Bereite dich mit 701 prüfungsnahen Fragen aus 9 Themenbereichen gezielt auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor. Du kannst alle Basis-Fragen direkt auf der Seite filtern, Antworten prüfen und die Erklärungen im Basis-Zugang gratis durcharbeiten.
Gut zu wissen: Die originalen IHK-Fragen sind nicht öffentlich. Unser Katalog mit 701 Fragen orientiert sich deshalb eng am bundesweit abgestimmten Prüfungsrahmen, am aktuellen Bewertungsverfahren und an den Sachgebieten aus der Bewachungsverordnung.
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Typische Prüfungsfelder reichen von § 34a GewO und der Bewachungsverordnung über Hausrecht, Notwehr, Jedermannsrechte und Datenschutz bis zu Kommunikation, Deeskalation und Sicherheitstechnik. Genau diese Mischung bildet auch die spätere Prüfung ab.
Gerade das macht den Unterschied zwischen „ich habe schon viel gelesen“ und „ich bin für die IHK-Fragelogik wirklich bereit“. Wer gezielt Fragen durchsucht, erkennt Muster schneller, spart Zeit beim Wiederholen und lernt wesentlich strukturierter.
Die schriftliche 34a Prüfung deckt mehrere Rechts- und Praxismodule ab. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur wahllos zu üben, sondern thematisch zu arbeiten. Die Karten unten zeigen dir, wie viele Fragen pro Bereich im Katalog liegen und öffnen den passenden Themenfilter direkt auf dieser Seite. Wenn du sofort interaktiv lernen willst, kommst du von dort zusätzlich mit einem Klick in die App.
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Viele unterschätzen nicht den Stoff, sondern das Format. In der 34a Prüfung geht es nicht nur darum, etwas schon einmal gehört zu haben. Du musst unter Zeitdruck sauber lesen, Antwortkombinationen prüfen und typische Fallunterscheidungen verstehen.
Seit dem Bewertungsstand ab 1. Juli 2025 zählt jede Frage auf dem Weg zu insgesamt 120 Punkten.
Ein Teil der Fragen hat genau eine, ein anderer Teil zwei richtige Antworten.
Du brauchst mindestens 50 Prozent, um den schriftlichen Teil sicher zu bestehen.
Der größte Fehler ist, Fragen nur zum Häkchen-Sammeln zu nutzen. Wirklich effektiv wird der Katalog erst, wenn du ihn strategisch einsetzt: erst Überblick gewinnen, dann Schwächen eingrenzen, anschließend unter Zeitdruck testen.
Der 34a Fragenkatalog ist die thematisch sortierte Sammlung aller Prüfungsfragen, mit denen du dich auf die schriftliche Sachkundeprüfung vorbereiten kannst. Auf dieser Seite kannst du die Fragen direkt filtern, durchsuchen und seitenweise durcharbeiten.
Nein. Die Original-Prüfungsfragen der IHK sind nicht öffentlich. Unsere Fragen orientieren sich aber eng an Themen, Struktur, Schwierigkeitsgrad und Prüfungslogik der echten 34a Sachkundeprüfung.

Geprüfter Sachkundiger nach §34a GewO und Gründer von 34a Master. Er hat die Plattform gebaut, weil er selbst erlebt hat, wie unübersichtlich die Vorbereitung ohne die richtigen Materialien ist – und das ändern wollte.
Basis-Zugang gratis. Einfach loslegen.
Jetzt startenRichtige Antworten: A, B
Der Einsatz einer Schusswaffe durch privates Sicherheitspersonal ist in Deutschland rechtlich extrem eng gefasst und stellt immer das letzte Mittel (Ultima Ratio) dar. Sicherheitskräfte besitzen keine hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei, sondern handeln auf Basis der sogenannten Jedermannsrechte. Die rechtmäßige Anwendung einer Schusswaffe ist grundsätzlich nur in zwei Extremsituationen statthaft: der Notwehr (§ 32 StGB / § 227 BGB) und dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB / § 228, 904 BGB).
