Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
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Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
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Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: B, E
Um in Deutschland legal eine Schusswaffe besitzen zu dürfen, benötigt man eine Waffenbesitzkarte (WBK). Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Waffengesetz (WaffG), insbesondere in § 4 WaffG. Dieser Paragraph legt fünf grundlegende Voraussetzungen fest, die kumulativ – also alle gleichzeitig – erfüllt sein müssen, damit die Behörde eine Erlaubnis erteilt. In dieser Prüfungsfrage geht es darum, zwei dieser Kernvoraussetzungen korrekt zu identifizieren: die Zuverlässigkeit und die Sachkunde.
1. Die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG (Antwort B): Dies ist eine der kritischsten Hürden. Die Waffenbehörde prüft hierbei die Lebensführung des Antragstellers. Als unzuverlässig gilt man insbesondere dann, wenn man wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Auch Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (GG) oder die Mitgliedschaft in verbotenen Parteien führen zur Versagung der Zuverlässigkeit. Die Behörde holt hierzu Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein.
2. Die erforderliche Sachkunde gemäß § 7 WaffG (Antwort E): Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse über die Waffen, die Munition, die rechtlichen Vorschriften (WaffG, StGB, StPO) und die Handhabung verfügt. Dies geschieht durch eine staatlich anerkannte Sachkundeprüfung. Wichtig für Sicherheitsmitarbeiter: Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO reicht hierfür nicht aus! Die Waffensachkunde nach § 7 WaffG ist eine eigenständige, viel tiefergehende Qualifikation.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Staatsangehörigkeit): Das Waffengesetz verlangt keine deutsche Staatsangehörigkeit. Auch EU-Bürger oder Personen mit festem Wohnsitz in Deutschland können eine WBK beantragen, sofern sie die anderen Kriterien erfüllen.
- Antwort C (Haftpflichtversicherung): Eine Versicherung ist zwar für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Jagd oder Betrieb eines Schießstandes) vorgeschrieben, sie gehört jedoch nicht zu den fünf allgemeinen Grundvoraussetzungen des § 4 WaffG für die Erteilung einer WBK.
- Antwort D (Sehfähigkeit): Die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) setzt voraus, dass man geistig und körperlich in der Lage ist, mit Waffen umzugehen. Ein spezielles ärztliches Zeugnis über die Sehfähigkeit ist jedoch keine pauschale Grundvoraussetzung für jeden WBK-Antragsteller, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an der Eignung.
- Antwort F (Gefährdung): Der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung ist eine Voraussetzung für den Erhalt eines Waffenscheins (§ 19 WaffG), der zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit berechtigt. Für die WBK (Besitz) reicht ein Bedürfnis (§ 8 WaffG) als Sportschütze, Jäger oder Sammler aus.
Zusammenfassend müssen für die WBK immer erfüllt sein: Mindestalter (18 Jahre), Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis (§ 8).
Richtige Antwort: A
Im deutschen Waffenrecht (WaffG) muss man grundlegend zwischen dem „Besitzen“ (die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben) und dem „Führen“ (die Waffe zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen befriedeten Besitztums bei sich tragen) unterscheiden. Der Kleine Waffenschein, geregelt in § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, ist eine spezielle Erlaubnis, die ausschließlich zum Führen von sogenannten SRS-Waffen berechtigt. SRS steht für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Eine zwingende Voraussetzung ist, dass diese Waffen ein Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Siegel) tragen. Ohne dieses Siegel gelten sie rechtlich als scharfe Schusswaffen, für die man eine Waffenbesitzkarte (WBK) und einen großen Waffenschein benötigen würde.
Um den Kleinen Waffenschein zu erhalten, prüft die Behörde gemäß § 4 WaffG die Volljährigkeit (18 Jahre), die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG). Im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein für scharfe Waffen müssen Sie für den Kleinen Waffenschein weder eine Sachkundeprüfung ablegen noch ein besonderes Bedürfnis (wie eine extreme Gefährdung) nachweisen.
