Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
Redaktionell abgeglichen mit DIHK-/IHK-Informationen zum Prüfungsrahmen und den veröffentlichten Gesetzestexten. Wenn du den Prüfungsstoff zuerst sortieren willst, starte zusätzlich mit den 34a Themenbereichen, dem Leitfaden zur Sachkundeprüfung 34a oder direkt mit der Prüfungssimulation.
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Der 34a Fragenkatalog bündelt die Fragen, mit denen du dich gezielt auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Statt unsortiert zu üben, filterst du hier nach Themenbereich und Fragetyp und arbeitest genau an den Lücken, die für dein Bestehen relevant sind.
Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: A, B
Im deutschen Recht schützt der Paragraph § 858 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den tatsächlichen Inhaber einer Sache (den Besitzer) vor eigenmächtigen Eingriffen anderer. Man spricht von verbotener Eigenmacht, wenn der Besitz ohne den Willen des Besitzers beeinträchtigt wird und kein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.
Es gibt zwei Hauptformen der verbotenen Eigenmacht, die in dieser Frage als richtige Antworten (A und B) markiert sind:
1. Besitzentziehung (§ 858 Abs. 1 BGB): Hierbei wird dem Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache komplett entzogen. Ein klassisches Beispiel ist der Diebstahl eines Fahrzeugs oder das unbefugte Austauschen eines Türschlosses, sodass der rechtmäßige Besitzer nicht mehr in seine Wohnung kommt.
2. Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB): Hier wird der Besitz nicht völlig entzogen, aber in seiner Ausübung behindert. Beispiele sind das Zuparken einer Ausfahrt, das unbefugte Betreten eines befriedeten Besitztums (Hausfriedensbruch) oder das Lärmen in einer Mietwohnung.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Für dich als Sicherheitskraft ist dieser Begriff essenziell: Wenn jemand verbotene Eigenmacht begeht, darfst du als Besitzdiener (§ 855 BGB) im Namen des Besitzers (deines Auftraggebers) das Recht zur Selbsthilfe (§ 859 BGB) ausüben, um die Störung zu beseitigen oder die Sache zurückzuholen.
Richtige Antworten: A, C
Im privaten Sicherheitsgewerbe haben Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei. Wenn Taschenkontrollen an einem Einlass (z. B. bei einer Veranstaltung oder in einem Kaufhaus) durchgeführt werden sollen, müssen diese auf privatrechtlichen Grundlagen basieren. Die zwei entscheidenden Säulen hierfür sind das Hausrecht und die Einwilligung des Besuchers.
1. Das Hausrecht (§ 903 BGB): Der Eigentümer einer Sache oder eines Grundstücks kann gemäß § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Dieses Recht wird in der Regel auf den Sicherheitsdienst übertragen. Das Hausrecht erlaubt es dem Betreiber, Bedingungen für den Zutritt festzulegen. Eine solche Bedingung kann lauten: „Zutritt nur mit Taschenkontrolle“.
2. Die Einwilligung des Besuchers (Vertragsfreiheit): Da eine Taschenkontrolle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, ist sie rechtlich nur zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig zustimmt (Einwilligung). Dies geschieht oft im Rahmen der Vertragsfreiheit: Der Besucher möchte einen Vertrag (z. B. Kauf eines Tickets oder Betreten des Ladens) eingehen und akzeptiert dafür die Hausordnung. Ohne diese Einwilligung darf der Sicherheitsdienst die Tasche nicht eigenmächtig durchsuchen.
Richtige Antworten: B, D
In diesem Szenario geht es um die rechtmäßige Anwendung von Gewalt zur Wiedererlangung einer Sache, die Ihnen entwendet wurde. Wenn ein Dieb Ihnen das Funkgerät entreißt, begeht er eine sogenannte verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB. Das bedeutet, er beeinträchtigt Ihren Besitz ohne Ihren Willen und ohne gesetzliche Erlaubnis.
Das Gesetz erlaubt Ihnen in einer solchen Situation die Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB). Da das Funkgerät bereits weggenommen wurde und der Täter flüchtet, greift hier speziell die Besitzkehr gemäß § 859 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass der Besitzer eine bewegliche Sache, die ihm durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen darf.