Notwehr (§ 32 StGB) liegt vor, wenn eine Verteidigung erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden. Hierbei muss das gewählte Mittel zur Abwehr geeignet sein, wobei bei Schusswaffen eine strenge Stufenfolge gilt (Androhung, Warnschuss, Schuss in nicht lebensgefährliche Körperteile), sofern die Situation dies zulässt. Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) erlaubt den Eingriff in fremde Rechtsgüter, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit abzuwenden, sofern das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort C ist falsch, da eine schriftliche Einzelanweisung des Auftraggebers niemals geltendes Recht (Strafgesetzbuch) außer Kraft setzen kann. Ein Auftraggeber kann keine Erlaubnis zum Schießen erteilen, die nicht durch das Gesetz gedeckt ist.
Antwort D ist falsch, da die Durchsetzung des Hausrechts (§ 903, 1004 BGB) bei einem einfachen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) niemals den Einsatz tödlicher Gewalt rechtfertigt; dies wäre grob unverhältnismäßig.
Antwort E ist falsch, weil das bloße Stellen eines flüchtenden Subjekts (ohne dass eine akute Gefahr für Leib oder Leben besteht) keinen Schusswaffengebrauch rechtfertigt. Das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO erlaubt zwar die vorläufige Festnahme, aber keine Anwendung von Schusswaffen gegen Flüchtende.
Antwort F ist falsch, da die Polizei keine „Freigabe“ per Funk für private Sicherheitskräfte erteilen kann; die Entscheidung und Verantwortung liegen immer beim Schützen im Rahmen der gesetzlichen Notwehr- oder Notstandslage.
Zusätzlich muss jede Sicherheitskraft, die eine Waffe führt, die strengen Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG beachten. Waffen müssen in zertifizierten Tresoren (Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1) gelagert werden, um den Zugriff Unbefugter zu verhindern. Ein Verstoß gegen diese Regeln führt zum sofortigen Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und damit zum Entzug der Erlaubnis.
Richtige Antworten: A, C
Das Führen einer Schusswaffe im Bewachungsgewerbe ist eine der am strengsten regulierten Tätigkeiten im deutschen Sicherheitsrecht. Um im Dienst rechtmäßig eine Schusswaffe führen zu dürfen, müssen zwei wesentliche Säulen erfüllt sein: die staatliche Erlaubnis und die betriebliche Anweisung.
1. Die behördliche Erlaubnis (§ 28 WaffG): Gemäß dem Waffengesetz (WaffG) benötigt jeder, der eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums zugriffsbereit und schussbereit bei sich trägt, einen Waffenschein. Für Sicherheitsmitarbeiter ist hierbei der § 28 WaffG entscheidend. Dieser regelt, dass ein Waffenschein nur erteilt wird, wenn ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen wird – also eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Risiko hinausgeht (z. B. Geld- und Werttransport oder Personenschutz). Wichtig ist hier die Unterscheidung zur Waffenbesitzkarte (WBK): Die WBK erlaubt nur den Besitz, nicht aber das Führen in der Öffentlichkeit.
2. Die betriebliche Voraussetzung (§ 18 DGUV Vorschrift 23): Neben dem staatlichen Recht greift das Berufsgenossenschaftliche Regelwerk. Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) für Wach- und Sicherungsdienste schreibt zwingend vor, dass ein Mitarbeiter nur dann bewaffnet werden darf, wenn ein konkreter schriftlicher Dienstauftrag oder eine Dienstanweisung des Unternehmers vorliegt. Der Unternehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die Bewaffnung für das spezifische Objekt notwendig und angemessen ist.
Richtige Antworten: B, C
Im deutschen Waffenrecht (Waffengesetz - WaffG) ist genau geregelt, wer welche Gegenstände unter welchen Voraussetzungen besitzen darf. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen dem Erwerben (Erlangen der tatsächlichen Gewalt gemäß § 1 Abs. 3 WaffG) und dem Führen (Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums). Gemäß § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Volljährigkeit).
Die Antwortmöglichkeiten B (Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen) und C (Elektroimpulsgeräte mit PTB-Prüfzeichen) sind korrekt, da diese Gegenstände zwar als Waffen im Sinne des Gesetzes gelten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG), aber für Personen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen werden dürfen (Anlage 2 zum WaffG). Das PTB-Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist hierbei entscheidend: Es garantiert, dass der Gegenstand bauartzugelassen ist. Ohne dieses Zeichen wäre bereits der Besitz strafbar oder zumindest erlaubnispflichtig.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Scharfe Pistolen): Diese sind erlaubnispflichtige Schusswaffen. Um sie zu erwerben, benötigt man eine Waffenbesitzkarte (WBK), für die man Sachkunde, Bedürfnis und Zuverlässigkeit nachweisen muss (§ 4 WaffG). Ein freier Erwerb ab 18 Jahren ist hier ausgeschlossen.