Richtige Antwort: E
Im deutschen Waffenrecht (WaffG) wird strikt zwischen dem Besitz einer Waffe und dem Führen einer Waffe unterschieden. Während die Waffenbesitzkarte (WBK) gemäß § 10 Abs. 1 WaffG lediglich zum Erwerb und Besitz berechtigt (also zum „Haben“ der Waffe zu Hause oder im Tresor), erlaubt erst der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 WaffG das Führen der Waffe in der Öffentlichkeit. „Führen“ bedeutet laut Gesetz, die tatsächliche Gewalt über eine schussbereite Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben.
Für das Sicherheitsgewerbe gibt es eine Spezialregelung in § 28 WaffG. Da der Sicherheitsmitarbeiter die Waffe im Auftrag seines Arbeitgebers trägt, ist in der Regel der Bewachungsunternehmer der Inhaber des eigentlichen Waffenscheins. Damit der Mitarbeiter rechtmäßig bewaffnet seinen Dienst verrichten kann, muss er bei einer Kontrolle drei Dokumente zwingend im Original oder als amtlich beglaubigte Ausfertigung vorlegen können:
1. Eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde des Arbeitgebers (der Waffenschein des Unternehmens).
2. Einen Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Bestätigung, dass man für diese Firma arbeitet).
Richtige Antwort: E
Im deutschen Waffenrecht ist die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition eines der wichtigsten Themen für Sicherheitsmitarbeiter. Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist der § 36 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit dem § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 müssen neue Waffenschränke mindestens dem Widerstandsgrad 0 oder 1 nach der Norm DIN/EN 1143-1 entsprechen.
Die Antwort E ist korrekt, weil § 13 Abs. 1 AWaffV explizit regelt, dass in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens dem Widerstandsgrad 0 entspricht, Schusswaffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden dürfen. Das bedeutet, dass keine räumliche Trennung (wie z. B. ein separates Innenfach) mehr erforderlich ist. Dies ist eine Erleichterung gegenüber alten Schränken, dient aber der Sicherheit, da diese Tresore extrem stabil sind.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da ein separates Stahlblechbehältnis nur dann gefordert ist, wenn man lediglich Munition ohne die dazugehörige Waffe lagert oder wenn man veraltete Schränke nutzt.
Richtige Antwort: F
Der Begriff der Anscheinswaffe ist im deutschen Waffenrecht, speziell im § 42a des Waffengesetzes (WaffG), von zentraler Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Anscheinswaffe ist ein Gegenstand, der seiner äußeren Form nach wie eine echte Schusswaffe aussieht. Dazu gehören laut Gesetz insbesondere drei Kategorien: Erstens Nachbildungen von Schusswaffen (z. B. täuschend echte Softair-Waffen oder Spielzeugpistolen), zweitens unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sogenannte Dekowaffen, die früher einmal scharf schossen), und drittens Gegenstände, die zwar wie Schusswaffen aussehen, aber keine sind.
Warum gibt es dieses Gesetz? Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, gefährliche Verwechslungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Wenn ein Bürger oder ein Polizeibeamter jemanden mit einer solchen Waffe sieht, kann er aus der Distanz nicht beurteilen, ob es sich um ein harmloses Spielzeug oder eine tödliche Bedrohung handelt. Dies kann zu Polizeieinsätzen führen, bei denen die Beamten im Rahmen der Gefahrenabwehr (gemäß den Polizeigesetzen der Länder) zur Dienstwaffe greifen müssen, was lebensgefährliche Folgen für den Träger der Anscheinswaffe haben kann. Gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten. „Führen“ bedeutet, die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben. Wer eine solche Waffe transportieren möchte, muss dies in einem „verschlossenen Behältnis“ tun (z. B. ein abgeschlossener Koffer oder Rucksack), sodass kein direkter Zugriff möglich ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 53 WaffG).