Als Sicherheitsmitarbeiter sind Sie in der Regel nicht der Eigentümer oder der alleinige Besitzer der Ausrüstung, sondern ein Besitzdiener gemäß § 860 BGB. Das Gesetz überträgt dem Besitzdiener ausdrücklich die Ausübung der Rechte, die dem Besitzer zustehen. Das bedeutet: Sie dürfen genau wie der Chef oder der Eigentümer handeln, um den Besitz zu schützen oder zurückzuholen.
Richtige Antwort: C
In diesem Fall begehen Sie eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB.
Das Gesetz schützt die Fortbewegungsfreiheit jedes Menschen. Wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise daran hindert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, macht sich strafbar. Da der Jugendliche lediglich „frech“ war, liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, der Ihr Handeln legalisieren würde:
1. Keine vorläufige Festnahme (§ 127 StPO): Dieses Recht hätten Sie nur, wenn der Jugendliche bei einer frischen Straftat (z. B. Diebstahl) ertappt worden wäre. „Frech sein“ ist keine Straftat.
2. Keine Notwehr (§ 32 StGB / § 227 BGB): Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Eine bloße Unhöflichkeit ist kein Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut.
3. Keine Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB): Als Besitzdiener (§ 855 BGB)
Richtige Antworten: C, D
In der privaten Sicherheitsbranche ist die rechtliche Einordnung Ihrer Position entscheidend für Ihre Befugnisse. Wenn Sie als Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutz tätig sind, sind Sie rechtlich gesehen ein Besitzdiener gemäß § 855 BGB. Das bedeutet, dass Sie zwar die tatsächliche Gewalt über das Gelände und die Werkzeuge ausüben (Sie sind vor Ort und passen auf), dies aber für einen anderen tun – den Besitzherrn (Ihren Arbeitgeber oder den Kunden).
Warum sind die Antworten C und D korrekt?
- Antwort C: Gemäß § 855 BGB ist jemand Besitzdiener, wenn er die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist. Sie sind also der „verlängerte Arm“ des Besitzers.
- Antwort D: Ein wesentliches Merkmal des Besitzdieners ist das
Richtige Antwort: C
In der Rechtskunde ist die Unterscheidung zwischen einem Angriff durch einen Menschen und einer Gefahr durch ein Tier von entscheidender Bedeutung.
1. Notwehr (§ 227 BGB / § 32 StGB): Notwehr ist ausschließlich die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff eines Menschen. Ein Tier gilt im rechtlichen Sinne (gemäß § 90a BGB) als Sache, auch wenn es ein Lebewesen ist. Daher kann ein Tier allein keinen „Angriff“ im Sinne der Notwehr ausführen.
2. Verteidigender Notstand (§ 228 BGB): Wenn die Gefahr von einer fremden Sache (oder einem Tier) ausgeht, greift der sogenannte „defensive Notstand“. Hier darf man die Sache beschädigen oder zerstören, um die Gefahr abzuwenden, sofern die Beschädigung zur Abwehr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A:
Richtige Antwort: B
Im deutschen Zivilrecht ist die Haftung für Schäden klar im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die wichtigste Vorschrift hierfür ist der § 823 Abs. 1 BGB. Dieser besagt, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.
In diesem Fall sind alle Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht erfüllt:
1. Rechtsgutverletzung: Die Glastür des Kunden wurde zerstört. Das ist eine Verletzung des Eigentums.
2. Handlung: Der Wachmann hat die Tür zertrümmert (aktives Tun).
3. Widerrechtlichkeit: Es gab keinen Rechtfertigungsgrund (wie z. B. Notwehr gemäß § 227 BGB oder ein rechtfertigender Notstand gemäß § 228 BGB).
4. Verschulden: Der Wachmann handelte aus Unachtsamkeit. Im juristischen Sinne nennt man das
Richtige Antwort: B
In der geschilderten Situation, in der ein Jugendlicher einer anderen Person das Handy aus der Hand reißt, handelt es sich zivilrechtlich um verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB.