Richtige Antwort: B
Um in Deutschland eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erhalten, wie zum Beispiel einen Waffenschein (zum Führen einer Waffe) oder eine Waffenbesitzkarte (zum Besitzen einer Waffe), müssen bestimmte Voraussetzungen nach dem Waffengesetz (WaffG) zwingend erfüllt sein. Gemäß § 4 WaffG sind dies insbesondere das Mindestalter von 18 Jahren, die erforderliche Sachkunde, das Bedürfnis, die persönliche Eignung und – ganz entscheidend für diesen Fall – die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG).
Die Zuverlässigkeit ist das Herzstück der waffenrechtlichen Prüfung. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der „absoluten Unzuverlässigkeit“ (§ 5 Abs. 1 WaffG) und der „Regelunzuverlässigkeit“ (§ 5 Abs. 2 WaffG). Im vorliegenden Fall wurde der Bewerber wegen eines Raubüberfalls verurteilt. Ein Raub (§ 249 StGB) ist im deutschen Strafrecht immer als Verbrechen eingestuft, da er mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (siehe Definition Verbrechen in § 12 Abs. 1 StGB).
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind. Dies gilt absolut, das heißt, die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum. Wenn die Verurteilung weniger als 10 Jahre zurückliegt (Eintragung im Bundeszentralregister), muss der Antrag zwingend abgelehnt werden. Da die Verurteilung erst „letztes Jahr“ erfolgte, ist die gesetzliche 10-Jahres-Frist noch lange nicht abgelaufen.
Richtige Antwort: B
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) ist nach dem Grundsatz aufgebaut, so wenig Waffen wie möglich in die Hände von Privatpersonen gelangen zu lassen. Um den Überblick zu behalten, unterscheidet der Gesetzgeber strikt zwischen dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen einer Waffe. In dieser Frage geht es um den sogenannten „Waffenschein“. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG berechtigt der Waffenschein den Inhaber dazu, eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit zugriffsbereit und schussbereit bei sich zu tragen – dies nennt man juristisch „Führen“. Wer eine Waffe lediglich besitzen möchte (z. B. zu Hause im Tresor), benötigt eine Waffenbesitzkarte (WBK) nach § 10 Abs. 1 WaffG, aber keinen Waffenschein.
Warum ist Antwort B korrekt? Der Waffenschein ist das offizielle Dokument, das die Erlaubnis zum Führen in der Öffentlichkeit erteilt. Ohne dieses Dokument wäre das Beisichführen einer geladenen Waffe auf einem öffentlichen Platz eine Straftat nach dem Waffengesetz.
Schauen wir uns an, warum die anderen Antworten falsch sind:
Antwort A ist falsch, da sie die Waffenbesitzkarte (WBK) beschreibt. Die WBK erlaubt den Erwerb und Besitz innerhalb des befriedeten Besitztums (z. B. Wohnung oder Grundstück), aber gerade nicht das Tragen in der Öffentlichkeit.
Richtige Antworten: A, B
Im deutschen Waffenrecht (Waffengesetz - WaffG) ist der Umgang mit Schusswaffen streng reglementiert. Die Waffenbesitzkarte (WBK) ist das zentrale Dokument, das zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt. Dabei gibt es zwei ganz entscheidende Fristen, die jeder Inhaber kennen muss, um seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG nicht zu gefährden.
1. Der Voreintrag (§ 10 Abs. 1 WaffG): Wenn Sie eine Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe beantragen (insbesondere bei der 'Grünen WBK' für Kurzwaffen), wird ein sogenannter Voreintrag vorgenommen. Dieser Voreintrag ist quasi die 'Einkaufserlaubnis'. Er hat eine Gültigkeit von genau einem Jahr. Innerhalb dieses Jahres müssen Sie die Waffe erwerben. Tun Sie dies nicht, verfällt der Voreintrag und Sie müssten ihn neu beantragen und erneut Gebühren zahlen. Daher ist Antwort A korrekt und Antwort F (unbegrenzt) falsch.