Richtige Antworten: A, C
Der Paragraph 42a des Waffengesetzes (§ 42a WaffG) ist eine der praxisrelevantesten Vorschriften für Sicherheitsmitarbeiter und Privatpersonen im öffentlichen Raum. Er regelt das sogenannte „Führverbot“ für bestimmte Gegenstände, die zwar nicht immer erlaubnispflichtige Waffen im Sinne des Gesetzes sind, aber aufgrund ihrer Gefährlichkeit oder ihres Aussehens im öffentlichen Raum eingeschränkt werden sollen.
Gemäß § 42a Abs. 1 WaffG ist es verboten, folgende Gegenstände zu führen:
1. Anscheinswaffen (Nr. 1): Dies sind Gegenstände, die ihrer äußeren Form nach wie Schusswaffen aussehen (z. B. Softair-Waffen, unbrauchbar gemachte Dekorationswaffen oder Spielzeugpistolen). Das Verbot dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Polizei. Da Beamte aus der Distanz nicht unterscheiden können, ob es sich um eine echte Waffe oder ein Spielzeug handelt, könnten lebensgefährliche Situationen entstehen, wenn die Polizei mit Schusswaffengebrauch reagiert.
2. Hieb- und Stoßwaffen (Nr. 2): Hierzu zählen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (z. B. Teleskopschlagstöcke oder Dolche).
Richtige Antwort: B
Der Paragraph 42a des Waffengesetzes (§ 42a WaffG) ist eine der praxisrelevantesten Vorschriften für Sicherheitsmitarbeiter im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO. Dieser Paragraph regelt das „Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Unter das Führverbot fallen drei Hauptgruppen: 1. Anscheinswaffen (Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen), 2. Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung von Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen) und 3. bestimmte Messer. Zu diesen Messern gehören insbesondere solche mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) sowie feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Die Kernfrage hier ist, wann man ein solches Einhandmesser trotz des grundsätzlichen Verbots führen darf. Die Antwort liefert § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG: Das Führen ist zulässig, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Ein solches Interesse ist laut Gesetz insbesondere dann gegeben, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Für einen Sicherheitsmitarbeiter kann dies bedeuten, dass er ein solches Messer während des Dienstes führt, wenn es für seine spezifische Aufgabe erforderlich ist (z. B. als Rettungswerkzeug). Wichtig ist jedoch: Die bloße Absicht der Selbstverteidigung stellt nach herrschender Rechtsprechung KEIN berechtigtes Interesse im Sinne des § 42a WaffG dar.
Richtige Antworten: A, C
Um in Deutschland legal eine Schusswaffe erwerben und besitzen zu dürfen, benötigt man eine Waffenbesitzkarte (WBK). Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Waffengesetz (WaffG). Gemäß § 4 WaffG müssen für jede waffenrechtliche Erlaubnis fünf Grundvoraussetzungen erfüllt sein: das Mindestalter (in der Regel 18 Jahre), die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), die persönliche Eignung (§ 6 WaffG), die Sachkunde (§ 7 WaffG) und das Bedürfnis (§ 8 WaffG). Das „Bedürfnis“ ist dabei oft die größte Hürde, da der Gesetzgeber den Grundsatz verfolgt: „So wenig Waffen wie möglich ins Volk“.
Ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse nachweisen kann, das gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit überwiegt. Die Antwortmöglichkeiten A und C sind korrekt, da sie die häufigsten anerkannten Bedürfnisse widerspiegeln:
1. Sportschützen (§ 14 WaffG): Wer in einem anerkannten Verband regelmäßig trainiert (die sogenannte 12/18-Regel: 12-mal monatlich oder 18-mal verteilt über ein Jahr), kann ein Bedürfnis geltend machen.
Richtige Antwort: B
Der "Kleine Waffenschein" ist eine spezielle Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG), die ausschließlich zum Führen von sogenannten SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) berechtigt. Diese Waffen müssen zwingend ein Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Zeichen) tragen. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG wird dieser Schein Personen erteilt, die drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein (§ 2 Abs. 1 WaffG), die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzen und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) aufweisen.