Das Gesetz definiert verbotene Eigenmacht als eine Handlung, bei der jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht (Besitzentziehung) oder ihn im Besitz stört (Besitzstörung), sofern das Gesetz die Gestattung nicht besonders erlaubt. Da das Wegreißen des Handys eine vollständige Entziehung der tatsächlichen Gewalt über die Sache darstellt und dies offensichtlich gegen den Willen des Opfers geschieht, ist der Tatbestand des § 858 Abs. 1 BGB erfüllt. Diese Handlung ist widerrechtlich.
Die Feststellung der verbotenen Eigenmacht ist für Sicherheitsmitarbeiter von zentraler Bedeutung, da sie die notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Selbsthilferechte des Besitzers nach § 859 BGB (Besitzwehr und Besitzkehr) darstellt. Ohne eine vorliegende verbotene Eigenmacht dürfte man keine Gewalt anwenden, um die Sache zurückzuerlangen.
Richtige Antwort: C
Im deutschen Recht ist der Begriff der „Sache“ genau definiert. Gemäß § 90 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind Sachen nur körperliche Gegenstände. Das bedeutet, ein Gegenstand muss „greifbar“ sein bzw. den Raum ausfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gegenstand fest (wie ein Stuhl), flüssig (wie Wasser in einer Flasche) oder gasförmig (wie Gas in einem Tank) ist.
Warum ist das für den Sicherheitsdienst wichtig? Viele Straftatbestände, wie zum Beispiel der Diebstahl (§ 242 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), setzen zwingend voraus, dass es sich bei dem Tatobjekt um eine „Sache“ handelt. Wenn etwas keine Sache im Sinne des Gesetzes ist, kann es im klassischen Sinne nicht „gestohlen“ werden.
Analyse der Antwortmöglichkeiten:
Richtige Antworten: A, C
Im deutschen Recht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ist die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum von zentraler Bedeutung. Diese Begriffe werden im Alltag oft synonym verwendet, haben aber rechtlich völlig unterschiedliche Bedeutungen.
1. Der Besitz (§ 854 BGB):
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft. Das bedeutet schlichtweg: Wer die Sache gerade in den Händen hält oder die Kontrolle darüber ausübt, ist der Besitzer. Wenn ein Dieb eine Geldbörse stiehlt und sie in seine Tasche steckt, übt er die tatsächliche Gewalt darüber aus. Daher wird der Dieb rechtlich gesehen zum Besitzer (Antwort A ist richtig).
2. Das Eigentum (§ 903 BGB):
Eigentum ist die rechtliche Sachherrschaft. Dem Eigentümer gehört die Sache laut Gesetz. Er kann mit ihr nach Belieben verfahren. Durch einen Diebstahl verliert der Bestohlene zwar die tatsächliche Gewalt (den Besitz), aber niemals sein Recht an der Sache. Er bleibt also weiterhin der rechtmäßige
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Die Strafprozessordnung (StPO): Diese regelt die Strafverfolgung durch staatliche Organe (Polizei/Staatsanwaltschaft). Zwar gibt es das Jedermann-Festnahmerecht (§ 127 StPO), dieses erlaubt aber keine präventiven Taschenkontrollen.
- Das Polizeiaufgabengesetz (PAG): Dieses Gesetz gilt ausschließlich für die Polizei, nicht für private Sicherheitsdienste.
- Das Grundgesetz (GG): Das Grundgesetz bindet primär den Staat gegenüber dem Bürger (Grundrechtsschutz). Es verleiht dem Sicherheitsdienst keine Befugnisse, sondern schützt eher den Bürger vor staatlicher Willkür.
- Die Gewerbeordnung (GewO): Die GewO (insbesondere § 34a GewO) regelt die Voraussetzungen für den Betrieb eines Sicherheitsgewerbes (z. B. Zuverlässigkeit, Sachkunde), enthält aber keine Eingriffsbefugnisse für die tägliche Arbeit vor Ort.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da das BGB Privatpersonen unter engen Voraussetzungen (wie hier der Besitzkehr) ausdrücklich erlaubt, Gewalt anzuwenden. Dies ist kein exklusives Vorrecht der Polizei.