2. Die Anzeigepflicht (§ 10 Abs. 1a WaffG): Sobald Sie eine Waffe tatsächlich erworben haben (also die tatsächliche Gewalt darüber erlangt haben) oder eine Waffe dauerhaft an eine andere berechtigte Person überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde (z. B. dem Ordnungsamt oder der Polizei) innerhalb von
Richtige Antwort: B
Im deutschen Waffenrecht (WaffG) ist die Unterscheidung zwischen dem „Führen“ einer Waffe und dem bloßen „Transportieren“ von entscheidender Bedeutung für die rechtmäßige Ausübung des Dienstes im Sicherheitsgewerbe sowie für den privaten Bereich. Gemäß der Anlage 1 zum WaffG (Begriffsbestimmungen) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass jede Bewegung einer Waffe in der Öffentlichkeit ein „Führen“ darstellt.
Jedoch sieht der Gesetzgeber eine wichtige Ausnahme für den Transport vor: Eine Waffe wird dann nicht geführt, wenn sie „nicht schussbereit“ und „nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zu einem anderen befördert wird, sofern der Transport einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dient (z. B. Fahrt zum Schießstand oder zum Büchsenmacher).
1. Nicht schussbereit bedeutet nach dem Waffengesetz, dass keine Munition in der Trommel, im im Patronenlager oder in einem in die Waffe eingeführten Magazin steckt. Die Waffe darf also nicht geladen sein.
Richtige Antwort: B
In dieser Situation geht es um das Zusammentreffen von zwei verschiedenen rechtlichen Ebenen: der allgemeinen Erlaubnis zum Führen einer Waffe und dem speziellen Verbot bei öffentlichen Veranstaltungen. Der Gast besitzt zwar einen sogenannten „Kleinen Waffenschein“ gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG). Dieser berechtigt ihn grundsätzlich dazu, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), die ein PTB-Zulassungszeichen tragen, in der Öffentlichkeit zu führen. „Führen“ bedeutet im Sinne des Waffengesetzes, die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben.
Allerdings gibt es eine entscheidende Einschränkung: Gemäß § 42 Abs. 1 WaffG ist es verboten, bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen Waffen zu führen. Eine Diskothek bzw. eine öffentliche Tanzveranstaltung fällt eindeutig unter diese Kategorie. Dieses gesetzliche Verbot gilt unabhängig davon, ob die Person eine waffenrechtliche Erlaubnis (wie den Kleinen Waffenschein) besitzt oder nicht. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG eine Straftat dar (oder je nach Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG).
Richtige Antworten: B, D
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) folgt einem sehr strengen Grundsatz: Es sollen so wenig Waffen wie möglich in der Bevölkerung vorhanden sein. Dies dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie es auch im Grundgesetz (GG) als staatliche Aufgabe verankert ist. Die zentrale Vorschrift für die Beantwortung dieser Frage ist der § 55 WaffG. Dieser Paragraph regelt die sogenannten „Ausnahmen für staatliche Stellen“. Hiernach gilt das Waffengesetz weitgehend nicht für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizeien der Länder, die Zollverwaltung und andere Behörden, sofern sie dienstlich tätig sind.
Warum sind die Antworten B und D richtig? Polizeibeamte (B) und Zollbeamte (D) nehmen hoheitliche Aufgaben wahr. Wenn sie im Dienst sind, führen sie ihre Dienstwaffen aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Stellung und spezieller Dienstanweisungen. Sie benötigen keinen privaten Waffenschein, da ihr Recht zum Führen der Waffe direkt vom Staat abgeleitet wird. Dies wird oft als Behördenprivileg bezeichnet.
Schauen wir uns an, warum die anderen Antworten falsch sind:
- Antwort A (Jeder Bürger): Das wäre das Gegenteil von dem, was das WaffG bezweckt. Ein Bürger benötigt für fast jeden Umgang mit Schusswaffen eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte zum Besitzen, Waffenschein zum Führen).
