Ein Bewachungsunternehmer beabsichtigt, seine im Objektschutz eingesetzten Mitarbeiter mit Schusswaffen auszustatten. Unter welchen Voraussetzungen wird die zuständige Behörde ein waffenrechtliches Bedürfnis für das Bewachungspersonal anerkennen?
Richtige Antworten: B, C
Einfache Erklärung
Im deutschen Waffenrecht (WaffG) gilt der strikte Grundsatz der Waffenminimierung: So wenig Waffen wie möglich ins Volk. Wer eine Waffe besitzen oder führen möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis (§ 4 WaffG). Eine der zentralen Säulen für diese Erlaubnis ist der Nachweis eines „Bedürfnisses“ (§ 8 WaffG). Für das Bewachungsgewerbe ist dieses Bedürfnis spezifisch in § 28 WaffG geregelt. Ein Bewachungsunternehmer erhält nicht pauschal eine Erlaubnis, nur weil er ein Sicherheitsgewerbe nach § 34a GewO betreibt.
Die zuständige Behörde erkennt ein waffenrechtliches Bedürfnis für das Bewachungspersonal nur unter zwei engen Voraussetzungen an:
1. Schutz von gefährdeten Personen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 WaffG): Es muss glaubhaft gemacht werden, dass Aufträge zur Bewachung von Personen vorliegen, die „erheblich gefährdet“ sind. Dies betrifft Personen, deren Leben oder körperliche Unversehrtheit akut bedroht ist (z. B. gefährdete Zeugen oder Personen des öffentlichen Lebens).
2. Schutz von gefährdeten Objekten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 WaffG): Es müssen Aufträge für gefährdete Objekte vorliegen, bei denen der Einsatz von Schusswaffen zur Sicherung „erforderlich“ ist. Klassische Beispiele sind Geld- und Werttransporte oder militärische Anlagen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: „Abschreckung“ ist im Waffengesetz kein anerkannter Grund für ein Bedürfnis. Waffen dürfen nicht eingesetzt werden, um Personal einzusparen oder betriebliche Abläufe (wie Revierfahrten) zu optimieren.
- Antwort D: Eine Haftungsübernahme durch den Auftraggeber ist eine rein zivilrechtliche Vereinbarung (BGB). Das öffentliche Waffenrecht dient der Gefahrenabwehr und kann nicht durch private Verträge außer Kraft gesetzt werden.
- Antwort E: Diese Aussage ist rechtlich falsch. Zwar haben Polizei und Zoll hoheitliche Befugnisse, aber § 28 WaffG regelt explizit die Ausnahme für privates Bewachungspersonal unter strengen Auflagen.
- Antwort F: Die Waffensachkunde (§ 7 WaffG) ist lediglich eine persönliche Voraussetzung des Mitarbeiters. Sie begründet für den Unternehmer jedoch kein betriebliches Bedürfnis. Nur weil ein Mitarbeiter weiß, wie man eine Waffe bedient, darf das Unternehmen noch lange keine Waffen für ihn erwerben.
Zusätzlich müssen Unternehmer eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1 Million Euro nachweisen (§ 28 Abs. 2 WaffG) und die Waffen nach § 36 WaffG in zertifizierten Tresoren (Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1) lagern. Verstöße gegen diese Aufbewahrungspflichten führen zum Verlust der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und damit zum Entzug der Erlaubnis.