Die Zuverlässigkeit bedeutet im juristischen Sinne vor allem, dass der Antragsteller nicht vorbestraft ist (insbesondere keine Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen in den letzten fünf Jahren). Die persönliche Eignung bezieht sich auf die geistige und körperliche Verfassung; so dürfen keine Abhängigkeiten von Alkohol oder Drogen oder schwere psychische Erkrankungen vorliegen. Im Gegensatz zum "großen" Waffenschein oder der Waffenbesitzkarte (WBK) gibt es beim Kleinen Waffenschein zwei entscheidende Erleichterungen: Es muss weder ein besonderes Bedürfnis (§ 8 WaffG) nachgewiesen werden (man muss also nicht beweisen, dass man besonders gefährdet ist), noch ist eine Waffensachkundeprüfung (§ 7 WaffG) erforderlich.
Richtige Antwort: E
Das Waffengesetz (WaffG) verfolgt in Deutschland ein klares Ziel: Die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, indem so wenig Waffen wie möglich in den Umlauf gebracht werden. Ein besonders sensibler Bereich ist dabei das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit, insbesondere dort, wo viele Menschen zusammenkommen. Gemäß § 42 Abs. 1 WaffG ist es grundsätzlich verboten, bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen Waffen zu führen. Dieses Verbot dient dem Schutz der Allgemeinheit, da das Konfliktpotenzial bei Menschenansammlungen höher ist und der Einsatz von Waffen hier katastrophale Folgen hätte.
Was genau unter den Begriff "Waffe" fällt, definiert § 1 Abs. 2 WaffG. Hierzu zählen nicht nur erlaubnispflichtige Schusswaffen, sondern auch tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (z. B. Hieb- und Stoßwaffen wie Messer oder Schlagstöcke). Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Sicherheitsmitarbeiter im privaten Sicherheitsgewerbe (gemäß § 34a GewO) Sonderrechte genießen. Rechtlich gesehen sind Sicherheitsmitarbeiter Privatpersonen (Zivilisten). Sie besitzen keine hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei oder der Zoll, die gemäß § 55 WaffG von den meisten Beschränkungen des Waffengesetzes befreit sind.
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Antwort B bezieht sich auf die Waffenbesitzkarte (WBK). Diese erlaubt nur den Erwerb und Besitz, nicht aber das Führen in der Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 1 WaffG.
Antwort C ist falsch, da § 42 WaffG das Führen von Waffen (auch Hieb- und Stoßwaffen) bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten oder Demonstrationen generell verbietet – hier hilft auch kein Kleiner Waffenschein.
Antwort D beschreibt den „großen“ Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG, der für erlaubnispflichtige (scharfe) Kurzwaffen nötig ist. Dieser ist im Sicherheitsgewerbe extrem schwer zu bekommen und meist auf den Dienst beschränkt.
Antwort E betrifft das Führungsverbot nach § 42a WaffG für Einhandmesser. Es gibt keine behördliche Erlaubnis wie einen „Messer-Waffenschein“, um dieses Verbot allgemein zu umgehen.
Antwort F ist inkorrekt, da der Kleine Waffenschein eine Erlaubnis zum Führen ist. Der Erwerb von SRS-Munition ist für Personen ab 18 Jahren ohnehin meist frei, sofern die Munition für die entsprechenden Waffen zugelassen ist.
Wichtig für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO: Im Sicherheitsdienst dürfen Waffen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers und unter Einhaltung des § 28 WaffG geführt werden. Wer ohne den Kleinen Waffenschein eine SRS-Waffe in der Öffentlichkeit führt, begeht eine Straftat nach § 52 WaffG, was zur Unzuverlässigkeit führt und das Ende der Karriere im Sicherheitsgewerbe bedeutet.
3. Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsfeststellung.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da die Waffenbesitzkarte (WBK) nicht zum Führen (Tragen im Dienst) berechtigt, sondern nur zum Besitz.