Richtige Antworten: A, C
Im deutschen Waffenrecht (WaffG) ist die präzise Unterscheidung zwischen dem 'Besitz' und dem 'Führen' einer Waffe von zentraler Bedeutung für die Rechtssicherheit im Sicherheitsgewerbe. Gemäß § 1 Abs. 3 WaffG besitzt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Das bedeutet schlichtweg, dass man die Waffe in seiner Einwirkungssphäre hat. Das 'Führen' hingegen ist in der Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 zum WaffG definiert: Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Die korrekten Antworten A und C beziehen sich auf den Bereich, in dem der rechtmäßige Besitzer (z. B. Inhaber einer Waffenbesitzkarte - WBK) keine zusätzliche Erlaubnis zum Führen (Waffenschein) benötigt.
Antwort A ist korrekt, da die Aufbewahrung in einem zertifizierten Wertbehältnis gemäß § 36 WaffG innerhalb der eigenen Wohnung die klassische Form des Besitzes darstellt. Hierbei wird die Waffe sicher verwahrt, um den Zugriff unbefugter Dritter zu verhindern. Die Anforderungen an diese Behältnisse sind streng geregelt, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
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Von Gewerberecht bis Umgang mit Menschen musst du die ganze Breite des Stoffs beherrschen.
Nicht jede 34a Frage sieht gleich aus. Manche Aufgaben prüfen reines Grundlagenwissen, andere arbeiten mit kurzen Situationen aus dem Sicherheitsalltag. Wenn du die typischen Fragestile erkennst, beantwortest du auch neue Fragen deutlich sicherer.
Hier geht es um Begriffe, Paragraphen, Pflichten und Grundlagen. Solche Fragen wirken oft einfach, sind aber gefährlich, wenn du Definitionen nur ungefähr kennst.
Diese Aufgaben beschreiben eine Situation, zum Beispiel einen Ladendiebstahl, einen Platzverweis oder einen Konflikt am Eingang. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage in genau diesem Fall passt, zum Beispiel § 32 StGB, § 34 StGB oder § 127 Abs. 1 StPO.
Hier musst du besonders sauber lesen. Oft sind zwei Antworten richtig, aber nur in der genauen Kombination. Wer zu schnell klickt, verliert hier viele Punkte.
Beispiel 1
Eine Person weigert sich, ein privates Gelände zu verlassen. Dann wird oft nicht nur gefragt, was du tun darfst, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen du auf Basis von Hausrecht und Besitzschutz nach §§ 858 ff. und 903 BGB handeln darfst.
Beispiel 2
Diese Fragen testen selten nur Definitionen. Meist musst du erkennen, ob gerade ein Angriff vorliegt oder ob eine Gefahr abgewehrt wird. Genau da passieren viele Fehler zwischen § 32 StGB, § 34 StGB und den zivilrechtlichen Notstandsregeln aus §§ 228 und 904 BGB.
Beispiel 3
Hier geht es oft um Deeskalation, Kommunikation und Auftreten. Solche Fragen wirken weich, sind aber prüfungsrelevant und entscheiden mit über deinen Gesamtscore.
Beispiel 4
Typisch sind Fragen dazu, welche Daten du weitergeben darfst, wer Zugriff haben darf und wann eine Verarbeitung unzulässig ist. Diese Aufgaben wirken knapp, prüfen aber oft sehr genau, ob du zwischen zulässiger Dokumentation, Weitergabe und Datenschutzpflicht unterscheiden kannst.
In der App bekommst du zum Fragenkatalog zusätzlich Fortschritt, Bookmarks, Wiederholungen und die komplette Prüfungssimulation in einem System.
Ja. Du kannst den Fragenkatalog nach Themenbereich und Fragetyp filtern und zusätzlich nach Stichwörtern suchen. So findest du gezielt die Fragen, die du gerade wiederholen möchtest.
Aktuell umfasst der Fragenkatalog 701 Fragen aus 9 prüfungsrelevanten Themenbereichen. Damit kannst du sowohl gezielt nach Modulen lernen als auch breit für die gesamte Prüfung trainieren.
Diese zusätzlichen Lern-Funktionen stehen dir in der 34a Master App zur Verfügung. Dort kannst du deinen Fortschritt verfolgen, schwierige Fragen markieren und strukturiert weiterlernen.
Ja. Die Katalog-Seite ist mobil nutzbar, und die 34a Master App ist zusätzlich komplett für das Handy optimiert. So kannst du Fragen bequem unterwegs durcharbeiten und später nahtlos in der App weiterlernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein ist für das sportliche Schießen relevant, hat aber keine rechtliche Bedeutung für die gewerbliche Sicherheitstätigkeit.