- Antwort C ist falsch, da Gewaltanwendung zwar grundsätzlich strafbar sein kann (z. B. als Körperverletzung oder Nötigung), aber durch Rechtfertigungsgründe wie die §§ 859, 860 BGB im Zivilrecht (und damit auch im Strafrecht über § 127 Abs. 1 StPO oder Notwehr/Notstand) legitimiert wird.
- Antwort E ist falsch, da das Recht zur Besitzkehr an die Situation (frische Tat) und die Rechtsstellung (Besitzdiener) gebunden ist, nicht an einen Waffenschein. Gewalt bedeutet hier körperliche Einwirkung, nicht zwingend den Waffengebrauch.
- Antwort F ist falsch, da eine Beleidigung zwar eine Straftat ist, aber rechtlich nichts mit dem spezifischen Recht zu tun hat, eine gestohlene Sache gewaltsam zurückzuholen. Die Grundlage ist der Besitzverlust, nicht die Ehre.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Nötigung (§ 240 StGB): Zwar ist jede Freiheitsberaubung auch eine Form der Nötigung, aber § 239 StGB ist das speziellere Gesetz (Lex Specialis) für das Einsperren.
- Körperverletzung (§ 223 StGB): Das Einsperren allein verletzt nicht zwangsläufig die körperliche Integrität, es sei denn, es entstehen psychische oder physische Schäden.
- Diebstahl (§ 242 StGB): Hier wurde keine fremde bewegliche Sache entwendet.
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Dies würde voraussetzen, dass Sie unbefugt in einen geschützten Raum eindringen. Da Sie als Sicherheitskraft das Hausrecht ausüben, können Sie gegenüber Dritten keinen Hausfriedensbruch begehen, solange Sie im Rahmen Ihres Dienstes handeln.
- Keine, das ist Erziehung: Sicherheitsmitarbeiter haben keinerlei Erziehungsberechtigung oder Strafgewalt. Solches Handeln führt zum Verlust der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Sie sind nicht der rechtliche Besitzer im Sinne des § 854 BGB. Der Besitzdiener hat zwar die Sache „in der Hand“, aber das Gesetz weist die rechtliche Position des Besitzers ausschließlich dem Dienstherrn zu.
- Antwort B: Der Eigentümer (§ 903 BGB) ist die Person oder Firma, der die Sache gehört. Als Angestellter erwerben Sie durch Ihre Arbeit kein Eigentum am Werksgelände.
- Antwort E: Da Sie weder Eigentümer noch Besitzer sind, haben Sie keinerlei Verfügungsbefugnis über die Sachen. Sie dürfen diese weder verkaufen noch verschenken.
- Antwort F: Sicherheitsmitarbeiter im privaten Sektor haben keine hoheitlichen Rechte. Sie sind keine Polizeibeamten. Ihre Befugnisse leiten sich aus dem Hausrecht des Besitzers und den Selbsthilferechten (z. B. Besitzwehr gemäß § 859 BGB) ab, die Sie im Namen des Besitzherrn ausüben.
- Antwort B: Falsch, da die Sachbeschädigung durch den Rechtfertigungsgrund des Notstands (§ 228 BGB) gedeckt und somit nicht rechtswidrig ist.
- Antwort D: Falsch, da das Gesetz nicht das Mittel (Pfefferspray) vorschreibt, sondern die Erforderlichkeit prüft. Wenn ein Schuss das einzige sichere Mittel ist, um den lebensgefährlichen Angriff eines Kampfhundes zu stoppen, ist dies zulässig.
- Antwort E: Falsch, da der Schutz des eigenen Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Notstand schwerer wiegt als das Sachinteresse am Tier.
- Antwort F: Diese Antwort ist zwar juristisch interessant, aber hier nicht die primär gesuchte Lösung. Würde der Halter den Hund als „Waffe“ benutzen (hetzen), wäre der Hund ein Werkzeug des Menschen. In diesem speziellen Fall wäre es tatsächlich Notwehr gegen den Halter. Da die Frage aber allgemein von einem zähnefletschenden Hund spricht, ist die Einordnung als Notstand (§ 228 BGB) die rechtlich präzisere Antwort für die Prüfung.