- Antwort B ist falsch, da ein Dienstausweis allein keine waffenrechtliche Erlaubnis darstellt.
- Antwort C ist falsch, da der „Kleine Waffenschein“ nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen mit PTB-Zeichen) gilt, nicht für scharfe Schusswaffen im Sicherheitsdienst.
- Antwort D ist falsch, da Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe meist keinen „persönlichen“ Waffenschein besitzen, sondern über die Erlaubnis des Betriebes (§ 28 WaffG) legitimiert werden.
- Antwort F ist falsch, da die Sachkundebescheinigung (§ 7 WaffG) lediglich die Voraussetzung für die Erlaubnis ist, aber selbst keine Erlaubnis zum Führen darstellt.
Wer diese Dokumente nicht mitführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 WaffG, was zu hohen Bußgeldern und dem Verlust der Zuverlässigkeit führen kann. Das Führen einer Waffe ganz ohne Erlaubnis wäre sogar eine Straftat nach § 52 WaffG.
- Antwort C ist falsch, da das verschlossene Innenfach eine typische Anforderung für alte B-Schränke war. Bei Grad 0 nach DIN/EN 1143-1 ist dies rechtlich nicht mehr notwendig.
- Antwort D ist falsch, da das Gesetz eben gerade Ausnahmen von der räumlichen Trennung macht, wenn das Behältnis zertifiziert und sicher genug ist.
- Antwort F ist falsch, da die Grenze von fünf Kurzwaffen zwar für Schränke unter 200 kg gilt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV), die Munition jedoch nicht zwingend originalverpackt sein muss; sie darf auch lose oder in Magazinen im Schrank liegen.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig oder sogar strafbar. Dies führt gemäß § 5 WaffG in der Regel zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Ohne diese Zuverlässigkeit darf man im Sicherheitsdienst keine Waffe mehr führen und verliert somit seine Einsatzmöglichkeit im bewaffneten Dienst. Zudem kann die Waffenbehörde gemäß § 36 Abs. 3 WaffG jederzeit verdachtsunabhängig die Wohn- oder Geschäftsräume kontrollieren, um die Einhaltung dieser Regeln zu prüfen.
Analyse der falschen Antworten:
- Antwort A ist falsch, da Gegenstände, die deutlich (mindestens 50 %) größer oder kleiner als das Original sind, laut Gesetz gerade keine Anscheinswaffen sind, da hier keine Verwechslungsgefahr besteht.
- Antwort B beschreibt „getarnte Waffen“ (z. B. eine Schusswaffe in einem Spazierstock). Diese sind gemäß Anlage 2 zum WaffG verbotene Gegenstände, was rechtlich eine Straftat und keine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt.
- Antwort C ist eine zu allgemeine Definition von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen und trifft nicht den spezifischen Kern der Anscheinswaffe.
- Antwort D beschreibt Einhandmesser und feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge. Diese unterliegen zwar ebenfalls dem Führverbot nach § 42a WaffG, sind aber begrifflich keine Anscheinswaffen.
- Antwort E bezieht sich auf die Spielzeugrichtlinie. Zwar können Spielzeuge unter 0,5 Joule Anscheinswaffen sein, wenn sie echt aussehen, aber die Definition in der Antwort ist rechtlich unpräzise und unvollständig.
Nur Antwort F gibt die gesetzliche Definition korrekt wieder: Es kommt auf das äußere Erscheinungsbild (Nachbildung oder unbrauchbar gemachte Waffe) an.
3. Bestimmte Messer (Nr. 3): Hierunter fallen Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) sowie feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Feststehende Messer unterliegen erst ab einer Klingenlänge von über 12 cm dem Führverbot. Ein Messer mit genau 10 cm darf also legal geführt werden, sofern es keine Hieb- oder Stoßwaffe (wie ein Dolch) ist.