- Antwort D: Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt lediglich zum Erwerb und Besitz einer Waffe. Sie erlaubt ausdrücklich NICHT das Führen der Waffe im Dienst. Wer nur eine WBK hat und die Waffe im Dienst führt, macht sich strafbar (§ 52 WaffG).
- Antwort E: Die Erlaubnis wird von der zuständigen Waffenbehörde (meist Ordnungsamt oder Landratsamt) erteilt, nicht durch eine formlose Zustimmung einer Polizeidirektion.
- Antwort F: Ersthelfer-Ausbildungen sind zwar wichtig für den Arbeitsschutz, stellen aber keine waffenrechtliche Voraussetzung für das Führen einer Schusswaffe dar.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ohne den staatlichen Waffenschein (§ 28 WaffG) und die interne Dienstanweisung (§ 18 DGUV V23) ist das Tragen einer Schusswaffe im Dienst verboten und zieht schwere strafrechtliche sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich.
- Antwort D (Stahlruten) und F (Wurfsterne): Hierbei handelt es sich um verbotene Waffen nach Anlage 2, Abschnitt 1 WaffG. Der Umgang mit ihnen (Besitz, Erwerb, Führen) ist in Deutschland generell verboten und stellt eine Straftat nach § 52 WaffG dar. Es gibt keine Altersfreigabe für verbotene Gegenstände.
- Antwort E (Maschinengewehre): Diese fallen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und sind für Privatpersonen absolut verboten.
Ein wichtiger Hinweis für die Praxis im Sicherheitsgewerbe: Auch wenn der Erwerb von SRS-Waffen (Schreckschuss, Reizstoff, Signal) ab 18 Jahren frei ist, darf man sie nicht ohne Weiteres in der Öffentlichkeit führen. Hierfür ist der 'Kleine Waffenschein' gemäß § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich. Wer eine solche Waffe ohne diesen Schein führt, begeht eine Straftat. Zudem gilt im Dienst oft ein betriebliches Verbot durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Besitz im Sinne des Waffengesetzes bedeutet rein die tatsächliche Gewalt, was sich vom zivilrechtlichen Besitzbegriff des BGB (§ 854 BGB) unterscheidet, da im Waffenrecht die physische Zugriffsmöglichkeit im Vordergrund steht.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A („Jeder hat eine 2. Chance“) ist zwar ein schöner moralischer Gedanke, hat aber im strengen Sicherheitsrecht des Waffengesetzes keinen Platz. Der Schutz der Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit gehen hier vor.
Antwort C („Ja, nach Prüfung“) ist falsch, weil die Prüfung eben genau zu dem Ergebnis führt, dass die Zuverlässigkeit fehlt. Es gibt keinen positiven Ausgang dieser Prüfung bei einem Verbrechen innerhalb der Frist.
Antwort D („Vielleicht“) ist juristisch unzutreffend, da das Gesetz bei Verbrechen eine klare „Muss-Vorschrift“ zur Ablehnung enthält.
Antwort E („Nur Kleinen Waffenschein“) ist ebenfalls falsch. Auch für den Kleinen Waffenschein (zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) ist die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG eine zwingende Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Wer als unzuverlässig gilt, bekommt gar keine waffenrechtliche Erlaubnis.
Antwort F („Wenn er nett fragt“) ist offensichtlich falsch, da Behördenentscheidungen auf Gesetzen (WaffG, VwVfG) basieren und nicht auf Höflichkeit.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer schwere Straftaten (Verbrechen) begeht, zeigt damit, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, mit Waffen verantwortungsbewusst umzugehen. Dies dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie auch im Grundgesetz (GG) als Staatsziel verankert ist. Für Sicherheitsmitarbeiter im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO ist diese Zuverlässigkeit doppelt wichtig, da sie oft die Grundlage für die Berufsausübung darstellt.
Antwort C ist falsch, da der bloße Transport einer Waffe (nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis) unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Waffenschein möglich ist, sofern man ein berechtigtes Interesse und eine WBK hat. Der Waffenschein geht weit über den Transport hinaus.
Antwort D ist falsch, da für die Jagd ein Jagdschein nach dem Bundesjagdgesetz erforderlich ist. Ein Waffenschein allein erlaubt keine Jagdausübung.
