Wann ist Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 BGB) zulässig?
Richtige Antworten: A, B
Im Rahmen der Sachkunde nach § 34a GewO ist das Verständnis der Selbsthilferechte des Besitzers von zentraler Bedeutung. Der § 859 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die sogenannte Selbsthilfe des Besitzers. Wenn jemandem eine bewegliche Sache durch verbotene Eigenmacht (z. B. Diebstahl oder Raub) entzogen wird, darf er sich wehren. Man unterscheidet hierbei zwischen der Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) und der Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 BGB).
Die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB erlaubt es dem Besitzer (oder seinem Besitzdiener gemäß § 855 BGB, wie z. B. einem Sicherheitsmitarbeiter), dem Täter eine entwendete Sache mit Gewalt wieder abzunehmen. Dies ist jedoch an sehr strenge zeitliche Bedingungen geknüpft:
1. Auf frischer Tat betroffen (Antwort A): Das bedeutet, der Täter wird unmittelbar am Tatort oder in dessen direkter Nähe bei der Tatausführung oder direkt danach gestellt. Es besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang.
2. Verfolgt (Antwort B): Wenn der Täter flüchtet, darf der Besitzer die Verfolgung aufnehmen. Solange die Verfolgung unmittelbar nach der Tat beginnt und konsequent durchgeführt wird (Sichtkontakt oder eine klare Spur), bleibt das Recht zur Besitzkehr bestehen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort C und D (Am nächsten Tag / Nach einer Woche): Diese Zeiträume sind viel zu lang. Das Gesetz verlangt die „frische Tat“. Sobald der Täter entkommen ist und die unmittelbare Verfolgung abgebrochen wurde oder gar nicht erst stattfand, erlischt das Recht zur Selbsthilfe. In diesen Fällen muss der Rechtsweg über die staatlichen Organe (Polizei, Gericht) beschritten werden. Wer sich nach Tagen die Sache eigenmächtig zurückholt, begeht selbst verbotene Eigenmacht.
- Antwort E (Wenn die Polizei keine Zeit hat): Das Recht zur Besitzkehr ist nicht davon abhängig, ob die Polizei ausgelastet ist. Es ist ein eigenständiges Recht zur Sicherung des Besitzes im Moment der Tat.
- Antwort F (Nur bei wertvollen Sachen): Das Gesetz unterscheidet nicht nach dem Wert der Sache. Ob es sich um einen Kugelschreiber oder eine teure Uhr handelt, ist für die Zulässigkeit der Besitzkehr nach § 859 BGB unerheblich.
Für Sicherheitskräfte ist dieser Paragraph besonders wichtig, da sie als Besitzdiener (§ 855 BGB) die Rechte des Eigentümers oder Besitzers (z. B. des Ladeninhabers) wahrnehmen und so Diebesgut rechtmäßig sichern dürfen.
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