Da das Gesetz ausdrücklich festlegt, dass nicht nur Absicht (Vorsatz), sondern auch Unachtsamkeit (Fahrlässigkeit) zur Haftung führt, muss der Schaden ersetzt werden. In der Praxis haftet oft das Sicherheitsunternehmen für seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB oder Verrichtungsgehilfe gemäß § 831 BGB), aber die Pflicht zur Zahlung dem Grunde nach entsteht durch die fahrlässige Handlung.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A & C: Diese sind falsch, weil das Gesetz im § 823 BGB nicht nur Vorsatz (Absicht) bestraft, sondern eben auch die Fahrlässigkeit (Unachtsamkeit). Wer aus Versehen etwas kaputt macht, ist nicht von der Zahlungspflicht befreit.
- Antwort D: Ob eine Versicherung zahlt oder nicht, ändert nichts an der gesetzlichen Schadensersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten. Zudem ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Sicherheitsunternehmen üblich.
- Antwort E: Es gibt im Sachverhalt keinen Hinweis darauf, dass der Kunde eine Mitschuld trägt (§ 254 BGB). Allein die Unachtsamkeit des Wachmanns war ursächlich.
- Antwort F: Der Wert des Schadensersatzes richtet sich nach dem Zeitwert oder den Reparaturkosten, aber die Pflicht zu zahlen besteht unabhängig davon, ob die Tür neu oder alt war.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- A (Kaufvertrag): Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Hier gibt es keine Einigung, sondern einen einseitigen Entzug.
- C (Schenkung): Eine Schenkung (§ 516 BGB) ist eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung. Das Wegreißen ist das Gegenteil von Freiwilligkeit.
- D (Ein Missverständnis): Ein Missverständnis ist kein juristischer Fachbegriff für einen rechtswidrigen Entzug von Eigentum oder Besitz.
- E (Eine Notwehr): Notwehr (§ 227 BGB / § 32 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund für eine Verteidigungshandlung. Die Frage fragt jedoch danach, was die Tat des Jugendlichen *ist* (der Angriff), nicht wie man sie abwehrt.
- F (Ein Pfandrecht): Ein Pfandrecht erlaubt es einem Gläubiger, eine Sache zur Sicherung einer Forderung einzubehalten. Es gibt hier keinen Hinweis auf eine offene Forderung oder eine gesetzliche Grundlage für ein Pfandrecht.
Besonderheiten:
1. Tiere (§ 90a BGB): Tiere sind laut Gesetz keine Sachen. Sie werden jedoch rechtlich meist wie Sachen behandelt, es sei denn, es gibt spezielle Tierschutzgesetze. Ein Hundekauf ist rechtlich gesehen wie der Kauf einer Sache.
2. Strom/Energie: Elektrische Energie ist keine Sache, da sie nicht körperlich ist. Wer Strom „klaut“, begeht keinen Diebstahl nach § 242 StGB, sondern eine „Entziehung elektrischer Energie“ gemäß § 248c StGB.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Ein Dieb kann niemals Eigentümer werden, da Eigentum an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) oder andere gesetzliche Tatbestände erworben wird, aber nicht durch eine Straftat.
- Antwort D: Das Eigentum erlischt nicht einfach. Es bleibt beim ursprünglichen Eigentümer bestehen, bis dieser es freiwillig überträgt oder die Sache zerstört wird.
- Antwort E: Eine Sache ist nur dann "herrenlos", wenn sie niemals einen Eigentümer hatte oder der Eigentümer den Besitz in der Absicht aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Bei einem Diebstahl ist das Gegenteil der Fall: Der Eigentümer will die Sache behalten.
- Antwort F: Der Besitz geht beim Diebstahl verloren, da der Bestohlene keine tatsächliche Gewalt mehr über die Sache ausüben kann. Er hat nur noch einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes.