Sie finden während Ihres Rundgangs im Einkaufszentrum eine Geldbörse mit Ausweis und 200 Euro. Was müssen Sie tun?
Richtige Antwort: D
Wenn Sie während Ihrer Dienstzeit, zum Beispiel bei einem Rundgang in einem Einkaufszentrum, eine verlorene Sache finden, unterliegen Sie den klaren gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 965 BGB besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht. Das bedeutet, Sie müssen den Fund sofort dem Verlierer, dem Eigentümer oder – was im Sicherheitsdienst der Regelfall ist – der zuständigen Stelle (Objektleitung, Fundbüro oder Polizei) melden.
Warum sind die anderen Optionen falsch?
- Antwort A und B: Wenn Sie die Geldbörse einfach behalten oder als „Trinkgeld“ einstecken, begehen Sie eine Straftat, nämlich eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB. Eine Fundsache ist zwar „besitzlos“ (niemand hat gerade die tatsächliche Gewalt darüber), aber nicht „herrenlos“ (sie gehört immer noch jemandem). Wer sich eine fremde Sache rechtswidrig zueignet, macht sich strafbar.
- Antwort C: Als Sicherheitsmitarbeiter haben Sie eine vertragliche Pflicht gegenüber Ihrem Auftraggeber, für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Eine Fundsache einfach liegen zu lassen, wäre eine Pflichtverletzung und könnte zudem Diebe anlocken.
- Antwort E: Sie können nicht über fremdes Eigentum verfügen. Eine Spende ohne Einverständnis des Eigentümers ist rechtlich nicht zulässig.
- Antwort F: Die 6-Monats-Frist für einen möglichen Eigentumserwerb (§ 973 BGB) beginnt erst nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde. Man darf nicht erst 6 Monate warten, bevor man den Fund meldet.
Besonderheit im Dienst: Da Sie im Auftrag des Betreibers des Einkaufszentrums arbeiten, handelt es sich um einen Fund in Geschäftsräumen (§ 978 BGB). In solchen Fällen steht dem Finder in der Regel kein Finderlohn (§ 971 BGB) zu, da die Ablieferung von Fundsachen zu den beruflichen Nebenpflichten gehört und der Fund im Herrschaftsbereich des Kunden erfolgte.
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