- Antwort D: Reizstoffsprühgeräte (Pfefferspray) mit einem amtlichen PTB-Prüfzeichen gelten als Tierabwehrsprays oder zugelassene Verteidigungsmittel und unterliegen nicht dem Führverbot des § 42a WaffG.
- Antwort E: Taschenmesser, deren Klinge nicht arretiert (festgestellt) werden kann, gelten nicht als Einhandmesser im Sinne des Gesetzes, selbst wenn man sie einhändig öffnen könnte. Das Verbot greift nur, wenn das Messer einhändig zu öffnen und festzustellen ist.
- Antwort F: Sportbögen gelten im deutschen Waffenrecht als Sportgeräte und nicht als Waffen im Sinne des § 1 WaffG. Daher fallen sie nicht unter das Führverbot des § 42a WaffG.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro und der Einziehung des Gegenstandes geahndet werden kann. Eine Ausnahme besteht beim Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ (§ 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG), wie z. B. bei der Berufsausübung (Sicherheitsdienst), Brauchtumspflege oder dem Sport. Wichtig: Selbstverteidigung wird in der Regel nicht als berechtigtes Interesse anerkannt. Wer diese Gegenstände ohne berechtigtes Interesse transportieren möchte, muss sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Rucksack mit Vorhängeschloss) mitführen, damit sie nicht „zugriffsbereit“ sind.
Warum sind die anderen Antwortmöglichkeiten falsch?
- Antwort A ist falsch, weil die 12-cm-Grenze ausschließlich für feststehende Messer gilt. Einhandmesser unterliegen dem Führverbot unabhängig von ihrer Klingenlänge; selbst ein winziges Einhandmesser darf grundsätzlich nicht geführt werden.
- Antwort C ist falsch, da der Kleine Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) lediglich zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zulassungszeichen berechtigt, jedoch keinerlei Privilegien für das Führen von Messern oder Hieb- und Stoßwaffen gewährt.
- Antwort D ist falsch, da das „verdeckte Tragen“ rechtlich immer noch als „Führen“ gilt. Führen definiert sich als das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über den Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. Um das Führverbot zu umgehen, müsste das Messer in einem „verschlossenen Behältnis“ (z. B. ein mit einem Vorhängeschloss gesicherter Rucksack) transportiert werden, nicht bloß in einer Innentasche.
- Antwort E ist falsch, weil auf privatem befriedetem Besitztum das Waffengesetz bezüglich des Führens (§ 42a) gar nicht greift; dort entscheidet das Hausrecht des Eigentümers. Die Frage bezog sich jedoch auf die Ausnahme vom allgemeinen Führverbot im öffentlichen Raum.
- Antwort F ist zu speziell. Zwar gibt es BKA-Feststellungsbescheide, die bestimmte Rettungstools nicht als Messer einstufen, aber die allgemeine gesetzliche Ausnahme für Einhandmesser ist das „berechtigte Interesse“.
Ein Verstoß gegen § 42a WaffG ist kein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des StGB, sondern eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro und der Einziehung des Messers geahndet werden kann.
2. Jäger (§ 13 WaffG): Wer eine Jägerprüfung bestanden hat und einen gültigen Jagdschein besitzt, hat ein gesetzlich anerkanntes Bedürfnis für Jagdwaffen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B (Interesse an Waffentechnik): Ein rein privates oder wissenschaftliches Interesse reicht für eine WBK nicht aus. Nur zertifizierte Sachverständige oder Museen können hierfür unter strengsten Auflagen eine Erlaubnis erhalten.
- Antwort D (Selbstschutz im öffentlichen Raum): Dies ist ein häufiger Irrglaube. Der allgemeine Selbstschutz zur Abwehr allgemeiner Lebensrisiken wird in Deutschland fast nie als Bedürfnis anerkannt. Gemäß § 19 WaffG müsste man nachweisen, dass man wesentlich mehr gefährdet ist als die Allgemeinheit (z.B. als Geldtransporteur), und selbst dann wird meist nur ein Waffenschein (zum Führen), aber kein privater Besitz für „jedermann“ genehmigt.
