache (alt oder neu) ändert nichts an der rechtlichen Einordnung der Notstandslage, höchstens an der Höhe des Schadenersatzes.
- Antwort E: Eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB liegt nicht vor, da die Tat durch den Rechtfertigungsgrund des Notstands gerechtfertigt und somit nicht rechtswidrig ist.