Antwort E ist falsch, da der Waffenschein nicht zum Schießen berechtigt. Wer außerhalb von Schießstätten schießen will, benötigt eine separate Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG.
Antwort F ist besonders wichtig für den Sicherheitsdienst: Gemäß § 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten oder Messen grundsätzlich verboten, selbst wenn man einen Waffenschein besitzt. Hierfür wäre eine zusätzliche behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Für Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe nach § 34a GewO ist wichtig zu wissen: Nur weil man im Dienst ist, hat man kein automatisches Recht, eine Waffe zu führen. Hierfür sind eine spezielle Sachkunde nach § 7 WaffG, eine behördliche Prüfung der Zuverlässigkeit und ein konkretes Bedürfnis des Arbeitgebers notwendig.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort C: Ein Waffenschein (der zum Führen, also dem zugriffsbereiten Tragen in der Öffentlichkeit berechtigt) wird in der Regel für maximal drei Jahre erteilt, nicht für zehn Jahre. Zudem ist der Waffenschein ein völlig anderes Dokument als die WBK.
- Antwort E: Der Munitionserwerb ist keineswegs fristlos verboten. Er ist für WBK-Inhaber erlaubt, sofern eine entsprechende Berechtigung (Munitionserwerbsberechtigung) in der WBK eingetragen ist oder ein gültiger Jagdschein vorliegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Einhaltung dieser Fristen ist essenziell für die Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 WaffG. Werden Fristen missachtet, kann die Behörde die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit anzweifeln, was den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Folge haben kann. Dies ist besonders für Sicherheitsmitarbeiter wichtig, da der Verlust der Zuverlässigkeit auch das Ende der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO bedeuten kann.
2. Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass man die Waffe nicht mit wenigen schnellen Handgriffen (Faustregel: mehr als 3 Handgriffe oder länger als 3 Sekunden) in den Anschlag bringen kann. Dies wird rechtssicher durch ein verschlossenes Behältnis (z. B. ein Koffer mit Vorhängeschloss oder Zahlenschloss) erreicht. Ein bloßes „geschlossenes“ Behältnis (wie ein Reißverschluss ohne Schloss) reicht oft nicht aus, um den Tatbestand des Führens sicher auszuschließen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da das Gesetz explizit den erlaubnisfreien Transport vom erlaubnispflichtigen Führen abgrenzt. Nicht jede Ortsveränderung ist rechtlich ein „Führen“.
- Antwort C ist falsch, weil der Ort (draußen) zwar eine Voraussetzung für das Führen ist, aber die Art und Weise (verschlossen/ungeladen) den entscheidenden Unterschied zum Transport macht.
- Antwort D ist völlig irrelevant, da die Definition des Führens für alle Schusswaffen gilt, unabhängig vom Kaliber.
- Antwort E ist falsch, da man für den Transport (unter den genannten Bedingungen) gerade keinen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) benötigt. Ein Waffenschein berechtigt zum Führen einer schussbereiten Waffe in der Öffentlichkeit, was hier nicht vorliegt.
- Antwort F ist falsch, da eine Waffe auch ohne Munition „geführt“ werden kann, wenn sie zugriffsbereit (z. B. offen im Holster) getragen wird. Das Führen bezieht sich auf die Waffe selbst, nicht zwingend auf die Kombination mit Munition.
Für Sicherheitsmitarbeiter ist dies besonders wichtig: Wer im Dienst eine Waffe führt, benötigt neben der Sachkunde nach § 7 WaffG und der persönlichen Eignung auch eine behördliche Erlaubnis (Waffenschein). Der Transport der Dienstwaffe vom Unternehmen zum Einsatzort muss jedoch genau nach den Regeln erfolgen, die in dieser Frage beschrieben wurden, sofern keine Erlaubnis zum Führen für diesen Weg vorliegt.
Zusätzlich zum gesetzlichen Verbot greift hier das Hausrecht des Betreibers. Gemäß den §§ 858 ff. und § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Besitzer oder Betreiber der Diskothek (oder dessen Erfüllungsgehilfe, der Sicherheitsmitarbeiter) bestimmen, wer unter welchen Bedingungen die Räumlichkeiten betreten darf. Selbst wenn das Waffengesetz es erlauben würde (was es hier nicht tut), könnte der Betreiber das Mitführen von Waffen in seinen Räumen untersagen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, weil der Kleine Waffenschein kein Freibrief ist; Spezialverbote wie § 42 WaffG gehen vor.