- Antwort E (Dekoration): Schusswaffen sind gefährliche Gegenstände. Wer sie nur an die Wand hängen will, muss sie „unbrauchbar“ machen (Deko-Waffen). Funktionstüchtige Waffen werden nicht zu Dekorationszwecken genehmigt.
- Antwort F (Wertanlage): Waffen sind keine Finanzprodukte. Ein wirtschaftliches Interesse als Sammler (§ 17 WaffG) erfordert eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung, nicht bloß die Absicht, Geld anzulegen.
Für dich als angehende Sicherheitskraft nach § 34a GewO ist wichtig: Du selbst besitzt im Dienst meist keine eigene WBK für die Dienstwaffe. Das Bewachungsunternehmen hat die WBK (§ 28 WaffG), und du führst die Waffe lediglich im Rahmen deines Dienstauftrages, sofern du die Waffensachkunde nach § 7 WaffG besitzt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A ist falsch, da die Mitgliedschaft in einem Schützenverein nur für Sportschützen relevant ist, die eine WBK für scharfe Waffen beantragen. Antwort C ist falsch, da das Mindestalter generell 18 Jahre beträgt; die Grenze von 25 Jahren gilt nur für bestimmte psychologische Gutachten bei jungen Sportschützen (§ 6 Abs. 3 WaffG). Antwort D ist falsch, da für den Kleinen Waffenschein explizit keine Sachkunde (weder vor der IHK noch vor einem Prüfungsausschuss) verlangt wird. Antwort E ist falsch, da der Gesetzgeber beim Kleinen Waffenschein auf den Bedürfnisnachweis verzichtet hat. Antwort F ist falsch, da eine Jagdhaftpflichtversicherung nur für den Jagdschein (§ 15 BJagdG) notwendig ist. Wer eine SRS-Waffe ohne diesen Schein in der Öffentlichkeit führt, begeht eine Straftat nach § 52 WaffG, was im Sicherheitsgewerbe zur sofortigen Unzuverlässigkeit nach § 34a GewO führt.
Warum sind die anderen Antwortmöglichkeiten falsch?
Antwort A ist falsch, weil eine Waffenbesitzkarte (WBK) gemäß § 10 Abs. 1 WaffG lediglich zum Erwerb und Besitz einer Waffe berechtigt, jedoch keinesfalls zum Führen (dem zugriffsbereiten Tragen außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums). Das Bedürfnis für eine WBK rechtfertigt niemals das Mitführen auf Volksfesten.
Antwort B ist nicht korrekt, da das Verbot des § 42 WaffG nicht nur für erlaubnispflichtige Schusswaffen gilt, sondern für alle Waffen im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 WaffG). Dazu gehören auch erlaubnisfreie Waffen wie Schreckschusspistolen oder bestimmte Hiebwaffen.
Antwort C ist falsch, da ein bloßer Dienstauftrag für den Revier- oder Streifendienst keine gesetzliche Befreiung von den Verboten des Waffengesetzes darstellt. Sicherheitsmitarbeiter benötigen für das Führen einer Waffe im Dienst eine explizite behördliche Erlaubnis (Waffenschein) und müssen die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen, wobei selbst dann das Verbot bei öffentlichen Veranstaltungen bestehen bleibt, sofern keine explizite Ausnahme durch die Behörde genehmigt wurde.
Antwort D ist falsch, da der Kleine Waffenschein zwar zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) berechtigt, aber die Einschränkungen des § 42 WaffG sowie das Waffenverbot nach dem Versammlungsgesetz (VersammlG) weiterhin uneingeschränkt gelten. Wer also mit einer Schreckschusswaffe und Kleinem Waffenschein ein Volksfest besucht, handelt ordnungswidrig oder sogar strafbar.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzgeber hier eine sehr strikte Linie fährt, um die Sicherheit bei Großveranstaltungen zu maximieren. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde gemäß § 42 Abs. 2 WaffG Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten ist.