Die richtige Antwort ist C): Das Handeln ist durch den defensiven Notstand nach § 228 BGB gerechtfertigt. In der Situation droht eine akute Gefahr durch den aggressiven Hund für ein spielendes Kind. Sie greifen in eine fremde Sache ein (die Vase), um die Gefahr sofort abzuwehren. Genau für solche Fälle erlaubt § 228 BGB eine Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, wenn die Gefahr anders nicht rechtzeitig abwendbar ist und die Interessenabwägung zugunsten des Schutzes ausfällt.
Wichtig ist die Verhältnismäßigkeit: Es steht hier der Schutz von Leben und Gesundheit eines Kindes gegen einen reinen Sachwert von 5.000 Euro. Juristisch ist klar: Leib und Leben wiegen deutlich schwerer als Eigentum an einer Vase. Deshalb ist die Maßnahme trotz Sachschaden grundsätzlich gerechtfertigt. Das bedeutet nicht, dass „alles erlaubt“ ist, sondern nur das, was zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen ist.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
A) ist falsch, weil Sachbeschädigung nicht „immer“ strafbar ist. Es gibt Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 StGB / § 228 BGB), die die Rechtswidrigkeit entfallen lassen.
B) ist falsch, weil der hohe Preis der Vase nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit führt. Entscheidend ist die Abwägung zwischen gefährdetem Rechtsgut und beschädigter Sache.
D) ist falsch, weil es nicht darauf ankommt, ob die Vase dem Hundehalter gehörte. Maßgeblich ist die konkrete Gefahrenlage und die Voraussetzungen des § 228 BGB.
E) ist falsch, weil niemand verpflichtet ist, sich selbst als erstes in höchste Gefahr zu bringen, wenn eine mildere und wirksame Gefahrenabwehr möglich ist.
F) ist in dieser Form falsch bzw. ungenau, weil die Kernbegründung hier nicht Notwehr gegen einen menschlichen Angreifer ist, sondern defensiver Notstand mit Eingriff in eine Sache.
Prüfungstipp: Bei solchen Fällen immer prüfen: 1) gegenwärtige Gefahr, 2) geeignete und erforderliche Abwehrhandlung, 3) Interessenabwägung. Wenn diese Punkte erfüllt sind, ist die Handlung regelmäßig gerechtfertigt.