- Antwort C ist falsch, da weder das verdeckte Tragen noch die Nüchternheit das gesetzliche Verbot bei Veranstaltungen aufheben.
- Antwort D beschreibt eher den „Transport“ einer Waffe, aber auch dieser ist bei öffentlichen Veranstaltungen zum Zweck der Teilnahme untersagt.
- Antwort E ist falsch, da SRS-Waffen rechtlich als Schusswaffen gelten und somit voll unter das Verbot des § 42 WaffG fallen.
- Antwort F ist falsch, da das Bedürfnis zur Selbstverteidigung auf dem Heimweg kein Rechtfertigungsgrund ist, gegen das Führverbot während der Veranstaltung zu verstoßen.
- Antwort C (Sicherheitsmitarbeiter): Dies ist ein häufiger Fehler in der Prüfung. Sicherheitsmitarbeiter im privaten Gewerbe gemäß § 34a GewO sind rechtlich gesehen Privatpersonen (Zivilisten). Sie haben keine Sonderrechte wie die Polizei. Wenn sie eine Waffe im Dienst tragen müssen (z. B. beim Geld- und Werttransport), benötigen sie einen Waffenschein nach § 10 WaffG und müssen eine spezielle Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG ablegen, die weit über die Sachkunde nach § 34a GewO hinausgeht.
- Antwort E (Jäger): Jäger dürfen zwar Waffen besitzen und im Jagdrevier führen, benötigen dafür aber einen gültigen Jagdschein. Sie dürfen die Waffe nicht „immer“ und überall ohne Weiteres führen, insbesondere nicht bei öffentlichen Veranstaltungen.
- Antwort F (Sportschützen): Sportschützen dürfen ihre Waffen nur transportieren (nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit), um zum Schießstand zu gelangen. Zum „Führen“ (zugriffsbereites Tragen in der Öffentlichkeit) bräuchten auch sie einen Waffenschein, den sie in der Regel für sportliche Zwecke nicht erhalten.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Nur wer im direkten staatlichen Auftrag (Hoheitsverwaltung) handelt, ist vom Erfordernis des Waffenscheins befreit. Alle anderen Personen, auch wir im Sicherheitsdienst, unterliegen den strengen privaten Regelungen des Waffengesetzes.
Antwort C ist ebenfalls korrekt, da das Ausüben der tatsächlichen Gewalt innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (z. B. ein umzäuntes Grundstück, die eigene Wohnung oder der eigene Garten) per Definition kein 'Führen' darstellt. Hier darf der Besitzer die Waffe sogar am Körper tragen, solange er das Grundstück nicht verlässt und sicherstellt, dass keine Geschosse das Besitztum verlassen können.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B und D: Ein Supermarkt oder ein Kino sind öffentliche Orte bzw. Räumlichkeiten, die nicht zum privaten befriedeten Besitztum des Waffenbesitzers gehören. Wer dort eine Waffe zugriffsbereit oder am Körper trägt, 'führt' diese Waffe. Hierfür wäre ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich. Das bloße Besitzen reicht hier nicht aus.
- Antwort E: Das Überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) einer Waffe an eine Person ohne Erwerbsberechtigung ist ein schwerer Verstoß gegen das Waffengesetz. Eine Besitzberechtigung ist personengebunden und erlaubt nicht die Weitergabe an Unbefugte.
- Antwort F: Ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum gilt nicht als befriedetes Besitztum. Wer eine Waffe im Handschuhfach mitführt, übt die tatsächliche Gewalt außerhalb der geschützten Bereiche aus. Wenn die Waffe dort nicht in einem verschlossenen Behältnis (z. B. mit Vorhängeschloss gesicherter Koffer) transportiert wird, gilt dies rechtlich als Führen, da sie 'zugriffsbereit' ist.
Beachten Sie: Der Begriff 'Besitz' im WaffG unterscheidet sich vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Während das BGB zwischen Besitz (§ 854 BGB) und Eigentum (§ 903 BGB) unterscheidet, konzentriert sich das WaffG rein auf die 'tatsächliche Gewalt'. Wer die Waffe in der Hand hält oder in seinem Tresor hat, ist der Besitzer im Sinne des Waffengesetzes.